Der  Schiffer.  Seine  Rechte  und  Pflichten.  8  37.  147

Zwang  anwenden  (s.  666).16  Gegenüber  den  zur  Schiffsbesatzung  gehörigen
  Personen  ist  die  Schiffsgewalt  des  Schiffers  sogar  zu  einer  förmlichen
  Disziplinarstrafgewalt  gesteigert  (SO.  84  f.;  siehe  auch  Res.  v.
2.  Juni  02  betr.  d.  Verpfl.  der  Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme  heimzuschaffender
  Seeleute  §#  4  III).

Der  Schiffsgewalt  des  Schiffers  entzogen  sind  in  gewissem  Umfang  staatliche  Beamte,

die  das  Schiff  in  amtlicher  Eigenschaft  besuchen.  Dagegen  ist  der  Lotse  der  Schiffsgewalt
des  Schiffers  untertan.16  Dasselbe  gilt  auch,  wenn  der  Schiffer  ein  angestellter  Schiffer
is,  vom  Reeder:  obschon  er  der  Dienstherr  des  Needers  ist,  muß  er,  wenn  er  an  Bord  anwesend,
  in  Sachen  der  Schiffsordnung  dem  Schiffer  gehorchen;  freilich  kann  er  diesem  sonderbaren
  Verhältnis  jederzeit  ein  Ende  machen,  indem  er  den  Schiffer  absetzt  (545);  dadurch
kommt  er  aber  vielleicht  nur  aus  der  Scylla  in  die  Charybdis,  indem  er  nunmehr  dem
Steuermann  als  dem  stellvertretenden  Schiffer  gehorchen  muß.
"  Streitig  ist,  ob  die  Schiffsgewalt  des  Reeders  privatrechtlicher  oder  öffentlichrechtlicer
  Natur  ist.  Ich  nehme  das  erstere  an.17  Demnach  ist  m.  E.s  in  allen  Streitigkeiten
wegen  Ausübung  der  Schiffsgewalt  der  Rechtsweg  zulässig;  ein  Widerstand,  den  ein  Reisender
  dem  Schiffer  entgegenstellt,  kann  nicht  als  Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt  angesehn
  werden  u.  s.  w.

2.  In  manchen  Beziehungen  sind  dem  Schiffer  geradezu  obrigkeitiche
  Funktionen  übertragen.  Insbesondre  hat  er  Geburts=  und  Sterbefälle,
  die  sich  an  Bord  ereignen,  wie  ein  Standesbeamter  zu  beurkunden

(RGes.  v.  6.  Febr.  75  55  61  f.).

3.  Die  Ansprüche  des  Schiffers  auf  Gehalt  („Heuer"),  Unterkunft,
Verpflegung  u.  s.  w.  richten  sich  in  erster  Reihe  nach  der  Vereinbarung,
m  zweiter  Reihe  nach  der  Ortssitte.

.  Erkrankt  der  Schiffer  nach  Antritt  des  Dienstes  oder  erleidet  er  eine  Verletzung,
so  behält  er  den  Anspruch  auf  die  Heuer  bis  zur  Einstellung  des  Dienstes  oder,  wenn  er
die  Reise  bereits  angetreten  hatte,  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  er  das  Schiff  verläßt;  ist  er
bei  Verteidigung  des  Schiffs  zu  Schaden  gekommen,  so  erhält  er  obendrein  eine  im  Streitfan
  gerichtlich  zu  bestimmende  Belohnung  (553  a).  Außerdem  trägt  der  Reeder  mindestens
  drei  Monate  lang  die  Kosten  der  Verpflegung  und  Heilbehandlung  des  Schiffers
und  hat  für  freie  Rückbeförderung  des  Schiffers  zu  sorgen  oder  eine  entsprechende  Vergütung
  zu  zahlen  (553).  Alle  diese  Ansprüche  des  Schiffers  fallen  fort,  wenn  er  den  Dienst
widerrechtlich  verlassen  oder  die  Krankheit  oder  Verletzung  sich  durch  eine  strafbare  Handlung
  zugezogen  hat  (553  b;  s.  auch  553  V).

VI.  1.  a)  Der  Schiffer,  mag  er  angestellter  Schiffer  oder  Reeder-Schiffer
  sein,  soll  bei  Führung  des  Schiffs  die  „Sorgfalt  eines  ordentlichen
Schiffers“  anwenden  (511).  Die  Einzelheiten  bestimmt  außer  dem  Gesetz
der  Seemannsbrauch;  hervorgehoben  sei,  daß  er,  wenn  das  Schiff  in  See
ist,  stets  an  Bord  sein  muß,  es  sei  denn,  daß  eine  dringende  Notwendigkeit
seine  Abwesenheit  rechtfertigt,  und  daß,  auch  wenn  das  Schiff  sich  in  einem

15  Das  Gesetz  schweigt.
16  Wagner  S.  349.

17  Ebenso  Wagner  S.  344.  Dagegen  Zorn,  Staatsrecht  2  S.  85  ...
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