Dritter  Abschnitt.
Der  Handelskauf.

I.  Der  gewöhnliche  Handelskauf.

1.  Allgemeines.
8  40.

I.  1.  Unter  allen  Geschäften  des  Handels  ist  weitaus  das  wichtigste
der  Kauf.  Trotzdem  gibt  es  für  den  Kauf  verhältnismäßig  wenig  handelsrechtliche
  Sondervorschriften.  Und  diese  wenigen  Vorschriften  gelten  nicht
für  alle  Arten  des  Kaufs,  die  im  Handel  vorkommen,  sondern  nur  für  den
Handelskauf  im  engern  Sinn  (lberschrift  von  Buch  III,  Abschn.  2),
d.  h.  für  einen  Kauf,  der  Handelsgeschäft  ist  (Uberschrift  von  Buch  III)
und  eine  Ware  oder  ein  Wertpapier  zum  Gegenstande  hat  (377  ff.).  Da
übrigens  für  den  Handelskauf  von  Wertpapieren  dieselben  handelsrechtlichen
  Sonderregeln  gelten  wie  für  den  Kauf  von  Waren  (381  1),  sollen
im  folgenden  jedesmal,  wenn  von  Waren  als  Gegenstand  des  Kaufs  die
Rede  ist,  darunter  auch  die  Wertpapiere  mit  verstanden  werden.

2.  a)  Die  für  den  Handelskauf  geltenden  Sondervorschriften  des
Handelsgesetzbuchs  sind  analog  auch  auf  einen  Werkvertrag  anwendbar,
  der  Handelsgeschäft  ist  und  die  Herstellung  einer  beweglichen  Sache
aus  einem  vom  Unternehmer  zu  beschaffenden  Stoff  zum  Gegenstande  hat.
Dies  ist  für  den  Fall,  daß  die  herzustellende  Sache  nicht  vertretbar  ist,
im  Handelsgesetzbuch  ausdrücklich  festgesetzt  (381  II).  Er  gilt  aber  ebenso,
wenn  die  herzustellende  Sache  vertretbar  ist;  denn  für  diesen  Fall  ist  bereits
im  bürgerlichen  Gesetzbuch  bestimmt,  daß  alle  Regeln  vom  Kauf  Anwendung
finden  sollen  (BGB.  651  I).

Beispiele.  Jemand  bestellt  in  einer  Uniformfabrik:  I.  die  Anfertigung  von  1000  Stück
Uniformen  nach  Muster;  II.  die  Anfertigung  einer  Uniform  nach  Muster  und  Anprobe  für
eine  bestimmte  Person;  III.  die  Umänderung  von  Uniformen,  die  er  der  Fabrik  zu  diesem
Zweck  einliefert,  nach  Muster.  Hier  sind  die  für  den  H.skauf  geltenden  Sonderregeln  des
HGB.s  anwendbar  zu  l  gemäß  BGB.  651  l,  zu  ll  gemäß  HGB.  381  II,  während  sie  zu  III,
wo  der  Stoff  nicht  vom  Unternehmer,  sondern  vom  Besteller  geliefert  wird,  unanwenbar
  sind.

1  Treitschke,  Kaufkontrakt  in  bes.  Beziehung  auf  den  Warenhandel,  2.  Aufl.  (65);
ass  dei  E.  2  S.  540;  Conze,  Kauf  nach  hanseat.  Quellen  (89):  Zander,  Kauf  auf  Abru


Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  11