160  Zweiter  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Schiffahrtsrechts.

des  Kapitäns,  des  Steuermanns  oder  der  Matrosen  haftbar  sei,  nicht,  wie  im  Seerecht,
allgemein  zu  bejahen,  sondern  nach  Maßgabe  der  Landesrechte  zu  entscheiden;  demnach
war  die  Haftung  auf  der  Oder  eine  andre  als  auf  der  Weser,  auf  der  rechten  Rheinhälfte
bei  Ehrenbreitstein  (nach  gemeinem  Recht)  eine  andre  als  gegenüber  auf  der  linken  Rheinhälfte
  bei  Koblenz  (nach  französischem  Recht).  Nur  einige  einzelne  seerechtliche  Institute
waren  auf  die  Binnenschiffahrt  übertragen,  und  auch  dies  nur  höchst  partikulär;  so  war
die  seerechtliche  Regel,  daß  bei  einem  durch  die  Schuld  der  Schiffsbesatzung  erfolgten
Schiffszusammenstoß  der  Reeder  des  schuldigen  Schiffs  dinglich  auf  Schadensersatz  hafte,
für  die  Binnenschiffahrt  übernommen  z.  B.  in  Schleswig-Holstein,  Hannover,  Bremen
(EG.  z.  HGB.  I  für  Schleswig--Holstein  78,  für  Hannover  39  u.  s.  w.).