Der  Schiffer.  Vertretungsmacht  des  Schiffers.  837.  145

nur  nicht  für  die  schuldhafte  Uberschreitung  der  Vollmacht;  Art  und  Umfang  der  Haftung
des  Schiffers  ist  aus  dem  BR.  (BGB.  179)  zu  bestimmen.“1

t)  Obschon  die  Befugnis  des  Schiffers  zur  Vertretung  des  Reeders  auf  Gesetzesvorschrift
  beruht,  darf  der  Schiffer  doch  nicht  im  Sinn  des  BGB.s  als  „gesetzlicher  Vertreter"
  des  Reeders  angesehn  werden,  weil  der  letzte  Grund  seiner  Vertretungsmacht
schließlich  doch  seine  „Anstellung“  als  Schiffer,  also  ein  Rechtsgeschäft  des  Reeders  ist.
Vielmehr  gilt  der  Schiffer,  wie  wir  uns  oben  ausgedrückt,  kraft  Gesetzes  als  „Bebollmächtigter"
  des  Reeders.  Das  ist  nicht  unwichtig,  weil  das  BR.  in  vielen  Beziehungen  den
gesetzlichen  Vertreter  und  den  Bevollmächtigten  verschieden  behandelt  (BGB.  166  II,  174).

2.  Ist  der  Schiffer  selber  Reeder,  so  kommt  seine  Vollmacht  für
den  Reeder  selbstverständlich  in  Fortfall.  Doch  ist  anzunehmen,  daß  er
aus  allen  von  ihm  abgeschlossenen  oder  von  ihm  zu  erfüllenden  Geschäften
dinglich-persönlich  haftet,  wenn  er,  falls  ein  angestellter  Schiffer  sie  vorgenommen
  haben  würde  oder  zu  erfüllen  hätte,  daraus  gleichfalls  dinglichpersönlich
  oder  gar  rein  dinglich  gehaftet  haben  würde.

a)  Er  haftet  also  einerseits  nicht  etwa  rein  persönlich.  Denn  es  ist
nicht  abzusehn,  warum  die  Gegenpartei  das  Schiffspfandrecht,  das  ihr
zustehn  würde,  falls  sie  es  mit  einem  angestellten  Schiffer  zu  tun  hätte,
um  deswillen  entbehren  sollte,  weil  sie  es  tatsächlich  mit  einem  Schiffer
zu  tun  hat,  der  zugleich  Reeder  des  Schiffs,  also  etwas  Besseres  als  ein
angestellter  Schiffer,  istt?.

b)  Er  haftet  aber  andrerseits  auch  nicht  etwa  rein  dinglich.  Denn
die  rein  dingliche  Haftung  ist  für  diesen  Fall  nicht  ausdrücklich  angeordnet.
Sie  ist  aber  auch  keineswegs  selbstverständlich.  Denn  das  Gesetz  hat  die
Haftung  des  Reeders  hauptsächlich  um  deswillen  auf  das  Schiffsvermögen
beschränkt,  weil  der  Reeder  genötigt  ist,  einem  fremden  Schiffsführer  zu
vertrauen,  ohne  ihn  genau  beaufsichtigen  zu  können,  weil  er  also  durch
eine  unbegrenzte  Haftung  für  diesen  fremden  Mann  gar  zu  sehr  gefährdet
sein  würde.  Dieser  Grund  fällt  aber  fort,  wenn  Reeder  und  Schiffer  eine
Person  sind.1?  Nur  für  die  Bodmerei  und  die  Hülfsleistung  in  Seenot
besteht  eine  Ausnahme:  auch  der  Reeder-Schiffer  haftet  hier  rein
dinglich  (699,  753  I).

IV.  Der  Schiffer  ist  nicht  bloß,  wie  eben  gezeigt,  gesetzlicher  Bevollmächtigter
  des  Reeders,  sondern  zugleich,  wenn  schon  in  beschränktem
Umfang,  gesetzlicher  Bevollmächtigter  der  bei  der  Schiffsladung  beteiligten
Personen,  der  „Ladungsbeteiligten“",  mag  er  angestellter  Schiffer
oder  Reeder-Schiffer  sein  (535  f.).  Ladungsbeteiligte  sind  vor  allem  die
Absender  und  die  Empfänger  von  Frachtgut;  ebenso  aber  auch  diejenigen,
die  eigenmächtig  hinter  dem  Rücken  des  Schiffers  Güter  an  Bord  gebracht
haben  u.  s.  w.

11  Schaps  Anm.  10  zu  §  533.  Abw.  Wagner  S.  260.

12  Abw.  zum  Teil  Salmann  2.  41  S.  449;  Schaps  S.  88  Anm.  26.

13  Lewis  4  S.  48.  Abw.  Wagner  S.  2585.  Vermittelnd  Salmann  2.  41  S.  442;
Schaps  S.  87.

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  10