Schiffsvermögen  des  Reeders.  3  34.  131

gläubiger  dinglicher  Art,  so  daß  sie  auch  gegen  den  dritten  Erwerber  einer
zum  Schiffsvermögen  gehörigen  Sache  oder  Forderung  geltend  gemacht
werden  kann:  das  Gesetz  schreibt  deshalb  den  Schiffsgläubigern  ein  Pfandrecht
  zu.  Ich  nenne  demgemäß  die  Haftung  des  Reeders  gegenüber  den
Fechiffsplzubiger  die  dingliche.  Es  sind  zwei  Arten  dieser  Haftung  zu  untercheiden.


a)  Bei  gewissen  Schiffsforderungen  ist  die  Haftung  des  Reeders
gänzlich  auf  das  Schiffsvermögen  beschränkt:  die  Gläubiger  stehn  also  bei
dem  Zugriff  auf  das  Landvermögen  nicht  etwa  bloß  hinter  den  Land—
gläubigern  zurück,  so  daß  ihnen  wenigstens  der  Überschuß  des  aktiven
Landvermögens  über  die  Landschulden  haftete,  sondern  der  Zugriff  auf
das  Landvermögen  ist  ihnen  ganz  und  gar  verschlossen.  Geht  das  Schiffsvermögen
  verloren,  so  ist  also  der  Reeder,  so  groß  sein  Landvermögen  sein
mag,  von  aller  Haftung  frei.  Seine  Haftung  nenne  ich  rein  dinglich.

Nicht  als  ob  in  den  hierhergehörigen  Fällen  wirklich  eine  persönliche  Schuld  des
Reeders  ganz  fehlte.  Sie  ist  vielmehr  ebenso  vorhanden  wie  die  persönliche  Schuld  des
Pfandschuldners  bei  der  Grundschuld.  Allein  sie  ist  eine  bloße  „Realobligation“,  d.  h.  sie
ist  nicht  individuell  gegen  den  ursprünglichen  Schuldner,  sondern  gegen  den  jeweiligen
Herrn  des  Schiffsvermögens  gerichtet  und  verhaftet  nicht  das  ganze  Vermögen  des  Schuldners,
  sondern  eben  nur  das  Schiffsvermögen.  Deshalb  sei  es  gestattet,  auch  die  persönliche,
  auf  dieser  Realobligation  beruhende  Haftung  des  Reeders  der  Kürze  halber  als
atein  dinglich“  zu  bezeichnen.  —  Ich  konstruiere  also  die  Rechte  der  Gläubiger  im  Fall
der  rein  dinglichen  Haftung  so,  daß  ich  ihnen  ein  zwiefaches  Recht  zuschreibe:  die  persönliche
Realobligation  gegen  den  jeweiligen  Herrn  des  Schiffsvermögens  und  ein  dingliches
Recht  Pfandrecht)  am  Schiffsvermögen.  Mittelstein  will  dagegen  nur  die  Realobligation
gelten  lassen  und  stellt  ein  dingliches  Recht  der  Schiffsgläubiger  ganz  in  Abrede.s  Indes:
das  Recht  der  Schiffsgläubiger  ist  gegen  jeden  dritten  Besitzer  des  Schiffs  zu  verfolgen
und  geht  auch  einem  Pfandrecht,  einem  Nießbrauch,  jedem  andern  dinglichen  Recht  am
Schiff  vor;  die  Zeichen  der  Dinglichkeit  sind  also  klar  gegeben.  .

In  gewissen  Fällen  erwächst  aus  der  rein  dinglichen  Haftung  und  der  mit  ihr  verbundenen
  Realobligation  des  Reeders  noch  eine  andre  Obligation,  die  sich  von  den  gewöhnlichen
  Obligationen  nur  dadurch  unterscheidet,  daß  sie  auf  einen  bestimmten  Wertbetrag
beschränkt  ist;  ich  spreche  alsdann  von  einer  beschränkt-persönlichen  Haftung
  des  Reeders.  Ihr  steht  ein  dingliches  Recht  nicht  zur  Seite;  insbesondre  kommt
ihr  ein  Vorzugsrecht  vor  den  Forderungen  der  Landgläubiger  nicht  zu.  Auch  geht  sie  nicht
wie  die  Realobligation  gegen  den  jeweiligen  Herrn  des  Schiffsvermögens,  sondern  nur
gegen  den  ursprünglich  dieser  Haftung  verfallenen  Schuldner  und  dessen  Erben,  und  sie
ist  auch  nicht  auf  einzelne  individuell  bestimmte  Stücke  des  schuldnerischen  Vermögens  beschränkt,
  sondern  das  ganze  Vermögen  des  Schuldners,  jedes  einzelne  dazu  gehörige  Stück
ist  haftbar,  jedoch  nicht  über  einen  bestimmten  Wertbetrag  hinaus.  Die  beschränkt-persönliche
  Haftung  des  Reeders  findet  im  Gesellschaftsrecht  ein  Seitenstück  in  der  Haftung  des
Kommanditisten.  Beispiel:  ein  in  Konkurs  verfallener  Reeder  ist  den  Schiffsgläubigern
in  Höhe  von  10  000  Mark  beschränkt-persönlich  haftbar;  einer  dieser  Gläubiger  ist  mit
seiner  Forderung  von  20  000  Mark  bei  der  Verwertung  des  Schiffsvermögens  ganz  aus-—

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2  Siehe  m.  Lehrb.  des  bürgerl.  Rechts  8  221.

8  Mittelstein  2.  39  S.  245;  ebenso  früher  Ehrenberg,  beschränkte  Haftung  S.  437;
siehe  jetzt  aber  dens.,  Recht  des  Schiffsgläubigers  in  der  Götti  *  Festschrift  für  Regelsberger
  (01)  S.  38,  Schaps  S.  80.  Noch  anders  Pappenheim  290.