120  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

wie  in  Ansehung  des  Eigentumserwerbes:  die  beiden  handelsrechtlichen
Besonderheiten,  die  bei  der  Übereignung  beweglicher  Sachen  gelten,  gelten
also  auch  bei  der  Verpfändung  beweglicher  Sachen  (366  I,  II,  367).

II.  Außerdem  besteht  noch  ein  zweiter  Unterschied:  nach  bürgerlichem
Recht  darf  der  Pfandgläubiger  nur  dann  zum  Pfandverkauf  schreiten,  wenn
er  ihn  dem  Eigentümer  mindestens  einen  Monat  vorher  unter  Beobachtung
gewisser  Vorschriften  angedroht  hat;  nach  Handelsrecht  wird  diese  Frist  für
den  Fall,  daß  die  Verpfändung  sowohl  auf  seiten  des  Verpfänders  wie  auf
seiten  des  Pfandgläubigers  ein  Handelsgeschäft  war,  von  einem  Monat
auf  eine  Woche  herabgesetzt  (368  1).

III.  Über  das  kaufmännische  Lombardgeschäft  s.  unten  §  64,  II,  über
die  kaufmännische  Verpfändung  vertretbarer  Wertpapiere  unten  8  100,
XVII.

IV.  Für  die  Verträge  der  gewerblichen  Pfandleiher  bleibt  das
Landesrecht  in  Kraft  (EG.  z.  BGB.  94);  in  Preußen  kommt  das  Gesetz
vom  17.  3.  81  mit  einigen  Abänderungen  durch  das  Ausf.Ges.  z.  BGB.
z  41  in  Betracht.

Zusatz.  Das  alte  HGB.  hatte  über  den  Pfandverkauf  beim  kaufmännischen
Pfandrecht  ganz  abweichende  Regeln,  die  für  den  Gläubiger  teils  günstiger,  teils  ungünstiger
waren  als  die  jetzigen.  Unter  andrem  bestimmte  es,  daß  der  kaufmännische  Pfandgläubiger
der  Regel  nach  den  Pfandverkauf  erst  vornehmen  durfte,  wenn  er  dazu  gerichtlich  ermächtigt
  war.

l  30.
7.  Gesetzliches  Pfandrecht.

I.  1.  Das  bürgerliche  Recht  gewährt  ein  gesetzliches  Pfandrecht  dem
Vermieter,  Verpächter  und  Gastwirt,  dem  Pächter,  dem  Unternehmer  beim
Werkvertrage  und  dem  Gläubiger,  für  den  eine  Sicherheit  hinterlegt  ist.

2.  Das  Handelsrecht  fügt  den  gesetzlichen  Pfandrechten  des  bürgerlichen
  Rechts  noch  hinzu  (397,  440,  410,  421):

a)  das  des  Kommissionärs,

b)  das  des  Frachtführers,

c)  das  des  Spediteurs,

d)  das  des  Lagerhalters.

3.  Dazu  kommen  dann  noch  eine  ganze  Anzahl  gesetzlicher  Pfandrechte
des  Seerechts.

II.  Von  den  gesetzlichen  Pfandrechten  des  Handelsrechts  kann  im
einzelnen  erst  später  gesprochen  werden.  Von  allgemeiner  Bedeutung  sind
nur  die  folgenden  Bestimmungen.

1.  Die  gesetzlichen  Pfandrechte  des  bürgerlichen  Rechts  entstehn,
anders  als  die  Vertragspfandrechte,  nur  an  Sachen,  die  im  Eigentum  des
Schuldners  stehn;  Sachen,  die  einem  Dritten  gehören,  bleiben  also  pfand-