138  Zweiter  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Schiffahrtsrechts.

Normalfall,  daß  das  Pfandrecht  im  Schiffsregister  eingetragen  steht,  sowie
in  dem  Fall,  daß  es  zwar  zu  Unrecht  gelöscht,  aber  ein  Widerspruch  gegen
die  Richtigkeit  dieser  Löschung  eingetragen  ist,  das  Registerpfandrecht  auch
nach  der  Veräußerung  fortbestehn,  mag  es  auch  dem  Erwerber  zur  Zeit
des  Erwerbes  ohne  sein  Verschulden  unbekannt  geblieben  sein  (BGB.
1262  I,  1263  II).

Beispiel.  A.  hat  1905  sein  Schiff  Maria  dem  B.,  sein  Schiff  Martha  dem  C.  zu
Registerpfandrecht  verpfändet,  dann  aber  Ende  1907  beide  Pfandrechte  auf  Grund  einer
gefälschten  Löschungsbewilligung  des  B.  und  des  C.  löschen  lassen  und  am  3.  Januar  1908
beide  Schiffe  als  pfandfrei  dem  gutgläubigen  D.  verkauft  und  übergeben;  am  2.  Januar
ist  D.  persönlich  auf  dem  Registergericht  gewesen  und  hat  sich  davon  überzeugt,  daß  die
Pfandrechte  wirklich  gelöscht  waren;  am  3.  Januar,  und  zwar  einige  Minuten  vor  der  Übergabe
  der  Schiffe  an  D.,  hat  aber  das  Registergericht  auf  Grund  einer  soeben  bei  ihm  eingegangenen
  einstweiligen  Verfügung  des  Prozeßgerichts  einen  Widerspruch  gegen  die
Richtigkeit  der  Löschung  des  B.schen  Pfandrechts  eingetragen;  ungefähr  zur  gleichen  Zeit
erhält  D.  ein  Telegramm  von  C.:  „Die  Martha  ist  mir  verpfändet,  warne  vor  Ankauf,  C.“,
legt  aber,  da  C.  ihm  völlig  unbekannt  ist  und  A.,  der  als  glaubwürdiger  Mann  gilt,  die
Angaben  C.s  für  Schwindel  erklärt,  entschuldbarerweise  dem  Telegramm  keinen  Glauben
bei.  Hier  ist  das  C.sche  Pfandrecht  wegen  des  guten  Glaubens  des  D.  erloschen,  während
das  B.sche  Pfandrecht  trotz  des  guten  Glaubens  des  D.  in  Kraft  geblieben  ist.

Ein  Unterschied  in  der  Behandlung  von  Registerpfandrecht  und  Grundstückshypothek
im  Rahmen  der  Regel  zu  33  liegt  darin,  daß  das  zu  Unrecht  gelöschte  Registerpfandrecht
bestehn  bleibt,  wenn  die  Unrechtmäßigkeit  der  Löschung  dem  Erwerber  bekannt  oder  aus
grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  war,  während  die  zu  Unrecht  gelöschte  Grundstückshypothek
ihre  Geltung  nur  behält,  wenn  der  Erwerber  die  Unrechtmäßigkeit  der  Löschung  wirklich
gekannt  hat  (BGB.  1262  II,  936  II,  932  II  verglichen  mit  BGB.  892).  Ein  Grund  für
diese  Unterscheidung  ist  nicht  erfindlich.

Analoge  Regeln  wie  zu  82  gelten,  wenn  ein  Schiff,  auf  dem  ein  Registerpfandrecht
ruht,  nachträglich  mit  irgend  einem  andern  ihm  im  Rang  nachstehenden  beschränkten  Recht
belastet  oder  wenn  ein  solches  jenem  Registerpfandrecht  im  Rang  nachstehendes  Recht
nachträglich  auf  einen  neuen  Inhaber  übertragen  wirds  (s.  BG.  1262,  1263  II).  —  Beispiel.
  Derselbe  Fall  wie  vorher;  nur  hat  A.  seine  Schiffe  Maria  und  Martha  nicht  dem
D.  veräußert,  sondern  sie  mit  einem  Registerpfandrecht  zu  Gunsten  D.s  belastet.  Hier  bleibt
sowohl  das  B.sche  Pfandrecht  an  der  Maria  wie  das  C.sche  Pfandrecht  an  der  Martha
fortbestehn;  das  erstere  Pfandrecht  behält  aber  seinen  Rang  vor  dem  des  D.,  während  das
letztere  Pfandrecht  im  Rang  hinter  das  des  D.  zurücktritt.

5)  Das  Verfahren  bei  der  Eintragung  oder  Löschung  eines  Registerpfandrechts
  folgt  im  ganzen  denselben  Regeln  wie  das  Verfahren  bei  der
Eintragung  oder  Löschung  einer  Hypothek;  nur  ist  die  Ausstellung  einer
Urkunde,  die  einem  Hypothekenbrief  entspräche,  ausgeschlossen  (BGB.  1260,
R.  FrG.  100  ff.).  Ebenso  gelten,  wenn  in  Ansehung  eines  Registerpfandrechts
  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  eingetragen  oder  gelöscht
werden  soll,  für  das  Verfahren  die  grundbuchrechtlichen  Regeln  analog
(R.  FrG.  102,  103,  119).

,)  Siehe  endlich  noch  BGB.  1260  1  Satz  2,  1265  (1120),  1267  (1144,  1167),  1270.

5  Pappenheim  S.  179.  Vgl.  Mittelstein  1  S.  498  Nr.  5.