Veräußerung  und  Verpfändung  von  Seeschiffen.  8  35.  135

Händen  des  Schiffers  befinden;  daß  der  Reeder  die  Forderung  an  einen  gutgläubigen
Dritten  abtritt,  steht  dem  Zugriff  der  Schiffsgläubiger  nicht  entgegen  (771,  773)  z  ebensowenig
  ein  Verzicht  des  Reeders  auf  die  Forderung.

XI.  Der  dingliche  und  zugleich  der  etwaige  persönliche  Anspruch  der  Schiffsgläubiger
unterliegt  einer  eigentümlichen,  meist  an  eine  einjährige  Frist  gebundenen  Verlährung.
Die  Verjährung  beginnt  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  mit  dem  Ablauf  des  Jahrs,  in  dem
der  Anspruch  fällig  geworden  ist  (901  ff.).

XII.  Auf  Grund  aller  soeben  entwickelten  Regeln  muß  das  Schiffsvermögen  als
ein  Sondergut  bezeichnet  werden.  Es  kann  aber  weder  Gegenstand  einer  Gesamtrechtsnachfolge
  noch  eines  Sonderkonkurses  sein;  noch  weniger  besitzt  es  eigne  juristische  Perjönlichkeite


Zusatz.  Die  Regeln  über  das  Schiffsvermögen,  namentlich  über  die  dingliche
Haftung  des  Reeders,  sind  in  ihren  Grundzügen  altdeutsches  Recht;  freilich  kennt  auch
das  römische  Recht  eine  beschränkte  Haftung  des  Reeders,  aber  doch  nur  für  einen  einzelnen
Fall  (den  der  großen  Haverei)  und  ohne  daß  die  beschränkte  Haftung  dingliche  Kraft  gehabt
hätte.  Im  späteren  Recht  ist  der  deutschrechtliche  Grundsatz  mehrfach  durch  das  Abandonstem
  ersetzt,  d.  h.  durch  die  den  römischen  Noxalklagen  verwandte  Regel,  daß  der  Reeder

n  für  sich  mit  seinem  ganzen  Vermögen  hafte,  sich  aber  durch  Preisgabe  von  Schiff
und  Fracht  von  aller  weiteren  Haftung  befreien  könne.  Das  ältere  und  ihm  folgend  das
neue  HGB.  ist  aber  wieder  zum  altdeutschen  Recht  zurückgekehrt7

l  5.
4.  Veräußerung  und  Verpfändung  von  Ferschiffen.1

I.  1.  Die  übereignung  eines  Seeschiffs  kann  durch  bloßen  Übereignungsvertrag
  geschehn.  Es  bedarf  also  nicht,  wie  bei  der  Übereignung
andrer  Fahrnis,  der  Übergabe  des  Schiffs,  der  Vornahme  eines  Besitzbonstituts
  oder  der  Abtretung  des  Eigentumsanspruchs  (474).  Ebensowenig
bedarf  es,  wenn  das  Schiff  im  Schiffsregister  eingetragen  ist,  der  Umschreibung
  des  Schiffs  auf  den  Namen  des  neuen  Eigentümers:  diese  Umschreibung
  ist  zwar  unter  Androhung  von  Strafe  vorgeschrieben,  aber  für
den  Eigentumserwerb  selbst  nicht  wesentlich  (RüGes.  v.  22.  Juni  99  53  13,
14,  20).

2.  a)  Wird  das  Schiff  von  einem  Unbefugten  freihändig  veräußert
und  übergeben,  so  kommen  dieselben  Vorschriften  zur  Anwendung  wie  bei
der  Veräußerung  andrer  beweglicher  Sachen  durch  einen  Unbefugten:  der
gutgläubige  Erwerber  erlangt  also  Eigentum,  es  sei  denn,  daß  das  Schiff
dem  Eigentümer  oder  dem  ihn  vertretenden  unmittelbaren  Besitzer  gestohlen,
verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist  (BGB.  932,  935  1).

b)  Geschah  die  Veräußerung  des  Schiffs  im  Wege  der  Versteigerung,
so  erlangt  der  redliche  Erwerber  selbst  dann  Eigentum,  wenn  das  Schiff
gestohlen,  verloren  oder  sonst  abhanden  gekommen  war  (BGB.  935  II).

o  Bgl.  P  erdmeng  s8,  rechtl.  Natur  der  Klage  des  Schiffsgläubigers  (00).

7  Siehe  ner  S.  9;  C.  UGesch.  S.  340;  Rehme,  geschichtl.  Entwickl.  der  Haftung
des  Reeders  (91).

1  Lewis  bei  E.  4  S.  37;  Pappenheim  S.  110,  136.