142  Zweiter  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Schiffahrtsrechts.

schulden  zur  Last  fällt;  eine  Entschuldigung  der  Schiffsbesatzung  kommt  also
mittelbar  auch  dem  Reder  zu  gut.“

Anders  natürlich,  wenn  die  Entschuldigung  nur  darin  besteht,  daß  die  Person  der
Schiffsbesatzung,  die  den  Schaden  angerichtet  hat,  die  Verantwortung  auf  eine  andre
Person  der  Schiffsbesatzung  oder  gar  auf  den  Reeder  selbst  abwälzt.  —  Beispiel.  Das
Schiff  des  A.  stößt  mit  dem  des  B.  zusammen  und  beschädigt  es;  der  Kapitän  A.s  hat  alles
getan,  um  den  Zusammenstoß  zu  verhindern;  seine  Bemühungen  waren  aber  erfolglos,
entweder,  I.  weil  im  letzten  Augenblick  durch  einen  von  niemand  verschuldeten  Umstand
die  Schiffsmaschine  versagte,  oder  II.  weil  der  Steuermann  A.s  die  Befehle  des  Kapitäns
nicht  ordentlich  ausgeführt  hat.  Hier  ist  A.  haftfrei  zu  I.,  nicht  aber  auch  zu  II.

Jc)  Die  Haftung  des  Reeders  ist  rein  dinglich  (486  Nr.  3,  754  Nr.  9);

nur  wenn  ihm  auch  persönlich  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  haftet  er
dinglich-persönlich  (s.  762).7

Wie,  wenn  der  Reeder  allein  schuldig  war?  Er  hat  z.  B.  einen  Kapitän  angestellt,
von  dem  er  wußte,  daß  er  gemütskrank  war;  in  einem  Anfall  von  Geisteskrankheit  richtet
der  Kapitän  schweren  Schaden  an.  Hier  ist,  obschon  das  Gesetz  schweigt,  kraft  Analogie
anzunehmen,  daß  der  Reeder  gleichfalls  dinglich-persönlich  haftet.7

Zusatz.  I.  Daß  der  Reeder  für  die  Ansprüche  der  Schiffsbesatzung  dinglich-persönlich
  hafte,  ist  erst  durch  die  Seemannsordnung  vom  27.  Dez.  1872  8  68  eingeführt;
HGB.  I  453  ließ  ihn  (wenigstens  in  gewissen  Fällen)  rein  dinglich  haften.  II.  Die  Haftung
  des  Reeders  für  alle  Verschuldungen  der  Schiffsbesatzung  beruht  auf  altdeutschem
Recht;  im  pr.  LR.  II,  8  55  1528,  1914  war  sie  aber  nur  als  subsidiäre  anerkannt,  für  den  Fall,
daß  von  der  schuldigen  Person  der  Schiffsbesatzung  kein  Ersatz  zu  erlangen  wars

37.

b)  Der  Schiffer.1

Der  Schiffer  oder  Kapitän  ist  der  ständige-  (also  nicht  bloß
stellvertretende)  Führer  des  Schiffs  (510)

I.  Jeder  Schiffer  soll,  ehe  er  seine  Stellung  antritt,  eine  amtliche
Prüfung  bestanden  haben;  eine  Ausnahme  gilt  namentlich=  bei  der  Küstenfischerei

  (RGewOrdn.  31;  Bekanntm.  v.  16.  Juni  03,  16.  Januar  und
5.  Mai  04).

II.  1.  Der  Schiffer  wird  der  Regel  nach  vom  Reeder  oder  von
einem  Vertreter  des  Reeders  rechtsgeschäftlich  bestellt  („Setzschiffer");  die
Bestellung  kann  formlos  geschehn  und  braucht  auch  nicht,  wie  die  der
Schiffsleute,  nachträglich  beurkundet  zu  werden.  Befindet  sich  das  Schiff
im  Auslande,  so  kann  der  Schiffer  aus  dringenden  Gründen  namens  des
Reeders  auch  von  dem  zuständigen  Reichskonsul  bestellt  werden,  insbesondre
wenn  der  bisherige  Schiffer  unterwegs  gestorben  oder  dienstunfähig  ge-——

  —
s  RG.  25  Nr.  57;  RG.  9  S.  162,  55  S.  321.
7  Siehe  auch  unten  S.  145.
s  Hübner,  Grundzüge  des  D.  Privatrechts  (08)  S.  559;  Lewis  bei  E.  4  S.  42.
1  *  2.  57  S.  336,  58  S.  1.
2  Siehe  auch  Schaps  Anm.  5  zu  s  511.