150  Zweiter  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Schiffahrtsrechts.

2  genannten  Gründen  oder  grundlos  kündigt,  als  Entschädigung  eine  volle  Monatsheuer
beanspruchen;  hatte  er  die  Reise  bereits  angetreten,  so  kann  er  außerdem  beanspruchen
1.  freie  Rückbeförderung  oder  eine  entsprechende  Vergütung,  2.  die  Heuer  für  die  voraussichtliche
  Dauer  der  Rückreise  (548).  IV.  Er  kann,  wenn  der  Reeder  ihm  in  der  zu  J
genannten  Weise  ohne  Einhaltung  der  gesetzlichen  Kündigungsfrist  kündigt,  bevor  er  eine
bestimmte  Reise  übernommen  hatte,  Schadensersatz  fordern,  jedoch  nicht  über  das  zu  III
genannte  Maß  hinaus.21  V.  Dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  der  Schiffer  selber  vor  der  Zeit
kündigt,  sofern  er  dazu  durch  rechtswidriges  Verhalten  des  Reeders  veranlaßt  ist.

Die  vorstehenden  Regeln  stellen,  wenn  man  sie  mit  den  entsprechenden  Normen
des  BR.s  vergleicht,  zum  Teil  eine  Begünstigung,  zum  Teil  eine  Benachteiligung  des
Schiffers  dar.  Man  setze  z.  B.  den  Fall,  daß  der  Schiffer  eines  großen  Schiffs  auf  unbestimmte
  Zeit  gegen  ein  festes  Monatsgehalt  angestellt  ist  und  am  20.  Mai  unmittelbar
vor  Beginn  einer  von  ihm  bereits  übernommenen  Reise  vom  Reeder  ohne  den  geringsten
Grund  entlassen  wird;  hier  kann  er  nach  Seerecht  einfach  das  Gehalt  für  einen  weiteren
Monat  fordern,  nicht  mehr  und  nicht  weniger  (548);  nach  BR.  (BGB.  615,  622)  bekäme
er  dagegen,  I.  wenn  er  sofort  eine  andre  Anstellung  mit  gleichem  Gehalt  findet,  gar

nichts,  II.  wenn  er  keine  andre  Anstellung  findet,  das  Gehalt  bis  zum  1.  Oktober,  also  für
4⅛  Monat.

8  38.
c)  Die  SchiffsHesatzung  außer  dem  Schiffer.

I.  Die  Schiffsmannschaft  im  Sinn  der  Seemannsordnung
umfaßt  sämtliche  Schiffsleute,  d.  h.  sämtliche  auf  dem  Schiff  behufs  seemännischer
  Dienste  angestellte  Personen  mit  Ausnahme  des  Schiffers  und
der  Schiffsoffiziere  (s.  481),  also  namentlich  die  Matrosen  und  die  Maschinenmannschaft.


1.  Im  Gegensatz  zum  Schiffer  und  zu  den  Schiffsoffizieren  brauchen
die  Schiffsleute  vor  Antritt  ihres  Dienstes  eine  Prüfung  nicht  abgelegt  zu
haben.  Wohl  aber  sollen  sie  sich  vor  dem  Dienstantritt  vom  Seemannsamt
  ein  Seefahrtsbuch  ausfertigen  lassen  (SO.  7—11).

2.  Die  Schiffsleute  werden  vom  Reeder  oder  vom  Schiffer  oder
einem  andern  Vertreter  des  Reeders  vertragsmäßig  angestellt.  Der  Anstellungsvertrag
  heißt  Heuervertrag.  Er  ist  zwiefach  zu  beurkunden,
einmal  privatschriftlich,  ein  zweites  Mal  amtlich.  Doch  ist  die  Gültigkeit
des  Vertrages  von  dieser  Beurkundung  nicht  abhängig  (SO.  27);  vielmehr
hat  der  Beurkundungszwang  die  Bedeutung,  daß,  wer  ihm  zuwiderhandelt,
bestraft  wird  (SO.  114  Nr.  2,  3,  119,  120,  107  Nr.  2);  außerdem  wird
durch  die  amtliche  Beurkundung  die  Wirkung  des  Heuervertrages  eigentümlich
  verschärft  (SO.  30,  33  u.  s.  w.).

a)  Die  private  Beurkundung  des  Heuervertrages  besteht  darin,  daß
der  Reeder  oder  sein  Vertreter,  der  den  Vertrag  abschließt,  dem  Schiffsmann
  sofort  beim  Vertragsschluß  einen  schriftlichen  Ausweis  darüber,  den
Heuerschein,  auszuhändigen  hat  (SO.  27).

·—  —

2:  Pappenheim  S.  566.  Abw.  Schaps  S.  229.