Haftung  des  Reeders  für  die  Schiffsbesatzung.  *  36.  141

Schiff,  sondern  vor  oder  an  ihm  geleistet  werden.s  Dagegen  mit  Recht  Pappenheim;
indes  nimmt  Pappenheim  —  wohl  gleichfalls  mit  Recht  —  an,  daß  die  genannten  Personen,
  obschon  nicht  zur  Schiffsbesatzung  gehörig,  doch  gewohnheitsrechtlich  wenigstens
einem  Teil  der  für  die  Schiffsbesatzung  geltenden  Regeln,  insbesondre  der  alsbald  zu  II,  2
zu  nennenden  Norm,  unterstellt  sind.4

Über  den  Begriff  der  „Anstellung"  siehe  oben  S.  85.

II.  Gemeinsam  für  die  ganze  Schiffsbesatzung  —  mit  einziger  Ausnahme
  des  Schiffers,  der  zugleich  Reeder  des  von  ihm  geführten  Schiffs
ist  —  gelten  folgende  zwei  Regeln:

1.  Der  Reeder  haftet  für  die  Ansprüche  der  zur  Schiffsbesatzung
gehörigen  Personen  aus  ihren  Dienst=  und  Heuerverträgen  dinglich-persönlich
  (487,  754  Nr.  3).

a)  Der  Reeder  haftet  dinglich,  so  daß  die  Personen  der  Schiffsbesatzung
  wegen  ihrer  Ansprüche  ein  Pfandrecht  am  Schiffsvermögen  haben.

b)  Der  Reeder  haftet  aber  zugleich  persönlich,  so  daß  die  Personen
der  Schiffsbesatzung  sich  wegen  ihrer  Ansprüche  auch  an  sein  Landvermögen
halten  können:  sie  sollen,  wenn  der  Reeder  sein  Schiffsvermögen  verliert,
nicht  um  ihren  bis  dahin  verdienten  Lohn  kommen!  Dies  gilt  auch  dann,
wenn  sie  nicht  vom  Reeder  persönlich,  sondern  vom  Schiffer  kraft  dessen
gesetzlicher  Vollmacht  angestellt  sind,  obschon  in  diesem  Fall  nach  den  sonst
geltenden  Grundsätzens  die  Haftung  des  Reeders  eine  rein  dingliche  sein
würde.

2.  Der  Reeder  haftet  für  jeden  Schaden,  den  eine  Person  der  Schiffsbesatzung
  einem  Dritten  durch  ihr  Verschulden  in  Ausführung  ihrer  Dienstverrichtungen
  zufügt,  rein  dinglich  (485,  754  Nr.  9).

a)  Der  Reeder  haftet  nicht  bloß,  wenn  der  Dritte  sein  Gläubiger
war  und  der  Schaden  ihm  bei  der  Erfüllung  der  Verpflichtung,  die  dem
Reeder  ihm  gegenüber  oblag,  zugefügt  wird,  ein  Fall,  in  dem  die  Haftung
des  Reeders  sich  regelmäßig  bereits  aus  den  Vorschriften  des  bürgerlichen
Rechts  (BGB.  278)  ergeben  würde,  sondern  auch  dann,  wenn  der  Dritte
dem  Reeder  als  ein  Fremder  gegenüberstand.  Und  sie  ist  in  diesem  Fall
eine  sehr  auffällige  Singularität  des  Seerechts;  denn  nach  bürgerlichem
Recht  würde  der  Reeder  haftfrei  sein,  wenn  er  den  Beweis  erbringt,  daß
er  bei  Auswahl  und  Leitung  der  Schiffsbesatzung  und  bei  der  Beschaffung
der  von  der  Schiffsbesatzung  zu  benützenden  Vorrichtungen  oder  Gerätschaften
  die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  beobachtet  hat  oder  daß
der  Schaden  auch  bei  Anwendung  dieser  Sorgfalt  entstanden  sein  würde
(GBGB.  831  I);  dagegen  schneidet  das  Seerecht  dem  Reeder  diese  „Exkulpation“
  ab.

b)  Der  Reeder  haftet  nur,  wenn  der  Schiffsbesatzung  ein  Ver-—iiest



O3„  5Pß  JW*53  S.  P.6,,  Boen  2.  50  S.  73.
enheim  bei  Gruchot  43  S.  342.
5  Siehe  unten  S.  144  “  3