140  Zweiter  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Schiffahrtsrechts.

Forderung,  zu  deren  Sicherung  das  Registerpfandrecht  dient,  formlos  über—
trägt  (BGB.  1266,  1250,  398).  Daß  die  Übertragung  im  Schiffsregister
eingetragen  werden  müßte,  ist  im  Gegensatz  zu  der  entsprechenden  für
hypothekarisch  gesicherte  Forderungen  geltenden  Regel  nicht  vorgeschrieben.

5)  Erlischt  die  persönliche  Forderung,  zu  deren  Sicherung  das  Registerpfandrecht
  dient,  so  erlischt  auch  das  Registerpfandrecht  (BGB.  1266,  1252,
1269).  Davon,  daß  es,  wie  eine  Grundstückshypothek,  als  Eigentümerpfandrecht
  aufrechterhalten  würde,  ist  keine  Rede.

3.  Die  dritte  Art  der  Verpfändung  ist  die  Verbodmung,  die
weder  der  Übergabe  des  Schiffs  an  den  Pfandgläubiger  noch  einer  Eintragung
  im  Schiffsregister  bedarf.  Von  ihr  wird  erst  weiter  unten  (im
fünften  Abschnitt  dieses  Buchs)  ausführlich  die  Rede  sein.

5.  Oie  Schiffsbesatzung.!
–  36.
a)  Begriff.  Allgemeine  Regeln.

I.  1.  Die  Schiffsbesatzung  umfaßt  den  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft,
  die  zwischen  Schiffer  und  Mannschaft  stehenden  Schiffsoffiziere,
endlich  alle  sonstigen  auf  dem  Schiff  zu  irgendwelchen  Dienstleistungen
angestellten  Personen  (481  in  der  Fassung  der  Novelle  vom  2.  Juni  1902).
Ihre  Rechtsverhältnisse  regeln  sich  außer  nach  dem  Handelsgesetzbuch  nach
der  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  und  einigen  kleineren  Reichsgesetzen
  vom  nämlichen  Datum,  vom  23.  März  1903  und  vom  12.  Mai  1904,
und  zwar  in  der  Art,  daß  für  den  Schiffer  hauptsächlich  das  Handelsgesetzbuch,
  für  die  übrige  Besatzung  hauptsächlich  die  Seemannsordnung  maßgebend
  ist.

2.  Den  Gegensatz  zur  Schiffsbesatzung  bilden  namentlich:

a)  Leute,  die  zur  Dienstleistung  auf  einem  Schiff  verwendet  werden,
ohne  auf  dem  Schiff  „angestellt“  zu  sein,  vor  allem  die  Lotsen;
b)  Leute,  die  dem  Reeder  nur  auf  dem  Lande  Dienste  leisten,  mögen

sie  bei  ihm  „angestellt“  sein  oder  nicht,  vor  allem  das  Kontorpersonal  des
Reeders.

Anders  die  herrschende  Meinung,  derzufolge  auch  manche  der  zu  2a  genannten
Personen  zur  Schiffsbesatzung  gehören,  z.  B.  der  vom  Schiffer  freiwillig  angenommene
Lotse,  ferner  Hafenarbeiter,  die  der  Schiffer  vorübergehend  auf  dem  Schiff  beschäftigts  u.  s.  w.;
ia  das  Reichsgericht  rechnet  zur  Schiffsbesatzung  eines  geschleppten  Schiffs  sogar  die  Mannschaft
  des  Schleppers,  obschon  deren  Dienste  räumlich  gar  nicht  „auf“  dem  geschleppten

1  Wagner  S.  237;  Lewis  bei  E.  4  S.  74;  Wittich  bei  Gruchot  49  S.  592;  Härle,
Heuervertrag  (06);  Perels,  die  Seemannsordnung  (02);  Pappenheim  S.  401;  ders.,
Entwickl.  des  Seehandels  in  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik  CIII,  2  S.  129.

2  RG.  7  S.  27,  13  S.  114;  Boyens  .  50  S.  56;  Häkel  Z.  52  S.  185.