Rechte  und  Pflichten  der  Schiffsleute.  8  38.  153

folgt;  doch  müssen  die  Schiffsleute  auch  während  der  Ruhezeit  Dienste  leisten,  falls  ein
dringender  Grund  es  fordert,  und  zwar  ohne  Anspruch  auf  eine  besondre  Vergütung
der  Mehrarbeit;  in  transatlantischer  Fahrt  tritt  für  die  Maschinenmannschaft  an  Stelle
des  Zwei=  das  Dreiwachensystem  (SO.  36).  Ganz  anders,  wenn  das  Schiff  sich  im  Hafen
oder  auf  der  Reede  befindet.  Hier  gilt  für  die  ganze  Mannschaft  ein  fester  gesetzlicher
Maximalarbeitstag  von  10  (in  den  Tropen  von  8)  Stunden;  aus  dringenden  Gründen
konn  auch  hier  eine  Mehrarbeit  gefordert  werden,  aber  nur  gegen  lberstundenlohn  (SO.  35,
14  10.

b)  Daß  der  Schiffsmann  die  ihm  obliegenden  Pflichten  wirklich  erfüllt,
  wird  in  mannigfachster  Art  gewährleistet.

a)  Ein  Schiffsmann,  der  seine  Pflichten  verletzt,  ist  dem  Reeder  als
seinem  Dienstherrn  und,  wenn  es  sich  um  ein  Delikt  handelt,  das  er  begangen
  hat,  auch  jedem  Dritten  schadensersatzpflichtig.

8)  In  manchen  Fällen  verwirkt  der  Schiffsmann,  der  seine  Pflichten
verletzt,  den  Anspruch  auf  die  bis  dahin  verdiente  Heuer  (SO.  94;  s.  auch
95,  96).

)  Wegen  jeder  Pflichtverletzung  kann  der  Schiffsmann  vom  Schiffer
in  Disziplinarstrafen  genommen  werden.  Die  Strafen  sind  vom  Schiffer
zu  bestimmen;  doch  dürfen  Geldbußen,  Kostschmälerung  von  mehr  als  dreitägiger
  Dauer,  Einsperrung  und  körperliche  Züchtigung  als  Strafen  nicht
verhängt  werden  (SO.  91  I).

5)  Wegen  gewisser  Pflichtverletzungen  wird  der  Schiffsmann  auch
kriminell  bestraft,  in  leichten  Fällen  vom  Seemannsamt  unter  Vorbehalt
des  ordentlichen  Rechtsweges  (SO.  122,  5,  124),  in  schweren  Fällen  von
den  ordentlichen  Gerichten.  Die  Strafen  bestehn  je  nach  Lage  des  Falls
in  Geld-  oder  Freiheitsstrafen;  die  schwerste  Strafc  sind  fünf  Jahre  Zuchthaus
  (SO.  93  ff..  1  1

e)  In  gewissem  Umfang  kann  der  Schiffsmann  zur  Erfüllung  seiner
Pflichten  gewaltsam  angehalten  werden,  sei  es  vom  Schiffer  —  dieser  kann
den  Schiffsmann  im  Fall  der  Widersetzlichkeit  oder  beharrlichen  Ungehorsams
  sogar  einsperren  und  fesseln  —,  sei  es  auf  Antrag  des  Schiffers  von
dem  Seemannsamt  oder  der  Ortspolizeibehörde  (SO.  91  II,  33).

6.  a)  Das  Dienstverhältnis  eines  Schiffsmanns  kann  wie  das  eines  angestellten
  Schiffers  auf  bestimmte  Zeit  oder  auf  die  Dauer  einer  bestimmten
Reise  oder  ohne  Zeitbestimmung  begründet  werden  (SO.  28  I,  III).

a)  Ist  das  Dienstverhältnis  auf  bestimmte  Zeit  oder  auf  die  Dauer
einer  bestimmten  Reise  begründet,  so  endigt  es  regelmäßig  mit  dem  Ablauf
  der  Zeit  oder  mit  dem  Abschluß  der  Reise  ([.  SO.  28  II,  68),  ohne
daß  es  einer  Kündigung  bedarf.  Dagegen  endigt  es,  wenn  es  ohne  Beitbestimmung
  begründet  ist,  regelmäßig  erst  dann,  wenn  eine  Partei  der
andern  kündigt;  die  Kündigung  ist  eine  willkürliche,  braucht  also  nicht
motiviert  zu  werden;  im  übrigen  sollen  die  Kündigungsmodalitäten  im
Heuervertrage  ausdrücklich  festgesetzt  werden,  und  zwar  so,  daß  sie  für