Reeder.  Schiffsregister.  8  33.  129

4.  Die  wichtigste  Wirkung  der  Eintragung  ist,  daß  nur  eingetragene
Seeschiffe  die  deutsche  Flagge  führen  dürfen;  doch  sind  Schiffe  von  weniger
als  50  chm  Rauminhalt  von  dieser  Vorschrift  ausgenommen  (RGes.  v.  99
§  16).  Außerdem  ist  das  Pfandrecht  an  eingetragenen  Schiffen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  solche  Schiffe  eigentümlich  geregelt.  Endlich  ist
bestimmt,  daß  jedes  eingetragene  Schiff  einen  Namen  haben  soll;  er  ist
am  Bug  und  Heck  des  Schiffs  deutlich  anzubringen;  daß  er  sich  von
andern  Schiffsnamen  unterscheide,  wird  nicht  gefordert,  nicht  einmal  für
die  zum  nämlichen  Heimatshafen  gehörigen  Schiffe;  eine  Anderung  des
einmal  angenommenen  und  im  Schiffsregister  eingetragenen  Namens  ist
nut  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  statthaft  (RGes.  v.  99  8  13
,  17).5

Wirksamer  als  durch  ihren  Namen  werden  die  eingetragenen  Seeschiffe  durch
das  sog.  Unterscheidungssignal  gekennzeichnet  (RGes.  v.  99  4  7  Nr.  1).  Dies  Signal
wird  nicht,  wie  der  Schiffsname,  vom  Reeder  beliebig  gewählt,  sondern  jedem  eingetragenen
  Seeschiff  durch  die  Registerbehörde  von  Amts  wegen  verliehn.  Es.  ist  im

iffsregister  einzutragen  und  besteht  aus  vier  Buchstaben,  die  derart  miteinander
kombiniert  werden,  daß  sie  eine  Verwechslung  registrierter  deutscher  Seeschiffe  miteinander
  und,  wenn  man  dem  Unterscheidungssignal  noch  die  Nationalitätsflagge  zufügt,
auch  mit  ausländischen  Schiffen  unbedingt  ausschliehen.  Doch  scheint  es,  als  ob  der
Reeder  an  dem  seinem  Schiff  verliehenen  Unterscheidungssignal  ebensowenig  wie  an
dem  Namen,  den  er  seinem  Schiff  beigelegt  hat,  ein  Privatrecht  hat  und  daß  er  deshalb
gegen  einen  Mibrauch  des  Signals  oder  des  Namens  durch  Dritte  nicht  geschützt  wird.

5.  Das  Schiffsregister  wird  in  den  meisten  Staaten  von  den  Amtsgerichten,  in
Hamburg  von  der  Depukation  für  Handel  und  Schiffahrt,  in  Mecklenburg  von  den  Magi-Kraken
  der  Städte  Rostock  und  Wismar,  für  Binnenschiffe,  die  ausschließlich  auf  ausischen

  Gewässem  verkehren,  von  den  dortigen  Konsulaten  geführt  (RGes.  v.  99
684,  264,  27;  Hamb.  Ges.  v.  22.  Dez.  65;  Mecklenburg-Schweriner  V.  v.  9.  April  99
1  61).  Zuständig  ist  für  jedes  Schiff  die  Behörde  des  Hafens,  von  dem  aus  die  Seefahrt
  mit  dem  Schiff  betrieben  werden  soll;  fehlt  es  an  einem  bestimmten  Hafen  dieser
Art  oder  soll  die  Schiffahrt  von  einem  ausländischen  Hafen  oder  dem  Hafen  eines  Schutzgebietz
  erfolgen,  so  steht  dem  Reeder  die  Wahl  des  inländischen  Registers  frei  (RGes.  v.  99
66.  Genauere  Vorschriften  über  Einrichtung  und  Führung  des  Registers  stellt  in  Preußen
der  Justizminister  auf.  Ein  Musterformular  siehe  am  Schluß  dieses  Werks.

6.  Für  Reeder,  die  Vollkaufleute  sind,  gilt  außer  dem  Schiffs=  auch  das  allgemeine
H.rregister.  6

Seeunfall  (522),  ein  Zertisilat,  d.  h.  einen  Auszug  aus  dem  Schiffsregister  ###ches.  b.  W

–  –——

*  10  ff.),  ein  Meßbrief,  d.  h.  ein  amtlicher  Ausweis  über  die  Größenverhältnisse  des

1„  —

z.  B.  das  Tagebuch,  die  Musterrolle,  sind  obligatorisch,  sei  es  für  alle,  sei  es  nur  für  größere
Schiffe.  Reeder,  die  Vollkaufleute  sind,  müssen  außerdem  ordentliche  Handelsbücher  führen.

VI.  Noch  eine  weitere  eigentümliche  Regel  gilt  für  den  Geschäftsbetrieb  des  Reeders:
ein  segelfertiges  (d.  h.  zum  Abgehn  fertiges)  Schiff  darf  nicht  mit  Arrest  belegt  und  es

5  Schaps  S.  31.
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl  9