124  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

bloß  dadurch,  daß  er  sich  ihr  ausdrücklich  unterwirft,  sondern  auch  dadurch,  daß  der  Schuldner
ihm  bei  UÜbergabe  der  Sache  oder  schon  vorher  die  Pflicht  einseitig  auferlegt;  denn  der
Gläubiger  kann  alsdann  die  einseitige  Anordnung  des  Schuldners  von  der  Ubergabe  der
Sache  nicht  trennen,  sondern  muß  entweder  der  Anordnung  Folge  leisten  oder  die  Annahme
der  Sache  verweigern;  Beispiel:  wenn  A.  dem  B.,  dem  er  1000  Mark  schuldig  ist,  die
gleiche  Summe  mit  dem  Auftrage  schickt,  sie  an  C.  auszuzahlen,  kann  B.  das  Geld  nicht
auf  seine  eigne  Forderung  zurückbehalten.

b)  Das  Not-Zurückbehaltungsrecht  tritt  ein,  wenn  der  Schuldner
fruchtlos  gepfändet  ist  oder  seine  Zahlungen  eingestellt  hat  oder  wenn  der
Konkurs  über  sein  Vermögen  eröffnet  ist,  nicht  aber  schon,  wenn  der  Schuldner
in  Vermögensverfall  gerät  und  der  Konkurs  ihm  droht.  Es  ist  gegen  das
regelmäßige  Zurückbehaltungsrecht  ungemein  verschärft  und  deshalb  praktisch
unvergleichbar  wichtiger:  einmal  hat  der  Gläubiger  das  Notrecht  auch  wegen
einer  noch  nicht  fälligen  Forderung;  zweitens  hat  er  das  Notrecht  auch
dann,  wenn  er  sich  verpflichtet  hatte,  mit  der  Sache  in  einer  der  Zurückbehaltung
  schnurstracks  widersprechenden  Art  zu  verfahren;  nur  darf  er  zu
der  Zeit,  da  er  die  Verpflichtung  übernahm,  die  seiner  Forderung  drohende
Gefahr  nicht  gekannt  haben  (370).

Beispiel.  A.  empfängt  von  B.  am  Vormittage  Wertpapiere  mit  dem  Auftrage,
sie  an  C.  zu  senden;  am  Nachmittage,  als  er  eben  die  Absendung  anordnen  will,  erfährt
er,  daß  B.  seine  Zahlungen  eingestellt  hat.  Hier  kann  er  die  Papiere,  statt  sie  an  C.  zu  senden,
  zu  seiner  eignen  Sicherung  zurückbehalten.

II.  Das  Zurückbehaltungsrecht  ist  kein  dingliches  Recht  wie  ein  Pfandrecht,
  sondern  lediglich  ein  persönliches  Recht  des  Gläubigers  wider  den
Schuldner.  Dritte  Personen,  denen  ein  dingliches  Recht  an  der  zurückbehaltenen
  Sache  zusteht,  brauchen  also  das  Zurückbehaltungsrecht  nur  dann
gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  sie  nach  allgemeiner  Rechtsregel  den
Einwendungen  aus  der  Person  des  Schuldners  ausgesetzt  sind  (369  II).

Dies  ist  z.  B.  dann  der  Fall,  wenn  der  Schuldner,  nachdem  das  Zurückbehaltungsrecht
  bereits  entstanden  ist,  die  Sache  einem  Dritten  übereignet  oder  verpfändet  (BGB.
986  II,  1227).  Es  ist  dagegen  nicht  der  Fall,  wenn  das  dingliche  Recht  des  Dritten
älter  ist  als  das  Zurückbehaltungsrecht  oder  wenn  es  zwar  jünger  ist,  aber  nicht  auf
einem  Rechtsgeschäft  des  Schuldners,  sondern  auf  Gesetzesvorschrift  beruht;  die  wichtigsten
Fälle  derartiger  gesetzlich  begründeter,  also  dem  Zurückbehaltungsrecht  vorgehender  dinglicher
  Rechte  sind  die  gesetzlichen  Pfandrechteto  und  das  Verfolgungsrecht  des  unbezahlten
  Verkäufers  (Konk  Ordn.  44).

III.  Der  Schuldner  kann  wie  im  bürgerlichen  Recht  die  Ausübung
des  Zurückbehaltungsrechts  durch  Sicherheitsleistung,  mit  Ausschluß  der
Sicherheitsleistung  durch  Bürgen,  abwenden  (369  IV).

IV.  Inhalt  des  Zurückbehaltungsrechts.

1.  Zunächst  darf  der  Gläubiger  dem  Schuldner  oder  solchen  Dritten,
gegen  die  sein  Recht  überhaupt  wirksam  ist,  die  Herausgabe  der  Sache,
auf  die  sein  Recht  sich  bezieht,  verweigern.

9  Siehe  RH.  19  Nr.  108.  1
10  Düringer  2  S.  569;  Lehmann-Ring  Anm.  20  zu  §P  369.