Registerpfandrecht  an  Seeschiffen.  8  35.  137

Hypotheken,  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Registers  eingetragen
werden  (siehe  BGB.  1263  II).

1)  Für  die  Eintragung  eines  Registerpfandrechts  gilt  das  Spezialitätsprinzip
  in  derselben  Art  wie  für  die  Eintragung  einer  Hypothek.  Demnach
  muß  bei  der  Eintragung  entweder  der  Geldbetrag  der  persönlichen
Forderung,  zu  deren  Sicherung  das  Pfandrecht  bestellt  wird,  und,  wenn
die  Forderung  verzinslich  ist,  der  Zinssatz  angegeben  oder  es  muß  wenigstens
  der  Höchstbetrag,  bis  zu  dem  mit  Einschluß  der  Zinsen  das  Schiff
haften  soll,  bestimmt  werden  (BGB.  1260  II,  1271  verglichen  mit  BGB.
1115  1,  1190;  siehe  auch  BGB.  1264).

5)  Wenn  ein  Schiff  mit  einer  Mehrheit  von  Registerpfandrechten
belastet  wird,  bestimmt  sich  deren  Rangordnung  untereinander  nach  denselben
  Normen  wie  die  Rangordnung  mehrerer  auf  ein  und  dasselbe  Grundstück
  gelegter  Hypotheken  (BGB.  1261,  1264  II);  entscheidend  ist  also  regelmäßig
  die  Zeit  der  Eintragung  der  verschiedenen  Pfandrechte.  Dagegen
stehn  die  Registerpfandrechte  hinter  den  gesetzlichen  Pfandrechten  der  Schiffsgläubiger
  (oben  §  34  IV)  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit  der  Eintragung  sämtlich
  zurück  (776).

s)  Der  Registerpfandgläubiger  hat,  wie  ein  Hypothekengläubiger,
kein  Recht  auf  den  Besitz  des  Pfandes  (BGB.  1266)  und  kann  sich  daraus
nur  im  Wege  gerichtlicher  Zwangsvollstreckung  Befriedigung  verschaffen
(BGB.  1268  verglichen  mit  BGB.  1147).

u)  Der  Registerpfandgläubiger  kann  unter  denselben  Voraussetzungen
wie  ein  Hypothekengläubiger  mit  seinem  Pfandrecht  durch  gerichtliches
Urteil  ausgeschlossen  werden  (BGB.  1269).

)  Die  Frage,  ob  ein  Registerpfandrecht  untergeht,  wenn  das  verpfändete
  Schiff  nachträglich  an  einen  Dritten  veräußert  wird,  ist  nach
ähnlichen  Regeln  zu  entscheiden  wie  die  analoge  Frage  bei  der  Grundstückshypothek.


au)  Die  Frage  ist  allgemein  zu  bejahen,  wenn  die  Veräußerung
des  Schiffs  im  Wege  der  Zwangsversteigerung  (Zw  VWGes.  162,  169,  91)
oder  des  Notverkaufs  (764  II)  geschieht.

86)  Hiervon  abgesehn  ist  die  Frage  nur  in  dem  Ausnahmefall  zu
bejahen,  daß  das  Registerpfandrecht  fälschlich  im  Register  gelöscht  und  ein
Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  dieser  Löschung  nicht  eingetragen  ist,
und  auch  dies  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  Erwerber  des  Schiffs
sich  nicht  zur  Zeit  seines  Erwerbes  in  bösem  Glauben  befunden  hat,  d.  h.
daß  ihm  die  Unrechtmäßigkeit  der  Löschung  des  Pfandrechts  damals  weder
bekannt  gewesen  ist  noch  bei  Anwendung  geringer  Aufmerksamkeit  hätte
bekannt  sein  müssen  (BGB.  1262  II,  1263  II).  Dagegen  bleibt  in  dem

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4  Pappenheim  S.  183.