Die  Quellen  des  Seerechts.  8  32.  Der  Reeder.  z  33.  127

die  für  den  Erwerb  durch  Seefahrt,  also  die  Güter=  und  Personenbeförderung,
  das  Schleppen  andrer  Schiffe,  den  Lotsendienst,  die  Hochseefischerei,
den  Walfischfang  u.  s.  w.  bestimmt  sind  (474;  RGes.  v.  22.  Juni  99  in  der
Fassung  der  Novelle  v.  29.  Mai  01  fF.  1).

Außerdem  gelten,  so  seltsam  es  klingt,  als  Kauffahrteischiffe  seegehende  Lustjachten,
  Schulschiffe  und  Schiffe,  die  im  Inlande  für  das  Ausland  gebaut  werden,  vorausgesetzt,
  daß  sie  berechtigt  sind,  die  deutsche  Reichsflagge  zu  führen  und  von  diesem  Recht
tatsächlich  Gebranch  machen.  Sie  unterliegen  also  dem  Seerecht  in  vollem  Umfang
(R  es.  v.  99  §5  26  1).“

g  33.
L.  Der  Peeder  und  sein  Geschäft.1

Der  Reeder  ist  der  „Kaufmann  des  Seerechts“:  wie  der  Kaufmann
im  Mittelpunkt  des  Landhandelsrechts,  so  steht  der  Reeder  im  Mittelpunkt
des  Seerechts.

I.  Der  Begriff  des  Reeders  ist  dem  des  Kaufmanns  nahe  verwandt:
wie  Kaufmann  derjenige  ist,  der  in  eignem  Namen  ein  Handelsgewerbe
betreibt,  so  ist  Reeder  derjenige,  der  in  eignem  Namen  dem  Erwerbe
durch  Seefahrt  nachgeht  (484,  510).  ·

1.  Der  Reeder  braucht,  so  wenig  wie  der  Kaufmann,  in  seinem
Geschäft  persönlich  tätig  zu  sein;  namentlich  kann  er  die  Führung  seines
Schiffs  einem  Kapitän  überlassen.

2.  Er  braucht  nicht  Eigentümer  des  Schiffs  zu  sein,  mit  dem  er  die
Seefahrt  betreibt.  Allerdings  geht  das  Gesetz  bei  der  Bestimmung  des
Reederbegriffs  von  dem  Regelfall  aus,  daß  dem  Reeder  das  Eigentum
am  Schiff  zustehe  (484),  fügt  dann  aber  hinzu,  daß  wenigstens  im  Verhältnis
  zu  Dritten  auch  derjenige,  der  ein  fremdes,  also  etwa  ein  gemietetes
oder  gestohlenes  Schiff  zur  Seefahrt  verwendet,  als  Reeder  angesehn
werden  solle  (510);  übrigens  wird,  wer  sein  Seefahrtsgeschäft  mit  fremden
Schiffen  betreibt,  auch  wohl  als  „Ausrüster“  bezeichnet.

3.  Er  braucht  sein  Geschäft  nicht  für  eigne  Rechnung  zu  betreiben.  Allerdings
scheint  HGB.  510  das  Gegenteil  anzudeuten;  allein  es  handelt  sich  dabei  offenbar  nur
um  einen  ungenauen  Ausdruck;  denn  wie  soll  es  Dritten  gegenüber  darauf  ankommen,
ob  ein  Schiffsbesitzer  ein  Schiff  für  eigne  oder  für  fremde  Rechnung  verwendet  715

4.  Ein  praktisch  nicht  sehr  wichtiger  Unterschied  zwischen  Reeder  und  Kaufmann
ist,  daß  jener  den  Erwerb  durch  Seefahrt  nicht  gewerbemäßig  zu  betreiben  braucht.2

II.  1.  Der  Reeder  ist  der  „Kaufmann  des  Seerechts“.  Er  ist  aber
deshalb  noch  nicht  zugleich  Kaufmann  im  Sinn  des  Landhandelsrechts.3
Hierzu  ist  vielmehr  erforderlich,  daß  er  entweder  aus  dem  Betriebe  von

4  Pappenheim  S.  14;  Boyens  1  S.  101.

1  Wagner  S.  147.  1à  Pappenheim  S.  834.

2  Schaps  §  2  zu  Art.  484;  abw.  Schröder  2.  32  S.  81.
3  Siehe  Schröder  2.  32  S.  85.