Registerpfandrecht  an  Seeschiffen.  8  35.  139

b)  Mit  den  zu  a  aufgezählten  Punkten  ist  nun  aber  die  Ahnlichkeit
zwischen  dem  Registerpfandrecht  an  Schiffen  und  der  Hypothek  an  Grundstücken
  erschöpft.  Sieht  man  von  ihnen  ab,  so  wird  das  Registerpfandrecht
an  Schiffen  einfach  wie  ein  gewöhnliches  Fahrnispfandrecht  behandelt.
Nur  insoweit  sind  die  für  ein  gewöhnliches  Fahrnispfandrecht  geltenden
Regeln  unanwendbar,  als  sie  darauf  beruhn,  daß  der  Pfandgläubiger
bei  dem  gewöhnlichen  Fahrnispfande  den  Besitz  des  Pfandes  erlangt
(BGB.  1266).  Daraus  ergeben  sich  unter  andern  folgende  Sätze:

)  Das  Registerpfandrecht  ist  ungültig,  wenn  es  von  einer  Person
bestellt  wurde,  die  weder  Eigentümer  des  verpfändeten  Schiffs  noch  anderweit
  zur  Verfügung  über  das  Schiff  berechtigt  war,  mag  auch  der  Pfandgläubiger
  bei  Bestellung  des  Pfandrechts  in  gutem  Glauben  gewesen  sein.
So  selbst  dann,  wenn  der  Besteller  des  Pfandrechts  im  Schiffsregister
fälschlich  als  Eigentümer  des  Schiffs  eingetragen  war  und  der  Pfandgläubiger
  sich  auf  die  Richtigkeit  dieser  Registerangabe  verlassen  hat:  würde
das  Registerpfandrecht  auch  in  dieser  Beziehung  wie  eine  Grundstückshypothek
  behandelt,  so  wäre  sie  dank  dem  öffentlichen  Glauben  des  Registers
  gültig  (BGB.  892);  es  versagt  aber  gerade  hier  die  Analogie  des
Grundbuchrechts:  soweit  es  sich  um  die  Benennung  des  Schiffseigentümers

handelt,  ist  dem  Schiffsregister  der  öffentliche  Glaube  des  Grundbuchs
nicht  verliehn!

Man  darf  aber  deshalb  nicht  behaupten,  daß  das  Schiffsregister  eines  öffentlichen
Glaubens  ganz  ermangelte.  Vielmehr  steht,  wenn  ein  Registerpfandrecht  im  Register  gelöscht
ist,  diesem  Löschungsvermerk  der  öffentliche  Glaube  allerdings  zu.  Siehe  oben  S.  137  68.

Das  von  einem  Unbefugten  bestellte  Registerpfandrecht  wird  auch  dadurch
nicht  gültig,  daß  der  Pfandbesteller  sich  im  Besitz  des  Schiffs  befand  und  das  Schiff
dem  gutgläubigen  Pfandgläubiger  übergeben  hat.  Freilich  würde  hier  das  Pfandrecht,
wenn  es  sich  um  eine  gewöhnliche  Fahrnissache  handelte,  gültig  sein,  es  sei  denn,  daß  das
Schiff  dem  wahren  Eigentümer  gestohlen,  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen
  ist  (BGB.  1207);  diese  Regel  beruht  aber  darauf,  daß  der  Pfandgläubiger  den
Bestzz  des  Pfandes  erlangt,  und  ist  eben  deshalb  auf  das  Pfandrecht  an  registrierten  Schiffen
nicht  anwendbars  Das  Ergebnis  ist,  daß  die  registrierten  Schiffe  in  dieser  Beziehung
eine  völlig  singuläre  Stellung  einnehmen,  indem  sie  weder  wie  andre  Fahrnissachen  noch
nach  Analogie  von  Grundstücken  behandelt  werden.  Der  Leidtragende  ist  in  erster  Reihe
der  Pfandgläubiger,  in  zweiter  Reihe  aber,  da  sein  Kredit  darunter  leidet,  auch  der  wirkliche
  Schiffseigentümer.

5)  Das  Registerpfandrecht  ist  allen  Einwendungen  ausgesetzt,  denen
die  persönliche  Forderung,  zu  deren  Sicherung  es  dient,  unterworfen  ist
(BGB.  1266,  1210,  1211).  Die  Unabhängigkeit  von  der  persönlichen
Forderung,  deren  sich  die  Brief=  und  die  Buchhypothek  teilweise  erfreut,
ist  auf  das  Registerpfandrecht  nicht  übertragen.

7)  Das  Registerpfandrecht  kann  von  dem  bisherigen  auf  einen  neuen
Gläubiger  dadurch  übertragen  werden,  daß  jener  diesem  die  persönliche

6  Knitschky  S.  791;  abw.  Boyens  2  S.  38.