130  Zweiter  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Schiffahrtsrechts.

darf  dessen  Zwangsversteigerung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  nicht  angeordnet  werden,
  es  sei  denn  wegen  solcher  Schulden,  die  gerade  zum  Behuf  der  bevorstehenden
Reise  eingegangen  sind  (482).

ß  34.
3.  Schiffs-  und  Landvermögen  des  Peeders.  7

I.  Wie  beim  Landkaufmann  Geschäfts=  und  Privatvermögen,  so  ist
beim  Reeder  Schiffs=  und  Landvermögen  (kortune  de  mer,  de  terre)  zu
scheiden.  Das  Schiffsvermögen  umfaßt  Schi  ffund  Fracht  oder
genauer  (486,  755,  756,  677):  *

4.  das  Schiff  samt  Zubehör;

2.  die  Fracht  und  das  Uberfahrtsgeld,  die  der  Reeder  für  die  von
ihm  übernommene  Beförderung  von  Gütern  oder  Personen  zu  fordern  hat.

Unter  der  „Fracht“  ist  die  Bruttofracht  zu  verstehn,  d.  h.  der  volle  Betrag  der  Fracht
ohne  Abzug  der  Unkosten,  die  dem  Reeder,  wenn  er  die  Fracht  verdienen  will,  erwachsen.
—  Schiff  und  Fracht  sind  die  ordentlichen  und  regelmäßigen  Bestandteile  des  Schiffsvermögens.
  Nur  wenn  eines  dieser  ordentlichen  Bestandteile  dem  Schiffsvermögen  entzogen
wird  oder  an  Wert  verliert,  tritt  die  etwa  vorhandene  Ersatzforderung  als  „Surrogat"
in  das  Schiffsvermögen  ein.  Beispiele:  I.  die  Forderung  auf  den  Kaufpreis,  wenn  das
Schiff  durch  Notverkauf  veräußert  wird  (764);  nicht  auch,  wenn  das  Schiff  freiwillig  veräußert
  wird:  denn  alsdann  scheidet  es  gar  nicht  aus  dem  Schiffsvermögen  aus,  bleibt  vielmehr
  den  Schiffsgläubigern  verhaftet,  so  daß  es  eines  „Surrogats"  gar  nicht  bedarf;  II.  der
Anspruch  auf  Schadensersatz,  wenn  das  Schiff  verloren  geht  oder  beschädigt  wird  (775),
nicht  dagegen,  wenn  der  Reeder  das  Schiff  gegen  Verlust  oder  Beschädigung  versichert
hat,  der  Anspruch  auf  die  Versicherungssumme.  —  Wenn  die  Frachtforderung  oder  eine
der  soeben  genannten  als  Surrogat  in  das  Schiffsvermögen  eintretenden  Forderungen
bezahlt  wird,  erlischt  sie  und  scheidet  aus  dem  Schiffsvermögen  aus.  Dafür  tritt  an  ihre
Stelle  das  gezahlte  Geld,  jedoch  nur  so  lange,  als  es  in  den  Händen  des  Schiffers  ist;  sobald
das  Geld  an  den  Reeder  abgeführt  ist,  wird  es  Teil  seines  Landvermögens  (771,  773,  75).

II.  Während  für  die  Geschäftsschulden  des  Landkaufmanns  unterschiedslos
  sein  Geschäfts=  und  sein  Privatvermögen  haftet,  ist  bei  den
Reedereischulden  des  Reeders  die  Haftung  des  Schiffsvermögens  von  der
Haftung  des  Landvermögens  streng  zu  unterscheiden.

1.  Für  gewisse  Forderungen  gegen  den  Reeder  —  man  nennt  sie
Schiffsforderungen,  die  Gläubiger  Schiffsgläubiger  —
ist  das  Schiffsvermögen  vorzugsweise  verhaftet.  Den  andern  Forderungen,
deren  Inhaber  Landgläubiger  heißen,  ist  der  Zugriff  auf  das
Schiffsvermögen  zwar  nicht  ganz  versperrt,  aber  doch  erst  dann  gestattet,
wenn  alle  Schiffsgläubiger  befriedigt  sind;  im  Ergebnis  haftet  ihnen  mithin
bloß  der  Überschuß  des  aktiven  Schiffsvermögens  über  die  Schiffsschulden.
Und  zwar  ist  die  Haftung  des  Schiffsvermögens  zu  Gunsten  der  Schiffs-1

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S.178;TIEREcEkEhEåFEåPETLMEFEÆFTXPVFETHQPEELPOZHBEIDE

undSchiffsgläubigerrecht(89);Brodmannz.»52S.128;Gierke,D.Pr.2S.67;
Pappenheim  S.  60,  203;  Lürssen,  Schiffsgläubigerrecht  (02).