Bweiter  Abschnitt.
Die  allgemeinen  Lehren  des  Schiffahrtsrechts.

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I.  Das  Seerecht.

g  32.
1.  Die  Quellen  und  das  Anwendungsgebiet  des  Srerechts.1

I.  Die  Quellen  des  Seerechts  sind  die  gleichen  wie  die  des  übrigen
Handelsrechts:  das  Handelsgesetzbuch,  insonderheit  dessen  viertes  Buch,  eine
Reihe  von  Reichs=  und  Landesgesetzen  und  das  Seegewohnheitsrecht.

II.  Das  Seerecht  befaßt  sich  nur  mit  dem  Verkehr  auf  dem  Meer,
nicht  mit  dem  Verkehr  auf  Binnengewässern.

Doch  gelten,  wenn  die  Reise  eines  Seeschiffs  nacheinander  durch  Meer  und  Binnengewässer,
  z.  B.  von  Helgoland  nach  Hamburg  führt,  die  seerechtlichen  Grundsätze  (mit
gewissen  Ausnahmen)  für  die  ganze  Reise,  so  daß  insoweit  auch  auf  der  Elbe  Seerecht
zur  Anwendung  kommt.  1#8  —  Die  Grenze  zwischen  Meer  und  Binnengewässer  wird  durch
die  Übung  festgesetzt;  es  werden  z.  B.  die  Ostseehaffs  und  die  Meerengen  von  Rügen  nicht
zum  Meer  gerechnet  (Bekanntm.  des  Reichskanzlers  v.  10.  Nov.  99).2

Eine  besondre  Stellung  nehmen  deutsche  Schiffe  ein,  die  ausschließlich  auf  ausländischen
  Binnengewässern  verkehren:  durch  kaiserliche  Verordnung  kann  nämlich  bestimmt
werden,  daß  sie  wenigstens  insoweit,  als  die  Eintragung  im  Schiffsregister  und  die  Führung
der  deutschen  Reichsflagge  in  Frage  kommt,  wie  deutsche  Seeschiffe  behandelt  werden  sollen.
Eine  solche  Verordnung  ist  tatsächlich  für  die  deutsche  Binnenschiffahrt  auf  der  unteren
Donau  und  einigen  chinesischen  Flüssen  ergangen  (RGes.  v.  22.  Juni  99  8  26  a  in  der  Fassung
der  Novelle  vom  29.  Mai  01;  kaiserl.  V.  v.  1.  März  00).

III.  1.  Gewisse  Regeln  des  Seerechts  gelten  für  die  gesamte  Seeschiffahrt,
  also  sogar  für  die  der  Kriegsschiffe,  Zollkutter  u.  dgl.  Es  sind  dies
die  Regeln  über  die  Veräußerung  von  Seeschiffen,  über  die  Haftung  des
Reeders  für  Verschuldungen  der  Schiffsbesatzung,  über  die  Haftung  im
Fall  des  Zusammenstoßes  von  Schiffen  (EG.  6,  7).57

2.  Im  übrigen  gilt  dagegen  das  Seerecht  nur  für  die  Seeschiffahrt
der  Kauffahrteischiffe,  weshalb  denn  auch,  wenn  im  folgenden  von  Schiffen
schlechthin  gesprochen  wird,  darunter  immer  nur  Kauffahrteischiffe  verstanden

  werden  sollen.  Zu  den  Kauffahrteischiffen  zählen  sämtliche  Schiffe,
1  Lewis  bei  E.  S.  4;  Weyl,  3  Begriff  See  im  D.  Reichsrecht  (06).

la  Pappenheim  S.  19.  2  R.  13  S.  71.
3  Pappenheim  2.  46  S.  283;  Häkel  2.  54  S.  75.