Schiffsvermögen  des  Reeders.  *  34.  133
Ausnahmen,  die  die  „regelmäßige“  persönliche  Haftung  durchbrechen
überaus  häufig  und  überaus  wichtig.

Als  Beispiele  seien  schon  jetzt  genannt  I.  für  die  rein  dingliche  Haftung:  die  Ansprüche,
  die  aus  den  vom  Schiffer  kraft  seiner  gesetzlichen  Vertretungsmacht  geschlossenen
Berträgen,  aus  Verschuldungen  der  Schiffsbesatzung,  aus  großer  Haverei  gegen  den  Reeder
erhoben  werden,  II.  für  die  persönlich-dingliche  Haftung:  die  Ansprüche  der  Schiffsbesatzung
wegen  ihres  Dienstlohns.

IV.  Das  Pfandrecht  eines  Schiffsgläubigers  am  Schiff  ist  von
sonstigen  Pfandrechten  an  Fahrnis,  sowohl  von  den  vertragsmäßigen
wie  den  gesetzlichen,  äußerst  verschieden  und  bildet  eine  der  auffälligsten
Eigentümlichkeiten  des  Seerechts.

1.  Die  sonstigen  Pfandrechte  an  Fahrnis  setzen  voraus,  daß  der
Schuldner  sich  nicht  im  unmittelbaren  Alleinbesitz  des  Pfandes  befindet;
das  Pfandrecht  des  Vermieters  und  des  Gastwirts  macht  freilich  eine  Ausnahme;
  aber  es  setzt  wenigstens  voraus,  daß  das  Pfand  in  die  Machtsphäre
  des  Gläubigers,  nämlich  auf  das  von  ihm  vermietete  Grundstück
oder  in  das  von  ihm  bewirtschaftete  Gasthaus  gebracht  wird.  Das
Pfandrecht  des  Schiffsgläubigers  entsteht  dagegen,  auch  wenn  das  Schiff
im  unmittelbaren  Alleinbesitz  des  Reeders,  d.  h.  des  Schuldners,  belassen.
wird  und  der  Machtsphäre  des  Gläubigers  ganz  entzogen  bleibt.

2.  Dem  entspricht  es,  daß  das  Pfandrecht  des  Schiffsgläubigers  nicht,
wie  die  meisten  andern  Fahrnispfandrechte,  erlischt,  wenn  das  Pfand  mit  dem
Willen  des  Gläubigers  nachträglich  in  den  unmittelbaren  Alleinbesitz  des
Schuldners  kommt  oder  aus  der  Machtsphäre  des  Gläubigers  entlassen  wird.

3.  Die  sonstigen  Pfandrechte  (außer  denen  an  Geld  und  Inhaberpapieren)
  setzen  voraus,  entweder  daß  der  Schuldner  das  Recht  zur  Verpfändung
  der  Pfandsache  gehabt  hat  oder  doch  daß  die  Pfandsache  dem
rechtmäßigen  Besitzer  nicht  gestohlen  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist
(BGB.  1207,  559,  647  u.  s.  w.).  Das  Pfandrecht  des  Schiffsgläubigers
entsteht  dagegen  auch  dann,  wenn  der  Schuldner  das  Schiff  dem  wahren
Eigentümer  geraubt  oder  gestohlen  hatte  (510).  Selbst  daß  der  Gläubiger
zu  der  Zeit,  da  sein  Pfandrecht  entstand,  „gutgläubig“  war,  d.  h.  den  Schuldner
  für  berechtigt  halten  durfte,  das  Schiff  zu  verpfänden,  ist  nur  in  den
Fällen  erforderlich,  in  denen  seine  Forderung  rechtsgeschäftlich,  nicht  dagegen“
  in  den  Fällen,  in  denen  die  Forderung  etwa  durch  ein  Delikt  begründet
  worden  ist.

Beispiel.  Das  Schiff  des  A.  wird  von  dem  Seeräuber  B.  erbeutet  und  unter
Führung  des  Kapitäns  C.  zur  Seefahrt  benutzt;  ein  fiskalischer  Polizeikutter  verfolgt  das
Schiff,  wird  aber  von  C.  mit  A.s  Schiff  in  den  Grund  gebohrt;  auch  A.s  Schiff  erleidet
dabei  Schaden  und  wird  nur  durch  D.s  Hülfe  gerettet;  alle  Beteiligten  wissen,  daß  B.  das
Schiff  geraubt  hat.  Hier  sind  der  Fiskus  wegen  seiner  Ersatzforderung  für  den  unterge-Langenen

  Kutter  und  D.  wegen  seines  Anspruchs  auf  Hülfslohn  mit  einem  Pfandrecht
an  dem  Schiff  A.s  ausgestattet;  C.  hat  dagegen  wegen  seiner  Heuer  kein  Pfandrecht.

1a  Abw.  Pappenheim  S.  2182.