Kaufmännisches  Zurückbehaltungsrecht.  8  31.  125

2.  Aber  mehr  als  das:  er  kann  sich  außerdem  für  seine  Forderung
aus  der  Sache  bezahlt  machen  (371).  Freilich  ist  dabei  vorausgesetzt,  daß  er
einen  vollstreckbaren  Titel  gegen  den  Schuldner  besitzt;  er  muß  also  den
Schuldner  regelmäßig  zuvor  verklagen.  Hat  er  aber  den  vollstreckbaren
Titel  erlangt,  so  kann  er  nunmehr  wie  ein  Pfandgläubiger  vorgehn,  also,
wenn  der  zurückbehaltene  Gegenstand  eine  Ware  oder  ein  Inhaberpapier
ist,  zum  Pfandverkauf  schreiten;  dabei  genießt  er  sogar  die  Vergünstigung,
die  nach  Handelsrecht  für  eigentliche  Pfandverkäufe  unter  Kaufleuten  gilt:
die  Wartefrist  beträgt  nur  eine  Woche.  Bei  der  Verwertung  der  Sache
hat  er  den  Vorzug  vor  allen  andern  persönlichen  Gläubigern  des  Schuldners
und  auch  vor  solchen  an  der  Sache  dinglich  berechtigten  Personen,  gegen  die
sein  Zurückbehaltungsrecht  wirksam  ist.

Die  Klage  des  Gläubigers  wider  den  Schuldner  kann,  soweit  sie  nur  darauf  geht,
daß  der  Gläubiger  sich  aus  der  zurückbehaltenen  Sache  befriedigen  darf,  bei  dem  Gericht,
  in  dessen  Bezirk  der  Gläubiger  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  oder  den  Gerichtsstand
  der  Geschäftsniederlassung  hat,  erhoben  werden;  der  Schuldner  muß  also  dem  Gerichtsstande
  des  Gläubigers  folgen,  nicht  umgekehrt.  —  Hat  der  Schuldner  die  Sache,  nachdem
der  Gläubiger  ihren  Besitz  erworben,  einem  Dritten  übereignet,  so  muß  der  Gläubiger
seine  Klage  wider  den  Dritten,  nicht  wider  den  Schuldner  richten,  muß  den  Pfandverkauf
auch  dem  Dritten,  nicht  dem  Schuldner  androhen  u.  s.  w.  Doch  gilt  dies  natürlich  nur,
wenn  der  Gläubiger  von  der  Übereignung  weiß.  Hat  der  Gläubiger,  ehe  er  die  Ubereignung
  erfährt,  bereits  Klage  gegen  den  Schuldner  erhoben,  so  kann  er  den  Prozeß  gegen
den  Schuldner  fortsetzen,  und  der  Dritte  muß  das  in  diesem  Prozeß  ergehende  Urteil  wider
sich  gelten  lassen  (372).

3.  Im  Konkurse  des  Schuldners  wird  der  zurückbehaltungsberechtigte
Gläubiger  als  „absonderungsberechtigt“  behandelt,  also  im  wesentlichen
den  Pfandgläubigern  gleichgestellt  (Konk  Ordn.  49  Nr.  4).

V.  Das  Zurückbehaltungsrecht  erlischt,  wenn  der  Gläubiger  den
Besitz  der  Sache  rechtmäßig  oder  unrechtmäßig  verliert;  doch  lebt  es
wieder  auf,  wenn  der  Gläubiger  den  Besitz  wieder  erlangt.  Daß  der
Gläubiger,  wenn  er  die  Sache  aus  den  Händen  gibt,  seinen  Besitz  mittels
Konnossements  und  ähnlicher  Urkunden  wahren  kann,  wird  später,  im  Frachtrecht,
  zu  zeigen  sein.

VI.  Faßt  man  die  vorstehenden  Regeln  zusammehn,  so  zeigt  sich,  daß
das  kaufmännische  Zurückbehaltungsrecht  einem  Pfandrecht  ähnlich  ist,  sich
aber  dadurch  von  ihm  unterscheidet,  daß  es  Eigentum  des  Schuldners  an
den  zurückzubehaltenden  Sachen  voraussetzt,  daß  es  nicht  dinglich  wirkt,
daß  es  vom  Schuldner  durch  Sicherheitsbestellung  entkräftet  werden  kann,
daß  der  Gläubiger  nicht  eher  verkaufen  darf,  als  bis  er  einen  vollstreckbaren
Titel  gegen  den  Schuldner  erlangt  hat.

Zusatz.  Das  alte  HGB.  (313  ff.)  wich  von  den  vorstehenden  Regeln  in  mehreren
Punkten  ab:  J.  Es  ließ  es  dahingestellt,  ob  das  Zurückbehaltungsrecht  dinglicher  Natur  sei.
II.  Es  verpflichtete  den  Gläubiger,  der  von  seinem  Zurückbehaltungsrecht  Gebrauch  machen
wollte,  dies  dem  Schuldner  unverzüglich  anzuzeigen  u.  s.  w.