136  Zweiter  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Schiffahrtsrechts.

3.  War  das  veräußerte  Schiff  auf  der  Reise,  so  gilt  der  Gewinn  und  Verlust  der
Reise  als  mitveräußert  (476).

4.  Bei  jeder  Veräußerung  eines  Schiffs  können  beide  Teile  fordern,  das  über
die  Veräußerung  eine  öffentlich  beglaubigte  Urkunde  errichtet  werde  (475).

5.  Beim  Verkauf  eines  im  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffs  oder  des  Rechts
an  einem  solchen  Schiff  muß  der  Verkäufer  alle  im  Register  eingetragenen  Rechte,  die  in
Wirklichkeit  nicht  bestehen,  auf  seine  Kosten  zur  Löschung  bringen,  sofern  sie  im  Fall  ihres
Bestehns  den  Käufer  beeinträchtigen  würden  (BGB.  435  11).

II.  Die  Verpfändung  eines  Seeschiffs  kann  in  dreifach  verschiedener
  Art  geschehn.  Doch  haben  die  Parteien  nicht  etwa  zwischen
diesen  drei  Arten  die  freie  Wahl.  Vielmehr  ist  die  erste  nur  bei  Schiffen,
die  nicht  im  Schiffsregister  eingetragen  sind,  also  vorzugsweise  bei  Schiffen
von  weniger  als  50  chm  Rauminhalt,  die  zweite  umgekehrt  nur  bei  registrierten
  Schiffen  statthaft,  während  die  dritte  Art  zwar  sowohl  bei  nicht
registrierten  wie  bei  registrierten  Schiffen  Platz  greift,  aber  auf  Fälle
dringender  Not  beschränkt  ist.

1.  Die  erste  Verpfändungsart  ist  die  Verpfändung  zu  Jgustpfandrecht.
  Bei  ihr  wird  das  zu  verpfändende  Schiff  in  derselben
Art  behandelt  wie  jede  andre  Fahrnis:  es  ist  also,  wenn  es  sich  nicht  bereits
  im  Besitz  des  Gläubigers  befindet,  ihm  selbst  oder  einem  Pfandhalter
zu  übergeben  oder  für  Gläubiger  und  Schuldner  unter  gemeinsamen  Verschluß
  zu  legen  (BGB.  1259,  1204  f.).

2.  Die  zweite  Verpfändungsart  ist  die  Verpfändung  zu  Registerpfandrecht.
  Bei  ihr  bedarf  es  der  Übergabe  des  Schiffs  an  den
Gläubiger  oder  einen  Pfandhalter  oder  der  Anlegung  eines  gemeinschaftlichen
  Verschlusses  nicht.  Vielmehr  tritt  an  deren  Stelle  die  Eintragung
des  Pfandrechts  im  Schiffsregister  (BGB.  1260  1).

a)  Das  Registerpfandrecht  an  einem  Schiff  ist  nach  der  Art  seiner
Begründung  offenbar  der  Hypothek  an  einem  Grundstück  nahe  verwandt.
Und  auch  im  übrigen  zeigt  sich  zwischen  dem  Registerpfandrecht  an  einem
Schiff  und  der  Hypothek  an  einem  Grundstück  mancherlei  Ahnlichkeit.

a)  Die  Eintragung  eines  Registerpfandrechts  oder  deren  Abänderung
oder  Löschung  kann  wie  bei  einer  Hypothek  durch  Eintragung  einer  Vormerkung

  vorbereitet  und  dinglich  gesichert  werden  (siehe  R.Fr#  G.  103:
gPO.  895).

6)  Stimmen  die  Angaben  des  Schiffsregisters  über  ein  Registerpfandrecht
  mit  der  wirklichen  Rechtslage  nicht  überein,  so  ist  das  Schiffsregister
  in  derselben  Art  zu  berichtigen  wie  das  Grundbuch,  wenn  es  falsche
Angaben  über  Hypotheken  macht  (BGB.  1263  1).  Ist  es  zweifelhaft,  ob
die  Angaben  des  Registers  richtig  sind,  so  kann,  gleichfalls  wie  bei  den

2  Knitschky  in  Gruchots  Beiträgen  45  S.  782;  Mittelstein,  Sbissepfondeech  u.
Schiffsgläubigerrecht  (89);  Schröder  bei  E.  4  S.  299;  Gierke,  D.  PrR.  2  S.  1000.
3  Pappenheim  S.  184.