Binnenschiffahrt.  Schiffseigner.  8  39.  157

1.  Schiffseigner  ist,  wer  ein  zur  Binnenschiffahrt  bestimmtes  Schiff
zu  diesem  Zweck  in  eignem  Namen  verwendet  (BSchGes.  1,  2).  Nicht
erforderlich  ist,  daß  der  Schiffseigner  das  Schiff  persönlich  führt;  viel—
mehr  kann  er  die  Flihrung  auch  einem  Kapitän  überlassen.  Nicht  er—
forderlich  ist  ferner,  daß  der  Schiffseigner  Eigentümer  des  von  ihm  be—
nutzten  Schiffs  ist;  vielmehr  gilt  auch  der,  der  ein  fremdes  Schiff  in  eignem
Namen  zur  Schiffahrt  verwendet,  wenigstens  dritten  Personen  gegenüber
als  Schiffseigner.  Nicht  erforderlich  ist  endlich,  daß  der  Schiffseigner  die
Schiffahrt  für  eigne  Rechnung  betreibt.  In  alledem  entspricht  der  Be—
griff  des  Schiffseigners  genau  dem  des  Reeders.

Daß  der  Nichteigentümer,  der  ein  fremdes  Schiff  in  eignem  Namen  zur  Binnenschiffahrt
  verwendet,  als  Schiffseigner  anzusehen  ist,  zeigt  sich  praktisch  z.  B.  darin,  daß
er  zur  Anmeldung  des  Schiffs  zum  Schiffsregister  verpflichtet  ist,s  ferner  darin,  daß  aus
den  Rechtsgeschäften  des  von  ihm  eingesetzten  Kapitäns  und  aus  den  Verschuldungen
der  von  ihm  angenommenen  Schiffsbesatzung  eine  dingliche  Verhaftung  von  Schiff  und
Fracht  erwächst.  Nicht  aber  folgt  daraus,  daß  solch  ein  Schiffsbesitzer  das  Schiff  gültig
übereignen  könne;  hier  ist  vielmehr  BGB.  932  entscheidend:  „Schiffseigner"“  und  „Schiffseigentümer"
  sind  also  scharf  zu  unterscheiden.

2.  Der  Schiffseigner  ist  Kaufmann,  wie  der  Reeder,  nur,  wenn  er
gewerbemäßig  Grundhandelsgeschäfte  betreibt  oder  wenn  seine  Firma  mit
Rücksicht  auf  Art  und  Umfang  seines  Betriebes  im  Handelsregister  eingetragen
  ist.

3.  Dem  seerechtlichen  Heimathafen  entspricht  im  Binnenschiffahrtsrecht
  der  Heimatsort  (BSch  Ges.  6).

4.  Auch  das  seerechtliche  Schiffsregister  ist  auf  die  Binnenschiffahrt
ausgedehnt.  Doch  hat  anders  als  im  Seerecht  das  Register  mit  der  Flaggenführung
  des  Schiffs  nichts  zu  tun  und  gilt  deshalb  auch  für  Schiffe,  die
Ausländern  gehören.  Die  Eintragung  der  Schiffe  im  Register  wird  gegen
den  Schiffseigner  durch  Ordnungsstrafen  erzwungen  (BSchGes.  119  ff.).

In  das  Schiffsregister  sind  nur  größere  Schiffe  einzutragen,  nämlich  Dampfschiffe
und  andre  Schiffe  mit  eigner  Triebkraft  bei  einer  Tragfähigkeit  von  mehr  als  15  000  kg,

andre  Schiffe  bei  einer  Tragfähigkeit  von  mehr  als  20  000  kg.  Die  Landesregierungen
können  aber  die  Eintragung  auch  für  kleinere  Schiffe  vorschreiben  (Böch  Ges.  119,  128).

III.  Wie  im  Seerecht  wird  das  Schiffs--  und  das  Landvermögen,
werden  Schiffs--  und  Landgläubiger,  wird  eine  rein  dingliche,  eine  dinglichpersönliche
  und  eine  rein  persönliche  Haftung  des  Schiffseigners  unterschieden.
  Die  seerechtlichen  Regeln  kommen  hier  durchweg  in  strenger
Analogie  zur  Anwendung  (BSchGes.  4,  5,  19,  102  ff.).  Nur  einige  wenige
Abweichungen  greifen  Platz.  Unter  ihnen  sind  besonders  wichtig  folgende
  zwei:

1.  a)  Stellt  sich  heraus,  daß  ein  Seeschiff  nicht  fahrtüchtig  ist  und
daß  dies  bei  ordnungsmäßiger  Prüfung  schon  bei  Antritt  der  Reise  hätte

3  Abw.  Mittelstein  Anm.  1  zu  BSch  Ges.  123.