144  Zweiter  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Schiffahrtsrechts.

die  Gutgläubigkeit  von  A.  und  B.  vorausgesetzt,  in  Höhe  von  1500  Mark  gültig,  obschon
das  zweite  Darlehn  ganz  unnötig  war.  —  Darauf,  ob  der  Schiffer  das  aufgenommene

Geld  schließlich  für  den  angegebenen  Zweck  tatsächlich  verwendet,  kommt  natürlich  nichts
an  (528  II).

7)  Der  Verkauf  des  Schiffs  ist  dem  Schiffer  nur  im  Fall  der  Not
und  nur  in  Form  der  Versteigerung  und  unter  Einhaltung  gewisser  andrer
Formalitäten  —  der  sog.  Kondemnierung  der  Schiffss  —  gestattet  (530).

b)  Der  Reeder  kann  die  Vollmacht  des  Schiffers  nicht  bloß,  wie  die
Prokura,  beliebig  erweitern,  sondern  auch  beliebig  beschränken.  Jedoch
wirkt  die  Beschränkung  gegen  Dritte  nur  dann,  wenn  diese  sie  erweislich
kannten  (531)."  Auch  darf  die  Vollmachtbeschränkung  dem  Schiffer  nicht
die  Erfüllung  solcher  Pflichten  unmöglich  machen,  die  ihm  das  Gesetz

im  Interesse  der  Ladungsbeteiligten  oder  im  öffentlichen  Interesse  auferlegt
  hat.

e)  Hat  der  Schiffer  kraft  seiner  Vollmacht  ein  Geschäft  abgeschlossen,
so  wird  nicht  er,  sondern  nur  der  Reeder  berechtigt  und  verpflichtet.  Und
zwar  haftet  der  Reeder  der  Regel  nach  (533,  486  1  Nr.  1,  754  Nr.  8),

a)  wenn  der  Schiffer  kraft  seiner  gesetzlichen  Vollmacht  abgeschlossen
hat,  rein  dinglich,

6)  wenn  der  Schiffer  kraft  seiner  gesetzlichen  Vollmacht  abgeschlossen,
der  Reeder  aber  entweder  die  Erfüllung  des  Vertrages  besonders  gewährleistet
  oder  bei  Abschluß  oder  Erfüllung  des  Vertrages  persönlich  schuldhaft
  gehandelt  hat,  dinglich-persönlich,

1)  wenn  der  Schiffer  kraft  besonders  erweiterter  Vollmacht  abgeschlossen
  hat,  rein  persönlich.

d)  Die  gleichen  Regeln  wie  zu  c  gelten,  wenn  der  Reeder  einen
Vertrag  persönlich  abgeschlossen  hat,  die  Ausführung  des  Vertrages  aber
gesetzlich  dem  Schiffer  übertragen  ist  und  nun  Ansprüche  gegen  den  Reeder
aus  dem  Grunde  erhoben  werden,  daß  der  Schiffer  die  Ausführung  versäumt
  oder  ungenügend  besorgt  hat  (486  Nr.  2).

Dies  gilt  namentlich  bei  der  Erfüllung  der  vom  Reeder  abgeschlossenen  Frachtverträge:
  wenn  z.  B.  das  Frachtschiff  schon  bei  Beginn  der  Reise  seeuntüchtig  war  und
infolgedessen  samt  dem  Frachtgut  untergeht,  haftet  der  Reeder,  falls  ihn  nicht  persönlich

ein  Verschulden  trifft,  rein  dinglich;  denn  die  Prüfung  der  Seetüchtigkeit  des  Schiffs  liegt
dem  Schiffer  ob  (513).

e)  Hat  der  Schiffer  seine  Vollmacht  überschritten,  so  wird  nur  er
für  seine  Person,  nicht  der  Reeder  verhaftet  (s.  533  1).

So  auch  dann,  wenn  in  der  Vollmachtsüberschreitung  ein  Verschulden  des  Schiffers
liegt:  er  hat  z.  B.  dem  Dritten  eine  gefälschte  Vollmacht  vorgelegt,  die  ihn  zur  Wechselzeichnung
  ermächtigt;  der  Reeder  haftet  also  für  jedes  dienstliche  Verschulden  des  Schiffers,

Schas  S.  106  Pappenheim  S.  535.
9  Hierüber  Perels  2.  ..
10  Herbber  z-  S.  2132;  obw.  RH.  11  Nr.  86;  Schaps  S.  86.