Schiffsleute.  Schiffsoffiziere.  3  38.  153

Nicht  in  diesen  Zusammenhang  gehört  die  Regel,  daß  der  Schiffer  einen  Schiffsmann
  außerhalb  des  Reichsgebiets  der  Regel  nach  nicht  ohne  Genehmigung  des  Seemannsamts
  zurücklassen  darf  (SO.  83,  113  Nr.  4).  Denn  diese  Regel  will  dem  Schiffsmann
keine  Bergütung  gewähren,  sondern  ist  allein  im  öffentlichen  Interesse  erlassen.  Demgemäß
  gilt  sie  grundsätzlich  auch  dann,  wenn  der  Schiffsmann  mit  seiner  Zurücklassung
einverstanden  ist,  und  erleidet  keine  Ausnahme,  wenn  der  Schiffsmann  seine  Entlassung
selber  verschuldet  hat,  also  eine  Vergütung  durchaus  nicht  verdient.

c)  Endigt  das  Dienstverhältnis  eines  Schiffsmanns,  so  ist  dies  der
Regel  nach  schleunigst  amtlich  zu  beurkunden.  Der  Urkundungsakt  heißt
Abmusterung  und  unterliegt  im  ganzen  denselben  Regeln  wie  die
Anmusterung  (SO.  18  ff.).

II.  Schiffsoffiziere  im  Sinn  der  Seemannsordnung  sind
alle  zur  Unterstützung  des  Schiffers  in  der  Führung  des  Schiffs  bestimmten
Angestellten,  die  zur  Ausübung  ihres  Dienstes  eines  staatlichen  Befähigungsnachweises
  bedürfen,  also  der  Regel  nach  die  Steuerleute,  die  Bestleute,
  die  zur  Leitung  der  Maschinenmannschaft  berufenen  Maschinisten
u.  s.  w.,  sowie  außerdem  die  angestellten  Arzte,  Proviant=  und  Zahlmeister
(SO.  2  II).  Sie  unterliegen  im  allgemeinen  denselben  Regeln  wie  die
Schiffsleute  (SO.  3  II).  Doch  gelten  für  sie  einige  wichtige  Besonderheiten.
  Hervorgehoben  sei  das  folgende.

1.  Die  Prüfung,  die  sie  abgelegt  haben  müssen,  ist  durch  RGew.=Ordn.
  31  und  die  Bekanntmachungen  vom  16.  Juni  1903,  16.  Januar  1904
und  7.  Januar  1909  geregelt.

2.  Sie  sind  kraft  Gesetzes  zur  Vertretung  des  Schiffers  berufen,  sobald
  und  solange  dieser  an  der  Ausübung  seiner  Rechte  oder  der  Erfüllung
seiner  Pflichten  verhindert  ist  (s.  SO.  3  I,  65  IV  u.  s.  w.).  In  welcher
Reihenfolge  sie  die  Vertretung  trifft,  hängt  von  den  vom  Reeder  oder
Schiffer  getroffenen  Festsetzungen  ab  (SO.  3  III).

Hat  ein  Schiffsoffizier,  solange  er  den  Schiffer  vertritt,  auch  dessen  Vertretungsmacht
  gegenüber  dem  Reeder  und  den  Ladungsbeteiligten?  Das  Gesetz  übergeht  die
Frage  schweigend.  Das  kann  aber  nur  als  Verneinung  der  Frage  aufgefaßt  werden.“
Immerhin  wird  gewohnheitsrechtlich  anzunehmen  sein,  daß  dem  stellvertretenden  Schiffsoffizier
  wenigstens  e  in  Teil  der  Vertretungsmacht  des  Schiffers  gebührtö  und  daß  gewissen
Schiffsoffizieren  —  z.  B.  dem  Steuermann  und  dem  Proviantmeister  —  eine  bescheidene
Vertretungsmacht  sogar  neben  dem  Schiffer,  also  auch  dann,  wenn  dieser  zur  Ausübung
seiner  Rechte  persönlich  wohl  im  stande  ist,  zukommt.  Sicher  ist  jedenfalls,  daß  die
gesetzliche  Vertretungsmacht  der  Schiffsoffiziere,  soweit  sie  überhaupt  vorhanden,  von
derselben  Art  ist  wie  die  des  Schiffers  und  daß  demgemäß  der  Reeder  aus  Rechtsgeschäften
der  Schiffsoffiziere  (abgesehn  von  dem  Fall  der  Heuerung  von  Schiffsleuten  und  der  einem
Schiffsoffizier  über  seine  gesetzliche  Vollmacht  hinaus  erteilten  Spezialvollmacht)  rein
dinglich  haftet.

3.  Die  Schiffsoffiziere  sind  die  Vorgesetzten  der  Schiffsmannschaft;
die  Schiffsleute  haben  ihnen  also  ebenso  zu  gehorchen  wie  dem  Schiffer
(SO.  3  II,  85  II).

4  Ebenso  Wagner  S.  244.  Abw.  Schaps  S.  156;  Boyens  1  S.  342;  Lehmann  S.  2601.
5  Wagner  S.  244;  zu  eng  die  6.  Aufl.  dieses  Buchs  S.  151  Nr.  3.