156  Zweiter  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Schiffahrtsrechts.

4.  Der  gesetzliche  zehn-  oder  achtstündige  Maximalarbeitstag,  der
für  die  Schiffsleute  im  Hafen  und  auf  der  Reede  eingeführt  ist,  gilt  für
Schiffsoffiziere  nicht.  Doch  ist  ihnen  innerhalb  jeder  vierundzwanzig
Stunden  eine  Ruhezeit  von  mindestens  acht  Stunden  zu  gewähren
(SO.  35  II).

5.  Stellt  sich  nach  Antritt  der  Reise  heraus,  daß  ein  Schiffsoffizier
zu  dem  von  ihm  übernommenen  Dienst  untauglich  ist,  so  kann  sein  Rang
nicht  herabgesetzt  und  seine  Heuer  nicht  vermindert  werden  (SO.  43  1).

III.  Die  sonstige  Schiffsbesatzung  außer  dem  Schiffer,  den
Schiffsleuten  und  den  Schiffsoffizieren  umfaßt  namentlich  das  Küchenpersonal,
  die  Aufwärter,  die  Musikanten.  Sie  unterliegt  im  ganzen
denselben  Regeln  wie  die  Schiffsleute  (SO.  2  III).

Doch  gilt  diese  Gleichstellung  nur  für  die  Regeln  der  SO.  Dagegen  sind  die  Regelr
des  HGB.s,  die  nicht  allgemein  von  der  Schiffsbesatzung,  sondern  speziell  von  der  Schiffsmannschaft
  sprechen,  auf  die  hier  in  Rede  stehenden  Personen  nur  mit  Vorsicht  zu  beziehn.
Das  ist  z.  B.  wichtig  für  die  Auslegung  von  HGB.  7806

II.  Das  Binnenschiffahrtsrecht.
8  39.

I.  1.  Quelle  des  Binnenschiffahrtsrechts  ist  das  Reichsgesetz  vom
15.  Juni  1895  „betr.  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt",
  in  Kraft  seit  dem  1.  Januar  1896.  Einige  Abänderungen
hat  dies  Gesetz  vom  1.  Januar  1900  ab  durch  das  Einführungsgesetz  zum
Handelsgesetzbuch  erfahren;  infolgedessen  ist  es  unterm  20.  Mai  1898  in
neuer  Redaktion  verkündigt.

2.  Das  Binnenschiffahrtsrecht  befaßt  sich  mit  der  Schiffahrt  auf
allen  Gewässern,  außer  auf  der  See,  also  auf  Flüssen,  Kanälen,  Binnenseen.“

3.  Es  befaßt  sich  nicht  bloß,  wie  es  grundsätzlich  das  Seerecht  tut,
mit  der  Schiffahrt  zu  Erwerbszwecken,  sondern  mit  jeder  Art  der  Schiffahrt
einschließlich  der  der  Polizeischiffe,  Zollschiffe  u.  s.  w.  (BSchGes.  1).

II.  Der  Schiffseigner  ist  der  „Reeder“,  also  zugleich  auch
der  „Kaufmann“  des  Binnenschiffahrtsrechts.  Wie  der  Kaufmann  im
Mittelpunkt  des  Landhandelsrechts  und  der  Reeder  im  Mittelpunkt  des
Seerechts,  so  steht  der  Schiffseigner  im  Mittelpunkt  des  Binnenschiffahrtsrechts.



—„  ——  ——

2  Pappenheim  bei  Gruchot  43  S.  345.  1

1  Kappenben  zum  RGes.  v.  1895  von  eariich  2.  Aufl.  (00),  Mittelstein  2.  Aufl.
ndaraf  2.  Aufl.  (00),  Goldmann

(03,  00,  Aan  astr  shftenr  in  ausländischen  Gewässern  s.  oben  §  328.