Binnenschiffahrt.  Übereignung  u.  Verpfändung  v.  Schiffen.  Schiffsmannschaft.  8339.  159

Schiffsfremde,  bestimmen.  So  haftet  der  Schiffseigner  für  jedes  dienstliche
Verschulden  der  Besatzung,  und  zwar  ist  seine  Haftung  rein  dinglich;  so
haftet  er  ferner  aus  allen  Rechtsgeschäften  rein  dinglich,  die  der  Schiffer
kraft  seiner  gesetzlichen  Vollmacht  abgeschlossen  hat  u.  s.  f.  Auch  der  Um—
fang  der  gesetzlichen  Vollmacht  des  Schiffers  bestimmt  sich  nach  seerechtlichen
Grundsätzen,  nur  daß  der  Schiffer  zwar  Ladescheine  ausstellen,  nicht  aber
Frachtverträge  abschließen  darf  und  daß  er  zur  Veräußerung  und  Ver—
pfändung  des  Schiffs  selbst  im  Notfall  nicht  befugt  ist  (BSchGes.  3  ff.,  7  ff.).

·  Eigentümlich  ist,  daß  der  Schiffer  bei  Verletzung  seiner  Dienstpflichten  zwar,  wie
im  Seerecht,  auch  den  Ladungsbeteiligten  unmittelbar  haftbar  ist,  daß  er  aber  frei  wird,
wenn  er  auf  Anweisung  des  Schiffseigners  gehandelt  hat,  es  sei  denn,  daß  er  dem  Schiffseigner
  nicht  die  erforderliche  Aufklärung  gegeben  hat  oder  daß  seine  Handlung  kriminell
strafbar  war  (Böch  Ges.  7  II).  Eigentümlich  ist  ferner,  daß  der  Schiffseigner  für  Verschuldungen
  eines  freiwillig  angenommenen  Lotsen  in  gleicher  Art  wie  für  Verschuldungen
eines  Schiffsmanns  haftbar  ist,  obschon  doch  der  Lotse  zur  Schiffsbesatzung  nicht  gehört,
weil  er  auf  dem  Schiff  nicht  „angestellt“  ist;  dies  geht  daraus  hervor,  daß  BSch  Ges.  3  II
die  Haftung  des  Schiffseigners  für  einen  nicht  freiwillig,  sondern  zwangsweise  angenommenen
  Lotsen  ausdrülcklich  ausschließt.

Ausdrücklich  bestimmt  BSch  Ges.  4  III,  daß,  wenn  mehrere  Schiffe  in  einem  Schleppzuge
  vereinigt  sind,  für  den  von  der  Besatzung  eines  dieser  Schiffe  verschuldeten  Schaden
nur  der  Eigner  dieses  Schiffes  haftbar  ist:  es  haftet  also  insbesondre  weder  der  Eigner
des  Schleppers  für  die  Besatzung  des  geschleppten  Schiffs  noch  der  Eigner  des  geschleppten

iffs  für  die  Besatzung  des  Schleppers.  Diese  Regel  ist  gegen  die  bisherige  Praxis
gerichtet,  die  die  Besatzung  des  ganzen  Schleppzuges  fälschlich  als  Einheit  ansah  und
deshalb  für  ihr  Verschulden  die  Eigner  sämtlicher  in  dem  Zuge  vereinigten  Schiffe
haften  ließ.s

2.  Was  dagegen  das  innere  Dienstverhältnis  zwischen  der  Besatzung
und  dem  Schiffseigner  betrifft,  so  kommen  die  seerechtlichen  Regeln  nicht
zur  Anwendung,  sondern  die  Regeln  der  Gewerbeordnung  mit  einigen

Sonderbestimmungen  (BSchGes.  20  ff.).

VI.  Das  Binnenschiffahrtsrecht  gilt  nur  für  die  Fahrt  mit  wirklichen  Schiffen.
Es  gilt  also  nicht  für  den  Betrieb  von  Fähranstalten,  für  die  Fahrt  mit  Ruderbooten,
Gondeln  u.  dgl.  Es  gilt  ferner  nicht  für  die  Flößerei;  doch  wird  der  Floßeigner  insoweit
dem  Schiffseigner  gleichgestellt,  als  er  für  alle  Beschädigungen,  die  durch  das  Floß  infolge
bes  Verschuldens  der  Floßbesatzung  verursacht  werden,  haftet,  jedoch  rein  dinglich  nur
mit  dem  Floß  (RGes.  betr.  die  privatrechtl.  Verhältnisse  der  Flößerei  vom  15.  Juni  1895).

Zusatz.  Das  bisherige  Recht  kannte  bis  zum  Erlaß  des  Gesetzes  von  1895  allgemeine
  Regeln  für  die  Binnenschiffahrt  nicht.  Namentlich  war  davon  keine  Rede,  daß  die
allgemeinen  seerechtlichen  Grundsätze  auf  die  Binnenschiffahrt  anzuwenden  seien.  So
haftete  der  Besitzer  eines  Flußschiffs  aus  den  in  seinem  Namen  vom  Schiffskapitän  abgeschlossenen
  Verträgen  entweder  gar  nicht  (wenn  der  Kapitän  ohne  Vollmacht  gehandelt  hatte)
oder  aber  (wenn  der  Kapitän  eine  Vollmacht  besaß)  unbeschränkt  mit  seinem  ganzen  Vermögen,
  ohne  daß,  wie  im  Seerecht,  ein  Mittelding,  nämlich  die  auf  das  Schiffsvermögen
beschränkte  Haftung  des  Schiffsbesitzers,  hätte  angenommen  werden  können.  Ebenso  war
die  Frage,  ob  der  Besitzer  eines  Flußschiffs  für  die  nicht  kontraktlichen  Verschuldungen

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*  Mittelstein,  Kommentar  zum  BSchGes.  5  3  Anm.  VI:  Boyens,  2.  50  S.  88.