Der  Schiffer.  Vertretungsmacht  des  Schiffers.  8  37.  143

worden  ist  (RGes.  vom  8.  Nov.  1867  8  35).3  In  dem  einen  wie  in  dem
andern  Fall  ist  der  Schiffer  ein  Angestellter  des  Reeders.

2.  Seltener  geschieht  es,  daß  der  Reeder  die  Führung  des  Schiffs
in  eigner  Person  übernimmt.  Tut  er  es,  so  ist  er  Reeder  und  Schiffer
zugleich.

III.  1.  Ist  der  Schiffer  ein  Angestellter  des  Reeders,  so  gilt  er  kraft
Gesetzes  als  dessen  Bevollmächtigter.  Und  zwar  ist  seine  Vollmacht,  wenn
schon  nicht  so  weit  wie  die  eines  Prokuristen,  doch  erheblich  weiter  als  die
eines  gewöhnlichen  Handlungsbevollmächtigten.

a)  Solange  das  Schiff  sich  im  Heimathafen  befindet,  ist  die  Vollmacht
  des  Schiffers  noch  sehr  eng:  sie  betrifft  im  wesentlichen"  nur  die  Annahme
  und  Entlassung“"  der  Schiffsmannschaft,  die  Ausstellung  von  Konnossementen
  und  die  Vertretung  des  Reeders  gegen  Klagen  der  Schiffsgläubiger
  (526,  642,  761).  Nach  Beginn  der  Reise  erweitert  sich  die  Vollmacht
  dagegen  auf  alle  „Rechtshandlungen,  die  die  Ausführung  der  Reise
mit  sich  bringt“  (527  1),  also,  sobald  ein  ungewöhnlicher  Zufall  sie  veranlaßt,
  auch  auf  ganz  ungewöhnliche  Geschäfte.  Demnach  kann  der  Schiffer
nach  Antritt  der  Reise  je  nach  Lage  des  Falls  nicht  bloß  die  Schiffsmannschaft
  annehmen,  sondern  sogar  an  seiner  Statt  einen  neuen  Schiffer  ernennen
  (516  I1),  er  kann  nicht  bloß  Konnossemente  ausstellen,  sondern  auch
Frachtverträge  abschließen  (527  II),  er  kann  nicht  bloß  namens  des  Reeders
verklagt  werden,  sondern  auch  in  des  Reeders  Namen  selber  klagen  (527  II)
u.  s.  w.  Doch  ist  er  auch  jetzt  noch  wie  folgt  beschränkt:

a)  Er  kann  keine  Rechtsgeschäfte  für  den  Reeder  abschließen,  die  im
Widerspruch  zu  den  alsbald  (bei  o)  zu  nennenden  Regeln  eine  persönliche
Haftung  des  Reeders  herbeiführen  würden;  insbesondre  kann  er  für  den
Reeder  keine  Wechsel  zeichnen,  keine  kaufmännischen  Orderschuldscheine
ausstellen  u.  s.  w.  (529).

6)  Anderweitige  Kreditgeschäfte  kann  er  namens  des  Reeders  zwar
abschließen,  aber  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  zur  Erhaltung  des
Schiffs  oder  zur  Ausführung  der  Reise  nötig  sind  und  daß  der  Dritte  sich
nicht  in  bösem  Glauben  befindet  (528).

Der  Kreditgeber  muß  also  prüfen,  ob  ein  Bedürfnisfall,  der  den  Abschluß  des  Kreditgeschäfts
  rechtfertigte,  wirklich  vorliegt;  ein  Irrtum  in  dieser  Hinsicht  geht  auf  seine  Gefahr.
  Nur  das  eine  braucht  er  nicht  zu  untersuchen,  ob  der  Schiffer  das  Geld,  das  er  leihen
zu  müssen  vorgibt,  etwa  anderweit  zur  Verfügung  hat  (528  II);  wenn  also  der  Schiffer,

der  in  Wahrheit  zur  Fortsetzung  der  Reise  1500  Mark  braucht,  von  A.  und  nochmals  von
B.  je  2000  Mark  borgt,  so  sind  beide  Darlehne  zwar  nicht  in  Höhe  von  2000,  aber  doch,