128  Zweiter  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Schiffahrtsrechts.

Grundhandelsgeschäften  ein  Gewerbe  macht  oder  daß  seine  Firma  mit
Rücksicht  auf  die  Art  und  den  Umfang  seines  Geschäftsbetriebes  im  Handelsregister
  eingetragen  wird.

Sonach  ist  ein  Reeder,  der  sich  gewerbemäßig  mit  der  Güter-  und  Personenbeförderung
  abgibt,  immer  Kaufmann,  mag  sein  Betrieb  groß  oder  klein,  mag  seine  Firma  registriert
  oder  nichk  registriert  sein.  Ein  Reeder  dagegen,  der  sich  nur  mit  Hochseefischerei
befaßt,  wird  zum  Kaufmann  erst  durch  die  Registrierung  seiner  Firma;  und  diese  Registrierung
  darf  nur  stattfinden,  wenn  sein  Betrieb  nach  Art  und  Umfang  eine  kaufmännische
Einrichtung  nötig  macht.

2.  a)  Der  Reeder-Kaufmann  wird  wie  jeder  andre  Kaufmann  behandelt;
  seine  Geschäfte  sind  also  Handelsgeschäfte;  seine  Buchhalter  sind
Handlungsgehülfen;  er  kann  die  Zinsvorrechte  der  Kaufleute  beanspruchen
u.  s.  w.  Je  nach  der  Art  seines  Geschäfts  ist  er  entweder  Voll=  oder  Minderkaufmann.


b)  Ein  Reeder,  der  nicht  Kaufmann  ist,  hat  dagegen  an  den  Rechten
und  Pflichten  der  Kaufleute  keinen  Anteil,  seine  Geschäfte  sind  nicht  Handelsgeschäfte
  u.  s.  w.

III.  Jeder  Reeder  hat  ein  „Geschäft“,  und  dieses  Geschäft  hat  seinen
besondern,  von  dem  privaten  Wohnsitz  des  Reeders  Uunabhängigen  Sitz.
Als  Sit  des  Reedereigeschäfts  gilt  der  Heimathafen  des  Schiffs  d.  h.
derienige  Hafen,  von  dem  aus  die  Seefahrt  mit  dem  Schiff  betrieben
wird.  Das  Gericht  dieses  Heimathafens  ist  für  alle  geschäftlichen  Klagen
gegen  den  Reeder  zuständig,  gleichgültig,  ob  als  Kläger  ein  Schiffsgläubiger
oder  ein  Landgläubiger  auftritt  (480,  488).

IV.  Für  die  Rechtsverhältnisse  der  Reeder  ist  eine  gewisse  Offenkundigkeit
  vorgeschrieben  wie  für  die  Kaufleute  des  Landhandelsrechts.
Zu  diesem  Zweck  sind  in  den  an  der  See  oder  an  Seeschiffahrtsstraßen  belegenen
  Gebieten  Schiffsregister  eingerichtet,  die  in  gleicher  Art  öffentlich
  sind  wie  das  Handelsregister.  Maßgebendes  Gesetz  ist  das  Reichsgesetz
vom  22.  Juni  1899  betr.  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe  in  der
Fassung  der  Novelle  vom  29.  Mai  1901  und  das  Reichsgesetz  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  ss  100  ff.“

1.  In  dem  Schiffsregister  werden  nicht  die  einzelnen  Reeder,  sondern
die  einzelnen  Schiffe  der  Reihe  nach  eingetragen  (also  Real-,  nicht  Personalfolien!);
  bei  jedem  Schiff  ist  Name  und  Rauminhalt  des  Schiffs,
der  Name  des  Reeders  u.  dgl.  anzugeben  (RGes.  v.  99  6  7).

2.  Eintragungsfähig  sind  nur  Schiffe,  die  im  ausschließlichen  Eigentum
  von  deutschen  Reichsangehörigen  stehn  (RGes.  v.  99  §§  2,  3,  12).

3.  Die  Eintragung  der  Schiffe  wird  nicht  erzwungen.  Ist  sie  aber
erfolgt,  so  soll  fortab  jeder  Wechsel  in  den  eingetragenen  Tatsachen  eingetragen
  werden,  jeder  derartige  Wechsel  ist  deshalb  bei  Vermeidung  einer
Kriminalstrafe  zum  Schiffsregister  anzumelden  (RGes.  v.  99  88  13,  14,  20).

4  Schaps,  Arch.  f.  öff.  Recht  14  S.  525.