Schiffsbesatzung.  Schiffsmannschaft.  Anmusterung.  Heuer.  J  38.  151

b)  Die  amtliche  Beurkundung  des  Heuervertrages  besteht  darin,  daß
der  Vertrag  in  Gegenwart  des  Reeders  oder  seines  Vertreters  und  des
Schiffsmanns  vor  einem  Seemannsamt  verlautbart  wird;  sie  heißt  An—
musterung  und  soll  regelmäßig  erfolgen,  bevor  das  Schiff  seine  Reise
antritt.  Die  Anmusterungsverhandlungen  sämtlicher  für  ein  bestimmtes
Schiff  geheuerter  Schiffsleute  sind  vom  Seemannsamt  als  sog.  Musterrolle
  auszufertigen;  außerdem  ist  die  Anmusterung  jedes  Schiffsmanns
der  Regel  nach  in  dessen  Seefahrtsbuch  zu  vermerken.  Die  Musterrolle
und  die  Seefahrtsbücher  sollen  sich  während  der  Fahrt  in  Verwahrung
des  Schiffers  an  Bord  befinden  (SO.  12  ff.).

Selbstverständlich  ist,  daß  ein  Schiffsmann  sich  nicht  für  dieselbe  Zeit  mehrfach
verheuern  darf.  Hat  er  es  doch  getan,  so  geht  derjenige  Heuervertrag  vor,  auf  Grund
dessen  er  angemustert  ist  (SO.  30).  Demgemäß  soll,  wenn  sich  aus  seinem  Seefahrtsbuch
ergibt,  daß  die  Anmusterung  aus  dem  einen  Vertrage  bereits  erfolgt  ist,  das  Seemannsamt
  die  Anmusterung  aus  dem  andern  Vertrage  ablehnen,  selbst  wenn  letzterer  Vertrag

älter  ist  als  ersterer  (SO.  10).

Häufig  wirken  bei  dem  Abschluß  von  Heuerverträgen  Mäkler  (Geuerbaase)
mit.  Doch  darf  diese  Vermittlung  gewerbsmäßig  nur  von  Personen  betrieben  werden,  die
dafür  behördlich  konzessioniert  sind  (RGes.  betr.  die  Stellenvermittlung  für  Schiffsleute
vom  2.  Juni  1902).  Bei  der  Anmusterung  darf  sich  der  Reeder  nicht  durch  einen  gewerbsmäßigen
  Vermittler  vertreten  lassen  (SO.  12  1.).

3.  Zur  Vertretung  des  Reeders  und  der  Ladungsbeteiligten  sind
die  Schiffsleute  nicht  befugt.

4.  a)  An  der  Schiffsgewalt  haben  die  Schiffsleute  nur  so  weit  Anteil,
als  der  Kapitän  sie  ihnen  für  irgend  einen  Dienstzweig  besonders  überwiesen
  hat  (s.  SO.  3  IV).

b)  Obrigkeitliche  Funktionen  kommen  ihnen  nicht  zu.

c)  Ihre  Ansprüche  auf  Gehalt  („Heuer"),  Unterkunft  und  Verpflegung
  richten  sich  hauptsächlich  nach  der  Vereinbarung.  Doch  greifen
teils  ergänzend  (SO.  45  I,  47  u.  s.  w.),  teils  zwingend  (SO.  1  II)  auch
gesetzliche  Regeln  ein.  Hervorgehoben  sei  das  folgende:

2)  Die  Heuer  ist  vom  Tage  der  Anmusterung  oder,  wenn  der  Schiffsmann
  den  Dienst  schon  vor  der  Anmusterung  angetreten  hat,  vom  Tage
des  Dienstantritts  zu  zahlen  (SO.  44).

6)  Inwieweit  die  Heuer  schon  vor  Antritt  der  Reise  vorschußweise
zu  zahlen  ist,  bestimmt  in  Ermanglung  einer  Vereinbarung  der  Ortsgebrauch
  des  Anmusterungshafens  (47).  Hiervon  abgesehn  kann  der
Schiffsmann  die  Auszahlung  der  Heuer  erst  postnumerando  fordern,  wenn
er  sie  verdient  hat;  ja  er  kann  sogar  zunächst  bloß  die  Hälfte  der  verdienten
Heuer  beanspruchen,  und  auch  dies  nur  in  Zwischenräumen  von  je  drei
Monaten  und  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  das  Schiff  sich  in  einem
Hafen  befindet,  in  dem  es  wenigstens  zum  größeren  Teil  entlöscht  wird;
der  Rest  braucht  erst  ausbezahlt  zu  werden,  wenn  das  Dienstverhältnis