152  Zweiter  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Schiffahrtsrechts.

des  Schiffsmanns  endigt  oder  wenn  das  Schiff  in  den  Hafen  der  Ausreise
zurückkehrt  (SO.  45).

1)  Die  nach  Zeit  bestimmte  Heuer  eines  Schiffsmanns  erhöht  sich
kraft  Gesetzes  über  den  vereinbarten  Satz  um  einen  bestimmten  Betrag,
wenn  das  Schiff  mehr  als  zwei  Jahre  auswärts  verweilt  und  der  Schiffsmann
  sich  seit  zwei  Jahren  im  Dienst  befand  (SO.  52).  Ingleichen  erhöht
sich  die  Heuer  der  Schiffsleute,  wenn  sich  ihre  Zahl  während  der  Reise
verringert,  ohne  daß  sich  die  Arbeitsanforderungen  entsprechend  vermindern:
  es  sind  hier  nämlich  die  während  der  Fahrt  ersparten  Heuergelder
unter  die  Schiffsleute,  denen  dadurch  eine  Mehrarbeit  erwachsen  ist,  nach
Verhältnis  der  Mehrarbeit  und  der  Heuer  zu  verteilen  (SO.  50  Satz  2).

Letztere  Regel  erleidet  eine  merkwürdige  Ausnahme  in  dem  Fall,  daß  die  Verminderung
  der  Mannschaft  durch  Entweichung  herbeigeführt  ist  und  die  Sachen  des  entwichenen
  Schiffsmanns  nicht  an  Bord  zurückgeblieben  sind  (SO.  50  Satz  3).  Offenbar

nimmt  der  Gesetzgeber  an,  daß  in  diesem  Fall  die  gesamte  übrige  Mannschaft  an  dem  Entweichen
  mitschuldig  sein  müsse!

65)  Umgekehrt  wird  die  Heuer  eines  Schiffsmanns  unter  den  vereinbarten
  Betrag  vermindert,  wenn  sich  nach  Antritt  der  Reise  herausstellt,
  daß  der  Schiffsmann  zu  dem  von  ihm  übernommenen  Dienst  untauglich
  ist,  und  der  Schiffer  ihn  deshalb  im  Rang  herabsetzt  (SO.  43).

e)  Falls  der  Schiffsmann  nach  Antritt  des  Dienstes  erkrankt  oder  eine  Verletzung
erleidet,  gelten  analoge  Regeln,  wie  in  dem  entsprechenden  Fall  in  Ansehung  des

Schiffers  (SO.  59  ff..

5.a)  Die  Dienstpflichten  der  Schiffsleute  sind  meist  durch  das  Gesetz
zwingend  bestimmt,  so  daß  für  eine  freie  Vereinbarung  der  Parteien  nur
ein  geringer  Spielraum  übrig  bleibt  (SO.  1  II).

Aus  der  großen  Zahl  der  einschlagenden  Regeln  sei  folgendes  hervorgehoben.

a)  Der  Schiffsmann  darf  das  Schiff  unter  keinen  Umständen  ohne  Erlaubnis  des
Schiffers  oder  eines  Schiffsoffiziers  verlassen;  ein  Recht  darauf,  daß  ihm  die  Erlaubnis
erteilt  wird,  hat  er  nur,  wenn  das  Schiff  sich  in  einem  deutschen  Hafen  befindet,  und  auch
nur  für  seine  dienstfreie  Zeit  und  nur  mit  dem  Vorbehalt,  daß  nicht  triftige  Gründe  der
Erteilung  der  Erlaubnis  entgegenstehn  (SO.  34  III).

ß)  Der  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  in  Ansehung  des  Schiffsdienstes  den  Anordnungen
  des  Schiffers  und  seiner  sonstigen  Vorgesetzten  unweigerlich  Gehorsam  zu  leisten
(SO.  34  1,  85).  So  selbst  dann,  wenn  die  ihm  erteilten  Befehle  ungerechtfertigt  sind,
also  etwa  ihm  eine  Arbeit  auftragen,  die  er  laut  Heuervertrag!  oder  Gesetz  nicht  zu  leisten
braucht:  er  muß  also  die  Arbeit  einstweilen  leisten  und  mag  sich  nachträglich  durch  Klage
oder  Strafantrag  vor  Gericht  oder  Seemannsamt  Genugtuung  verschaffen.  Dem  entspricht
  es,  daß  der  Schiffsmann  im  Auslande  selbst  nach  Beendigung  seines  Dienstverhältnisses
  den  Dienst  gegen  den  Willen  des  Kapitäns  regelmäßig  nicht  verlassen  darf,  außer
auf  Grund  einer  vorläufigen  Entscheidung  des  Seemannsamtes  (77).

7)  Auf  See  geht  sowohl  die  Decks-  wie  die  Maschinenmannschaft  nach  dem  sog.
Zweiwachensystem  „Wache  um  Wache“,  d.  h.  jede  Mannschaft  zerfällt  in  zwei  Abteilungen,
die  im  Dienst  miteinander  abwechseln,  so  daß  auf  jede  Dienst=  einc  gleich  lange  Ruhezeit

1  Siehe  Pappenheim  S.  461.