154  Zweiter  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Schiffahrtsrechts.

beide  Parteien  gleich  sind;  ist  eine  Vereinbarung  unterblieben,  so  darf  die
Klindigung  nur  in  einem  Hafen  geschehn,  den  das  Schiff  zum  Löschen  oder
Laden  anläuft,  und  ist  an  eine  Kündigungsfrist  von  vierundzwanzig  Stunden
  gebunden  (SO.  28  III,  27  II).

8)  Außerordentlicherweise  hört  das  Dienstverhältnis  des  Schiffsmanns
  schon  vor  dem  zu  a)  genannten  Zeitpunkt  auf,  und  zwar  selbst
dann,  wenn  die  Parteien  im  Heuervertrage  ein  andres  bestimmt  haben
sollten  (SO.  1  II).

aa)  Die  vorzeitige  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  geschieht  in
einigen  Fällen  kraft  Gesetzes,  namentlich  wenn  der  Schiffsmann  stirbt  oder
wenn  das  Schiff  dem  Reeder  durch  einen  Zufall  verloren  geht  (SO.  64,  69).

6)  Die  vorzeitige  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  geschieht  ferner,
wenn  eine  der  Parteien  den  Heuervertrag  vor  der  Zeit  aus  gewissen  gesetzlich
  genau  bestimmten  Gründen?  aufkündigt,  insbesondre  dann,  wenn
die  Gegenpartei  die  ihr  obliegenden  Vertragspflichten  gröblich  verletzt.
Diese  vorzeitige  Kündigung  kann  nicht  bloß  im  Hafen,  sondern  auch  auf
der  Reede  oder  während  der  Fahrt  geschehn  und  ist  an  keine  Kündigungsfrist
  gebunden  (SO.  70,  74,  75,  32  II,  58  II).

I1)  Die  vorzeitige  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  geschieht  endlich,
  wenn  beide  Parteien  sie  miteinander  in  Güte  vereinbaren.  Unter
welchen  Bedingungen  dies  geschieht,  steht  im  Belieben  der  Parteien.

1)  Umgekehrt  dauert  außerordentlicherweise  das  Dienstverhältnis  über  den  zu  a)
genannten  Zeitpunkt  fort.  Es  geschieht  dies:

42)  auf  Verlangen  des  Schiffers,  wenn  die  Dienstzeit  des  Schiffsmanns  während
der  Reise  abläuft  und  der  Schiffer  laut  amtlicher  Bescheinigung  außer  stande  ist,  einen
Ersatzmann  zu  finden;  die  Verlängerung  des  Dienstes  dauert  so  lange,  bis  ein  Ersatz  möglich
  ist,  längstens  aber  drei  Monate,  und  ist  dadurch  zu  vergüten,  daß  die  Heuer  des  Schiffsmanns
  sich  um  ein  Viertel  erhöht  (SO.  67  II  Satz  2);

88)  auf  Verlangen  des  Schiffsmanns,  wenn  er  in  einem  deutschen  Hafen  geheuert
ist  und  die  Dienstzeit  während  der  Reise  abläuft;  die  Verlängerung  des  Dienstes  dauert  bis
zur  Rückkehr  nach  einem  deutschen  Hafen,  längstens  aber  drei  Monate;  eine  Erhöhung  der
Heuer  findet  selbstverständlich  nicht  statt  (SO.  67  II  Satz  3).

b)  Ist  das  Dienstverhältnis  des  Schiffsmanns  beendigt,  so  verbleibt
ihm  die  bis  dahin  verdiente  Heuer.  In  gewissen  Fällen  kann  er  aber  auch
für  die  Zeit  nach  Beendigung  seines  Dienstverhältnisses  eine  bestimmte
Vergütung  fordern  (s.  SO.  69  II,  71  II,  72,  73,  760).

So  hat  der  Schiffsmann,  wenn  er  den  Heuervertrag  vor  der  Zeit  wegen  grober
Pflichtverletzung  des  Schiffers  kündigt  —  ebenso  wie  der  Schiffer  selbst,  wenn  er  vom
Reeder  vor  der  Zeit  entlassen  ists  —,  Anspruch  auf  die  Heuer  für  einen  weiteren  Monat
und  außerdem,  wenn  die  Reise  bereits  angetreten  war,  auf  freie  Zurückbeförderung  nach
dem  Hafen  der  Ausreise  (oder  eine  entsprechende  Vergütung)  und  die  Heuer  für  die  voraussichtliche
  Dauer  der  Rückreise  (SO.  76  1,  72).

2  Pappenheim  S.  586.
3  *n  oben  S.  149.