132  Zweiter  Abschnitl.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Schiffahrtsrechts.

gefallen;  trotzdem  kann  er  zur  Konkursmasse  nicht  die  vollen  20  000,  sondern  nur  10  000  Mark
anmelden,  weil  er  nur  in  dieser  Höhe  eine  Konkursforderung  gegen  den  Reeder,  die  auch
gegen  dessen  Landvermögen  gilltig  ist,  besitzt:  er  erhält  also  bei  einer  Konkursdividende
von  3  /  nur  300  Mark.  —  Die  beschränkt-persönliche  Haftung  des  Reeders  greift  in  folgenden
  Fällen  Platz  (771  ff.):  I.  Wenn  der  Reeder  auf  seinem  Schiff  für  eigne  Rechnung
Güter  versendet;  alsdann  schuldet  er  die  für  derartige  Sendungen  übliche  Fracht  gewissermaßen
  sich  selbst,  er  muß  sie  aus  seinem  Landvermögen  in  sein  Schiffsvermögen  überführen
  und  ist  deshalb  den  auf  das  Schiffsvermögen  beschränkten  Gläubigern  in  Höhe
dieser  üblichen  Fracht  persönlich  haftbar.  II.  Wenn  er  Forderungen,  die  zum  Schiffsvermögen
  gehören,  einzieht,  haftet  er  in  Höhe  des  eingezogenen  Betrages.  III.  Wenn
er  in  Kenntnis  einer  Forderung,  für  die  er  rein  dinglich  haftet,  das  Schiff  auf  eine  neue
Seereise  sendet,  haftet  er  in  Höhe  des  Wertverlustes,  den  das  Schiff  auf  dieser  Reise  erleidet
u.  s.  w.  —  Wenn  ein  Reeder  mit  der  Erfüllung  einer  Verpflichtung,  für  die  er  rein  dinglich
  haftet,  in  Verzug  kommt  oder  wegen  der  Verpflichtung  verklagt  wird,  ist  seine  Haftung
für  Verzugszinsen  und  Prozeßkosten  gleichfalls  rein  dinglich.  Doch  nimmt  die  herrschende
Meinung  das  Gegenteil  an.

b)  Bei  den  übrigen  Schiffsforderungen  ist  auch  das  Landvermögen
des  Reeders  mit  verhaftet.  Doch  haben  die  Schiffsgläubiger  an  dem  Landvermögen
  kein  dingliches  Recht  und  haben  auch,  soweit  das  Landvermögen
in  Frage  kommt,  vor  den  Landgläubigern  kein  Vorzugsrecht.  Der  Reeder
haftet  ihnen  also  mit  dem  Schiffsvermögen  dinglich,  mit  dem  Landvermögen

persönlich.  Ich  nenne  diese  Haftung  dinglich-persönlich.

2.  Den  Gegensatz  zu  den  Schiffsforderungen  mit  dinglicher  Haftung
des  Reeders  bilden  die  Landforderungen;  das  Schiffsvermögen  haftet  für
sie  erst  nach  Befriedigung  aller  Schiffsforderungen;  das  Landvermögen
dagegen  haftet  für  sie  entweder  zu  gleichem  Recht  mit  den  Schiffsforderungen,
  oder  es  haftet  für  sie  (in  den  Fällen,  in  denen  der  Reeder  für
die  Schiffsforderungen  rein  dinglich  haftet)  ausschließlich.  Die  Haftung
des  Landvermögens  ist  nicht  dinglicher  Art,  es  sei  denn,  daß  ausnahmsweise
  durch  Pfandvertrag  oder  durch  eine  Regel  des  bürgerlichen  Rechts
oder  des  Landhandelsrechts  auch  einem  Landgläubiger  ein  Pfandrecht  zugestanden
  ist;  unter  Vorbehalt  solcher  selbstverständlicher  Ausnahmen
bezeichne  ich  die  Haftung  des  Reeders  mit  seinem  Landvermögen  als
persönliche  Haftung.

III.  Von  diesen  verschiedenen  Arten  der  Haftung  bildet  die  letztgenannte,
  also  die  persönliche  Haftung,  die  Regel,  weil  sie  überall  Platz
greift,  wo  das  Gesetz  nicht  das  Gegenteil  bestimmt  hat.  Die  persönliche
Haftung  ist  auch  keineswegs,  wie  man  aus  dem  Namen  „Landforderungen“
schließen  könnte,  auf  solche  Forderungen  beschränkt,  die  mit  dem  Seeverkehr
nichts  zu  tun  haben;  vielmehr  gehören  dahin  auch  Darlehne,  die  der  Reeder
zum  Zweck  der  Seereise,  aber  noch  vor  Beginn  der  Reise  aufnimmt,  die
vom  Reeder  zu  zahlenden  Seeversicherungsprämien  u.  dgl.  Jedoch  sind  die

4  RG.  33  S.  86;  Schaps  S.  87.  Wie  oben  Siber,  Rechtszwang  im  Schuldverhältnis
(03)  S.  225,  229;  Pappenheim  S.  248.