148  Zweiter  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Schiffahrtsrechts.

Hafen  oder  auf  der  Reede  befindet,  er  das  Schiff  gleichzeitig  mit  dem
Steuermann  nur  in  dringenden  Fällen  verlassen  darf  (517).

b)  Ist  der  Schiffer  ein  Angestellter  des  Reeders,  so  hat  er  ihm  alles
zu  verrechnen  und  herauszuzahlen,  was  er  in  seiner  Eigenschaft  als  Schiffsführer
  von  Dritten  erhält;  so  selbst  die  sog.  Kaplaken  oder  Primagen,  d.  h.
die  ihm  als  persönliche  Belohnung  zugewendeten  Geschenke  der  Ladungsbeteiligten
  oder  Reisenden  (s.  543).13

2.  Bei  einer  schuldhaften  Verletzung  seiner  Pflichten  ist  der  Schiffer
den  Ladungsbeteiligten,  den  Reisenden,  der  Schiffsbesatzung,  gewissen
Schiffsgläubigern  sowie,  wenn  er  angestellter  Schiffer  ist,  auch  dem  Reeder
schadensersatzpflichtig;  hat  er  auf  Befehl  einer  dieser  Personen  gehandelt,
so  wird  er  nur  dieser  einen  Person  gegenüber  frei,  bleibt  aber  den  andern
verhaftet  (512).  In  gewissen  Fällen  wird  er  außerdem  strafrechtlich  verfolgt,
  namentlich  wenn  er  einem  Schiffsmann  gegenüber  seine  Disziplinargewalt
  mißbraucht  oder  wenn  er  ihm  grundlos  die  Kost  vorenthält  (SO.  111,
113).  Ist  die  Folge  der  Pflichtverletzung  ein  Seeunfall,  so  kann  ihm  die
Befugnis  zur  Ausübung  des  Schiffergewerbes  entzogen  werden  (RWGes.
v.  27.  Juli  77  5.  20).

3.  Für  ein  Verschulden  seiner  Gehülfen  haftet  der  Schiffer,  wenn
er  nicht  Reeder-Schiffer  ist,  nur  nach  bürgerlichem  Recht  (s.  BGB.  831  II).

VII.  1.  Das  Dienstverhältnis  des  angestellten  Schiffers  kann  auf
bestimmte  Zeit  oder  auf  die  Dauer  einer  bestimmten  Reise  oder  ohne
Zeitbestimmung  begründet  werden  (545  ff.).

a)  Ist  das  Dienstverhältnis  auf  bestimmte  Zeit  oder  auf  die  Dauer
einer  bestimmten  Reise  begründet,  so  endigt  es  regelmäßig  mit  dem  Ablauf
  der  Zeit  oder  mit  dem  Abschluß  der  Reise,  ohne  daß  es  einer  Kündigung
bedarf.  Dagegen  hört  es,  wenn  es  ohne  Zeitbestimmung  begründet  ist,
regelmäßig  erst  dann  auf,  wenn  eine  Partei  der  andern  kündigt.  Die
Kündigung  ist  eine  willkürliche,  braucht  also  nicht  motiviert  zu  werden.
Im  übrigen  ist  zu  unterscheiden  wie  folgt:

a)  Der  Reeder  kann  dem  Schiffer  überall  und  zu  jeder  Zeit  kündigen,
ohne  an  eine  Kündigungsfrist  gebunden  zu  sein;  eine  entgegenstehende
Vereinbarung  ist  nichtig  (545).

ß)  Der  Schiffer  hat  ein  solch  unbefristetes  Kündigungsrecht  nicht,
sondern  darf  nur  unter  Einhaltung  der  nach  bürgerlichem  Recht  geltenden
Kündigungsfrist  von  zwei  oder  sechs  Wochen  kündigen  (BGB.  623,  622);½
hat  er  bereits  eine  bestimmte  Reise  übernommen  und  angetreten,  so
muß  er  sogar  so  lange  im  Dienst  ausharren,  bis  das  Schiff  in  einen
inländischen  Hafen  oder  den  Heimathafen  zurückgekehrt  und  die  Entlöschung
  erfolgt  ist  oder  bis  zwei  (außerhalb  Europas  drei)  Jahre  seit  dem

18  RH.  6  Nr.  11.  Ganz  anders  Schaps  S.  227.
10  Pappenheim  S.  558.