158  Zweiter  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Schiffahrtsrechts.

bemerkt  werden  müssen,  so  haftet  der  Reeder  dafür  regelmäßig  rein  dinglich.
Denn  er  war  befugt,  die  Prüfung  der  Fahrtüchtigkeit  des  Schiffs  dem
Schiffer  zu  überlassen;  die  Mangelhaftigkeit  des  Schiffs  wird  also  der  Regel
nach  nur  auf  einem  Verschulden  des  Schiffers,  nicht  des  Reeders  oder
seiner  Landvertreter,  beruhn;  eben  deshalb  ist  die  Haftung  des  Reeders
für  die  Mängel  des  Schiffs  grundsätzlich  auf  das  Schiffsvermögen  beschränkt
  (s.  oben  S.  144  d).

b)  Dagegen  soll  der  Eigner  eines  Binnenschiffs  für  die  Fahrtüchtigkeit
  des  Schiffs  bei  Antritt  der  Reise  den  Ladungsbeteiligten,  den  Reisenden
und  der  Besatzung  mit  seinem  ganzen  Vermögen  haftbar  sein  (BSchGes.
8  IV).  Die  Prüfung  dieser  Fahrtüchtigkeit  gilt  hier  also  nicht  als  Obliegenheit
  des  Schiffers,  sondern  als  eine  persönliche  Sorge  des  Schiffseigners.

Immerhin  ist  anzunehmen,  daß  der  Schiffseigner  nicht  schlechthin  haftbar  ist,  wie
der  Wortlaut  des  Gesetzes  zu  besagen  scheint,  sondern  nur,  wenn  ihm  oder  seinen  Vertretern
oder  Gehülfen  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.  Und  zwar  haftet  der  Schiffseigner  rein  persönlich,
  wenn  ein  Verschulden  nur  ihn  oder  seine  Landvertreter,  er  haftet  dinglich-persönlich,
wenn,  wie  dies  regelmäßig  der  Fall  sein  wird,  ein  Verschulden  auch  die  Schiffsbesatzung
trifft  (s.  BSch  Ges.  102  Nr.  5).  ·

2.  a)  Führt  ein  Reeder  sein  Schiff  in  Person,  so  steht  er  für  jedes
Verschulden  bei  der  Schiffsführung  dinglich-persönlich  ein  (s.  oben  S.  145,  2).

b)  Dagegen  soll  der  Schiffseigner  für  derartige  Verschulden  rein
dinglich  haften,  es  sei  denn,  daß  ihm  eine  bösliche  Handlungsweise  zur
Last  fällt  (Böch  Ges.  4  II).

Es  handelt  sich  hier  um  ein  Wunderwerk  gesetzgeberischer  Ungeschicklichkeit:  ein
Schiffer,  der  ein  fremdes  Schiff  führt,  haftet  für  den  Schaden,  den  er  durch  schlechte  Führung
  des  Schiffs  anrichtet,  deliktmäßig  mit  seinem  ganzen  Vermögen;  dagegen  ist  ein  Schiffer,
der  sein  eignes  Schiff  führt,  in  eben  diesem  Fall  nur  beschränkt  haftbar!"

IV.  1.  Für  die  Übereignung  von  Binnernschiffen  ist  die  seerechtliche
Regel  übernommen,  daß  das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger  und  ebenso
ein  vertragsmäßiges  Pfandrecht,  sofern  es  im  Schiffsregister  eingetragen
war,  durch  die  Übereignung  nicht  erlischt,  sondern  auch  gegen  spätere  Erwerber
  des  Schiffs  wirksam  ist,  selbst  wenn  diese  beim  Erwerbe  das
Pfandrecht  nicht  gekannt  haben  (BSchGes.  103;  BGB.  1262).  Dagegen
ist  die  Regel,  daß  zur  Übereignung  des  Schiffs  die  Übergabe  oder  ein
Surrogat  der  Übergabe  unnötig  sei,  nicht  übernommen.

2.  Die  vertragsmäßige  Verpfändung  der  Binnenschiffe  wird  fast  ganz
nach  seerechtlichen  Grundsätzen  bestimmt  (BGB.  1259  ff.;  BSch  Ges.  109).
Nur  die  Bodmerei  ist  auf  die  Binnenschiffahrt  nicht  übertragen.

V.  1.  Was  die  Schiffsbesatzung  betrifft,  so  sind  die  wichtigsten  seerechtlichen
  Regeln  insoweit  auf  die  Binnenschiffahrt  übertragen,  als  sie  das
Rechtsverhältnis  nach  außen,  gegen  Reisende,  Ladungsbeteiligte  und

4  Mittelstein,  Anm.  7  zu  84.