Vertragsmäßiges  und  gesetzliches  Pfandrecht.  §§  29,  30.  121

frei,  auch  wenn  der  Gläubiger  sie  in  entschuldbarem  Irrtum  für  Eigentum
des  Schuldners  gehalten  hat.  Dagegen  werden  die  gesetzlichen  Pfandrechte
des  Kommissionärs,  Frachtführers,  Spediteurs  und  Lagerhalters  in  dieser
Beziehung  gerade  wie  Vertragspfandrechte  behandelt,  die  ein  Kaufmann
in  seinem  Handelsbetriebe  bestellt  (366  III);  das  Pfandrecht  ergreift  also
auch  bewegliche  Sachen  Dritter,  vorausgesetzt,

a)  daß  der  Gläubiger  beim  Erwerbe  des  Pfandrechts  im  Sinn  des
Handelsrechts  gutgläubig  war  und

b)  daß  —  falls  es  sich  nicht  um  ein  Pfandrecht  an  Geld  oder  Inhaberpapieren
  handelt  —  die  Sachen  dem  Eigentümer  oder  dem  ihn  vertretenden
  unmittelbaren  Besitzer  nicht  gestohlen,  verloren  gegangen  oder
sonst  abhanden  gekommen  waren.

Der  Satz,  daß  der  gute  Glaube  des  Pfandgläubigers  im  Sinn  des  HR.s  zu
verstehn  ist,  gilt  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Pfandschuldner  Kaufmann  ist  oder  nicht.
Insofern  wird  also  die  Begründung  des  gesetzlichen  Pfandrechts  noch  mehr  begünstigt
als  die  des  Vertragspfandrechts!  Beispiel:  ein  Privatmann  verpfändet  Inhaberpapiere
seiner  Ehefrau  bei  einem  Bankier  in  eignem  Namen,  indem  er  angibt,  die  Papiere  gehörten
  seiner  Ehefrau,  diese  sei  aber  damit  einverstanden;  nachträglich  trägt  er  dem  Bankier
in  gleicher  Weise  auf,  die  Papiere  kommissionsweise  zu  verkaufen,  läßt  sich  auf  den  Kaufpreis
  einen  Vorschuß  geben,  widerruft  aber  dann  den  Verkaufsauftrag.  Hier  ist  das  Vertragspfandrecht
  unwirksam,  das  gesetzliche  Pfandrecht  wegen  des  Vorschusses  ist  wirksam.

Nach  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  bezieht  sich  der  Satz,  daß  der  gute  Glaube  des
Pfandgläubigers  „im  Sinn  des  HR.s  zu  verstehn“  ist,  nur  auf  die  erste  der  beiden
oben  §  28  erörterten  Regeln.  Sinngemäß  wird  sie  aber  auch  auf  die  zweite  Regel  zu
beziehn  sein.

2.  a)  Der  Frachtführer  und  der  Spediteur  können  zum  Pfandverkauf
  schon  eine  Woche  nach  Androhung  des  Verkaufs  schreiten  (368  II).

b)  Das  gleiche  Recht  haben  der  Kommissionär  und  der  Lagerhalter
nur  dann,  wenn  der  Schuldner  Kaufmann  und  die  Pfandforderung  aus
einem  beiderseitigen  Handelsgeschäft  entsprungen  ist  (368  II);  im  übrigen
müssen  sie  die  einmonatige  Frist  des  bürgerlichen  Rechts  einhalten.

1  Zusatz.  Das  alte  HGB.  hat  das  gesetzliche  Pfandrecht  der  Lagerhalter  noch
nicht  gekannt.  Ebenso  war  ihm  die  Regel  II,  2  fremd.

831.
8.  Kaufmännisches  Zurückbehaltungsrecht.!

Nach  bürgerlichem  Recht  kann  ein  Gläubiger  eine  in  seinem  Besitz
befindliche  bewegliche  Sache  seines  Schuldners  nur  wegen  einer  „konnexen“
Forderung  zurückbehalten,  d.  h.  nur  wegen  einer  Forderung,  die  mit  demjenigen
  Rechtsverhältnis  zusammenhängt,  dem  er  den  Besitz  der  Sache

1  Laband  2.  9  S.  482;  G.  2  S.  962;  Korn,  Kaufm.  Retentionsrecht  (81);  Reinhold,
  allg.  u.  kaufm.  Zurückbehaltungsrecht  (90);  Schlegelberger,  Zurückbehaltungsrecht  (04);
Planitz,  Wesen  des  kaufm.  Zurückbehaltungsrechts  (06).