146  Zweiter  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Schiffahrtsrechts.

1.  Der  Schiffer  kann  kraft  dieser  Vertretungsmacht  Frachtgüter  ausladen
  und  einem  andern  Schiffer  zur  Beförderung  übergeben;  er  kann
auf  Rückgabe  verlorener  Frachtgüter  klagen;  im  Notfall  kann  er  Frachtgüter
  sogar  verpfänden,  verkaufen,  über  Bord  werfen  u.  s.  w.

Der  Regel  nach  ist  der  Schiffer  zur  Vertretung  eines  bestimmten  Ladungsbeteiligten
  bloß  zwecks  Wahrung  der  besondern  Interessen  dieses  Beteiligten  befugt.  Nur
wenn  es  zur  Fortsetzung  der  Reise  nötig  ist  oder  ein  Fall  großer  Haverei  vorliegt,  kann
er  seine  Vertretungsmacht  gegenüber  jedem  Beteiligten  ohne  Rücksicht  auf  dessen  Sonderinteressen
  ausüben  (s.  535,  538).—  Beispiel.  Das  Schiff  muß  in  einem  Zwischenhafen  ausgebessert
  werden;  der  Schiffer  kann  aber  das  dazu  nötige  Geld  nur  durch  Veräußerung
einzelner  Frachtgüter  beschaffen.  Hier  darf  der  Schiffer  die  Veräußerung  vornehmen,  obschon
  gerade  die  bei  dem  veräußerten  Gut  beteiligten  Personen  an  der  Ausbesserung  des
Schiffs  und  der  Fortsetzung  der  Reise  kein  Interesse  haben;  allerdings  muß  der  Reeder
(sofern  nicht  der  Fall  einer  großen  Haverei  vorliegt)  den  Beteiligten  den  Wert  des  veräußerten
  Frachtguts  ersetzen  (541);  er  braucht  aber,  weil  der  Verkauf  eine  durchaus  rechtmäßige

  Handlung  war,  nicht  vollen  Schadensersatz  zu  geben,  sondern  erstattet  nur  den
gemeinen  Wert  (612).

2.  Eine  Beschränkung  der  Vertretungsmacht  wirkt  nach  außen  nur,
wenn  der  Dritte  sie  kannte.  Die  Vertretungsmacht  zu  Verfügungen,  die
zwecks  Fortsetzung  der  Reise  nötig  sind,  kann  überdies  nur  durch  einstimmigen
  Beschluß  aller  Beteiligten,  die  Vollmacht  im  Fall  großer
Haverei  kann  gar  nicht  beschränkt  werden.

3.  Rechtsgeschäfte,  die  der  Schiffer  als  Vertreter  der  Ladungsbeteiligten
  vornimmt,  verhaften  nur  die  Ladung,  nicht  das  sonstige  Vermögen
  der  Ladungsbeteiligten  (537);  und  zwar  haftet  die  Ladung,  sofern
ein  Kreditgeschäft  des  Schiffers  vorliegt,  pfandrechtlich.  Die  Haftung  der
Ladungsbeteiligten  ist  also  rein  dinglich  (s.  777).14

Genauer:  nicht  bloß  die  Ladung  haftet,  sondern  das  Ladungsvermögen;  denn
ähnlich  wie  beim  Schiffsvermögen  tritt,  wenn  die  Ladung  beschädigt  wird  oder  verloren
geht,  die  Forderung  auf  Schadensersatz  zu  der  eigentlichen  Ladung  hinzu  oder  tritt  als
Surrogat  an  Stelle  der  Ladung.  Zieht  der  Ladungsbeteiligte  eine  solche  Forderung  ein,
so  haftet  er  in  Höhe  des  eingezogenen  Betrages  beschränkt-persönlich  (777  II,  775).—
Hat  der  Schiffer  kraft  besondrer  Ermächtigung  eines  Ladungsbeteiligten  ein  Rechtsgeschäft
vorgenommen,  das  seine  gesetzliche  Vertretungsmacht  überschreitet,  so  haftet  der  Beteiligte
unbeschränkt  persönlich,  also  nicht  bloß  mit  dem  Ladungsvermögen,  sondern  auch  mit  dem
Landvermögen.  Auch  eine  dinglich-persönliche  Haftung  der  Ladungsbeteiligten  kann  vorkommen,
  z.  B.  wenn  sie  für  ein  vom  Schiffer  kraft  gesetzlicher  Vollmacht  geschlossenes
Geschäft  persönlich  die  Gewähr  übernehmen  (537).  In  alledem  springt  die  Analogie
zwischen  der  Haftung  der  Ladungsbeteiligten  und  der  des  Reeders  in  die  Augen.

V.  1.  Dem  Schiffer,  mag  er  angestellter  Schiffer  oder  Reeder-Schiffer
sein,  steht  als  dem  Führer  des  Schiffs  die  Schiffsgewalt  über  alle  dauernd
oder  vorübergehend  an  Bord  befindlichen  Personen  zu,  und  er  kann,  soweit
  es  zur  Aufrechterhaltung  der  Schiffsordung  nötig,  kraft  dieser  seiner
Schiffsgewalt  gegen  jedermann,  der  sich  an  Bord  aufhält,  körperlichen

11  Siehe  Pappenheim  S.  346;  Schaps  S.  219.