122  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

verdankt  (BGB.  273).  Das  Handelsrecht  gewährt  ihm  dagegen  schon  seit
einer  Reihe  von  Jahrhunderten  ein  Zurückbehaltungsrecht  wegen  nicht
konnexer  Forderungen.

I.  1.  Das  kaufmännische  Zurückbehaltungsrecht  gilt  nur,  wenn  sowohl
  der  Gläubiger  als  der  Schuldner  Kaufmann  ist  und  die  Forderung,
wegen  deren  das  Recht  ausgeübt  werden  soll,  auf  einem  beiderseitigen
Handelsgeschäft  beruht;  außerdem  muß  auch  das  Geschäft,  das  dem  Gläubiger
  den  Besitz  der  zurückzubehaltenden  Sache  verschafft  hat,  mindestens
ein  einseitiges  Handelsgeschäft  auf  seiten  des  Gläubigers  sein  (369  1).
Nicht  nötig  ist  dagegen,  daß  die  Forderung,  wegen  deren  das  Zurückbehaltungsrecht
  ausgeübt  wird,  sich  gerade  auf  die  zurückbehaltene  Sache
bezieht  oder  mit  dem  Geschäft,  das  dem  Gläubiger  den  Besitz  der  Sache
gebracht  hat,  rechtlich  irgendwie  zusammenhängt.

Beispiel.  A.  war  früher  Zigarrenhändler  und  hat  aus  einer  Zigarrenlieferung
gegen  den  Gastwirt  B.  eine  Forderung  erworben;  später  wird  er  Bankier  und  nimmt
B.s  Wertpapiere  in  Verwahrung.  Hier  kann  A.  die  Papiere  wegen  jener  Forderung
zurückbehalten,  vorausgesetzt,  daß  B.  bei  der  Bestellung  der  Zigarren  nicht  als  Privatperson,
sondern  als  Geschäftsmann  aufgetreten  ist;  dagegen  schadet  es  dem  A.  nichts,  wenn  die
Hingabe  der  Wertpapiere  auf  B.s  Seiten  ein  Privatgeschäft  gewesen  ist.

Kann  das  Zurückbehaltungsrecht  auch  wegen  einer  Forderung  ausgeübt  werden,
die  der  jetzige  Gläubiger  durch  Abtretung  erworben  hat?  Nach  dem  Wortlaut  des  Gesetzes
  (369)  ist  die  Frage  zu  verneinen:  die  Forderung  soll  aus  einem  Geschäft  entspringen,
das  zwischen  den  (jetzigen)  Parteien  abgeschlossen  ist.  Indes,  wollte  man  das  Gesetz  wortgetreu
  auslegen,  so  wäre  ein  Zurückbehaltungsrecht  auch  wegen  einer  Forderung  unzulässig,
  die  bereits  gegen  den  Erblasser  des  jetzigen  Schuldners  oder  für  den  Erblasser  des
jetzigen  Gläubigers  begründet  war,  und  das  ist  offenbar  unmöglich.  Somit  ist  eine  freie
Auslegung  des  Gesetzeswortlauts  geboten,  und  diese  führt  dahin,  daß  zwischen  ererbten,
abgetretenen  und  ursprünglich  erworbenen  Forderungen  nicht  zu  unterscheiden  ist.3  Nur

müssen  auch  die  ursprünglichen  Parteien  Kaufleute  und  das  die  Forderung  begründende
Geschäft  muß  auch  zwischen  ihnen  ein  beiderseitiges  Handelsgeschäft  gewesen  sein.

2.  Das  Zurückbehaltungsrecht  ergreift  nur  Waren  und  Wertpapiere
(369  1),  nicht  aber  auch  schlichte  Beweisurkunden.“

3.  Das  Zurückbehaltungsrecht  ergreift  nur  Gegenstände,  die  dem
Schuldner  gehören  (369  1).  Der  Gläubiger  darf  also  eine  ihm  vom  Schuldner
übergebene  einem  Dritten  gehörige  Sache  selbst  dann  nicht  zurückbehalten,
  wenn  er  sie  redlicherweise  für  das  Eigentum  des  Schuldners  gehalten
  hat.“

Wie  aber,  wenn  die  Sache  zwar  nicht  dem  Schuldner,  aber  auch  nicht  einem
Dritten,  sondern  dem  Gläubiger  selbst  gehört?  Wie  mir  scheint,  wird  man  diese  Sachen
denen  des  Schuldners  gleichstellen  müssen.  Man  denke  etwa  an  den  Fall,  daß  der  Gläubiger
eine  Ware,  die  er  dem  Schuldner  verkauft  hat,  wegen  einer  nicht  konnexen  Forderung

2  G.  Universalgesch.  S.  302.

3  Düringer  2  S.  559  a.  Abw.  RH.  5  Nr.  66;  G.  2  S.  1039;  Staub  Anm.  7  zu
#m369;  Lehmann  S.  567;  Planitz  S.  5.

4  Siehe  RH.  6  Nr.  39;  9  Nr.  75;  18  Nr.  5;  RG.  29  S.  302;  36  S.  38.

5  RH.  17  Nr.  36;  18  Nr.  5;  RG.  3  S.  153;  12  S.  80;  13  S.  129.