Der  Schiffer.  Kündigung.  Entlassung  aus  dem  Dienst.  §  37.  119

Antritt  der  Reise  verstrichen  sind  (551).  Entgegenstehende  Vereinbarungen
sind  gültig.

b)  Ausnahmsweise  hört  das  Dienstverhältnis  des  Schiffers  schon  vor
dem  zu  a  genannten  Zeitpunkt  auf.

a)  Die  vorzeitige  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  geschieht  in
einigen  Fällen  kraft  Gesetzes,  namentlich  wenn  der  Schiffer  stirbt.

8)  Die  vorzeitige  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  geschieht  ferner,
wenn  eine  der  Parteien  den  Vertrag  vor  der  Zeit  aufkündigt.

ca)  Der  Reeder  hat  das  Recht  vorzeitiger  Kündigung  zu  jeder  Zeit
und  nach  freiem  Belieben;  er  kann  also  sogar  einen  auf  bestimmte  Zeit
abgeschlossenen  Vertrag  in  jedem  Augenblick  nach  Willkür  kündigen;  eine
entgegenstehende  Vereinbarung  ist  ungültig  (545).  Aus  triftigen  Gründen
  kann,  wenn  das  Schiff  sich  im  Auslande  befindet,  das  Kündigungsrecht
  des  Reeders  in  dessen  Namen  auch  vom  zuständigen  Reichskonsul
ausgeübt  werden  (RGes.  v.  8.  Nov.  67  8  35).

68)  Der  Schiffer  hat  ein  Recht  vorzeitiger  Kündigung  nicht  nach
Willkür,  wohl  aber  2  aus  wichtigen  Gründen.

7)  Die  vorzeitige  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  geschieht  endlich,
wenn  beide  Parteien  sie  miteinander  in  Güte  vereinbaren.  Unter  welchen
Bedingungen  dies  geschieht,  steht  im  Belieben  der  Parteien.

2.  Ist  das  Dienstverhältnis  des  Schiffers  zu  Ende,  so  verbleibt  ihm
die  bis  dahin  verdiente  Heuer.  In  gewissen  Fällen  kann  er  aber  auch
für  die  Zeit  nach  Beendigung  seines  Dienstverhältnisses  eine  bestimmte
Vergütung  fordern,  insbesondre  dann,  wenn  der  Reeder  ihm  ohne  Grund
vor  der  Zeit  gekündigt  oder  ihn  durch  rechtswidriges  Verhalten  seinerseits
zur  Kündigung  veranlaßt  hat  (545,  547—550,  BGB.  628  1I).

Die  maßgebenden  Regeln  über  den  Vergütungsanspruch  des  Schiffers  sind  sehr  verwickelt
  und  wenig  durchsichtig.  Wir  führen  sie  nur  für  den  Fall  näher  aus,  daß  der  Schiffer
ohne  Zeitbestimmung  und  ohne  Vereinbarung  bestimmter  Kündigungsgründe  und  Kündigungsfristen
  angestellt  war.  I.  Er  erhält  keine  Vergütung,  1.  wenn  der  Reeder  ihm
kündigt,  weil  er  untüchtig  befunden  ist  oder  seiner  Pflicht  nicht  genügt  (546);  2.  wenn
der  Reeder  ihm,  nachdem  er  die  Ausführung  einer  bestimmten  Reise  übernommen,
aber  noch  nicht  angetreten  hatte,  kündigt,  weil  der  Antritt  der  Reise  durch  einen  Zufall,
z.  B.  wegen  Kriegsausbruchs  oder  wegen  Untergangs  des  Schiffs  oder  der  Ladung,  verhindert
  wird  (547  1  Satz  2);  3.  wenn  der  Reeder  ihm,  bevor  er  eine  bestimmte  Reise  übernommen
  hatte,  willkürlich,  aber  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Kündigungsfrist  (BGB.  623,
622)  kündigt;  4.  wenn  er  selber  vor  der  Zeit  kündigt,  ohne  durch  ein  rechtswidriges  Verhalten
  des  Reeders  dazu  veranlaßt  zu  sein;  5.  wenn  der  Dienstvertrag  durch  Vereinbarung
  von  Schiffer  und  Reeder  oder  ohne  einen  vom  Reeder  zu  vertretenden  Grund
kraft  Gesetzes  aufgehoben  wird.  II.  Er  kann  freie  Rückbeförderung  oder  eine  entsprechende
Vergltung  dafür  fordern,  wenn  er  die  Ausführung  einer  bestimmten  Reise  übernommen
und  angetreten  hatte  und  der  Reeder  ihm  kündigt,  weil  durch  einen  der  zu  1l,  2  genannten
Zufälle  die  Fortsetzung  der  Reise  verhindert  wird  (547  II,  III).  III.  Er  kann,  wenn  er  eine
bestimmte  Reise  übernommen  hatte  und  der  Reeder  ihm  aus  andern  als  den  zu  1,  1  oder

20  Abw.  Schaps  Anm.  1  zu  §  351.