134  Zweiter  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Schiffahrtsrechts.

4.  Alle  andern  Fahrnispfandrechte  erlöschen,  wenn  das  Pfand  durch
Übergabe  einem  Dritten  übereignet  wird,  dem  sie  weder  bekannt  noch  in—
folge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  sind,  es  sei  denn,  daß  das  Pfand
dem  Pfandgläubiger  gestohlen,  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen
  ist  (BGB.  936).  Dagegen  wird  das  Pfandrecht  des  Schiffsgläubigers
  durch  die  Veräußerung  des  Schiffs  und  seine  Übergabe  an  den
neuen  Eigentümer  nicht  berührt,  auch  wenn  dieser  das  Pfandrecht  weder
gekannt  hat  noch  hat  kennen  müssen  (755  II).  Das  kann  auch  nicht  anders
sein.  Denn  die  Schiffsgläubiger  sind  ja  nicht  im  Besitz  des  Schiffs,  können
also  dessen  Ubergabe  an  den  Dritten  nicht  hindern;  ebensowenig  sind  sie
in  der  Lage,  ihre  Pfandrechte  vor  der  Übergabe  für  den  Dritten  erkennbar
zu  machen;  ihre  Rechte  wären  also  geradezu  wertlos,  wenn  sie  mit  der

Übergabe  an  den  Dritten  um  deswillen  untergingen,  weil  der  Dritte  sie
nicht  erkennen  konnte.

V.  1.  Jedes  Schiff  bildet  den  Mittelpunkt  eines  besondern  Schiffsvermögens:
  so  viel  Schiffe  ein  Reeder  besitzt,  so  viel  Schiffsvermögen  besitzt
  er.  Wer  gegen  eines  dieser  Schiffsvermögen  eine  Schiffsforderung

hat,  hat  gegen  die  übrigen  Schiffsvermögen  seines  Schuldners  höchstens
eine  Landforderung.

2.  Jedem  Schiffsgläubiger  haftet  nur  die  Fracht  derjenigen  Reise,
aus  der  seine  Forderung  entstanden  ist  (756).

3.  Das  Schiffsvermögen  kann  also  den  verschiedenen  Schiffsgläubigern
  gegenüber  einen  sehr  verschiedenen  Umfang  haben.

VI.  Die  Schiffsgläubiger  können  sich  aus  dem  Schiffsvermögen  für  ihre  Ansprüche
vor  den  andern  Gläubigern  Befriedigung  verschaffen.  Dazu  sind  sie  aber,  anders  als
die  gesetzlichen  Pfandgläubiger  des  Landh.srechts,  nur  befugt,  wenn  sie  zuvor  einen  vollstreckbaren
  Titel  gegen  den  Reeder  erlangt  haben,  und  nur  im  Wege  gewöhnlicher  Zwangsvollstreckung.
  Sie  mütssen  also  regelmäßig  zuvor  den  Reeder  oder,  als  dessen  Vertreter,
den  Schiffer  verklagen  (761).  War  das  Schiff  oder  eine  zum  Schiffsvermögen  gehörige
Forderung  vor  der  Klageerhebung  veräußert,  so  muß  die  Klage  gegen  den  Erwerber  gerichtet
  werden;  denn  nur  dadurch  kann  der  Gläubiger  einen  gegen  den  Erwerber  vollstreckbaren
  Titel  erlangen.5

VII.  Unter  den  Schiffsgläubigern  besteht  eine  feste  Rangordnung;  es  gehn  z.  B.
die  Gläubiger  aus  einer  jüngeren  Reise  denen  aus  einer  älteren  vor  (767  ff.).

VIII.  Auch  der  Reeder  selbst  kann  Schiffsgläubiger  werden,  z.  B.  wenn  eines  seiner
Schiffe  das  andre  ansegelt.  Das  hat  einen  ähnlichen  Sinn,  wie  wenn  ein  Grundstückseigentümer
  eine  Hypothek  an  seinen  eignen  Gütern  erwirbt.  sa

IX.  Das  dingliche  Recht  der  Schiffsgläubiger  am  Schiff  erlischt

1.  zwar  nicht,  wie  zu  IV,  4  gezeigt,  durch  die  freihändige  Veräußerung,  wohl  aber
regelmäßig  durch  die  Versteigerung  des  Schiffs  (764);

12.  durch  öffentliches  Aufgebot  der  Schiffsgläubiger  (765;  8PO.  1002).

X.  Das  dingliche  Recht  der  Schiffsgläubiger  an  der  Fracht  und  einer  als  Surrogat
  für  Schiff  oder  Fracht  in  das  Schiffsvermögen  eintretenden  Forderung  dauert  so
lange,  als  die  Forderung  noch  aussteht  oder  die  darauf  gezahlten  Gelder  sich  noch  in  den

5  Abw.  Schröder  bei  E.  4  S.  30935,  Pappenheim  S.  2403.
5  Pappenheim  S.  313.