162  Dritter  Abschnitt.  Der  Handelskauf.

b)  Die  für  den  Handelskauf  geltenden  Sondervorschriften  des
Handelsgesetzbuchs  sind  ferner  analog  anwendbar  auf  einen  Tausch,  der
Handelsgeschäft  ist  und  bewegliche  Sachen  oder  Wertpapiere  zum  Gegenstande
  hat  (s.  BGB.  515).

3.  Die  meisten  für  den  Handelskauf  geltenden  Sonderregeln  des
Handelsgesetzbuchs  gelten  auch  dann,  wenn  der  Kauf  nur  auf  seiten  einer

Partei,  sei  es  des  Verkäufers,  sei  es  des  Käufers,  Handelsgeschäft  ist.
Dagegen  bezieht  sich  die  Minderzahl  (377—379)  nur  auf  einen  Kauf,  der
auf  seiten  beider  Parteien  Handelsgeschäft  ist.

II.  Der  Abschluß  des  Handelskaufs  kann  nach  allgemeiner  Regel
sormlos  erfolgen,  sogar  stillschweigend,  insbesondre  dadurch,  daß  der  Empfänger
  eine  ihm  unbestellt  zugesendete  Ware  in  Gebrauch  nimmt.  Doch  ist
im  Großhandel  der  schriftliche  Abschluß  allgemein  gebräuchlich,  und  zwar
sehr  häufig  unter  Benutzung  von  Formularen,  die  an  den  größeren  Handelsplätzen
  für  jeden  Handelszweig  durch  Usance  festgesetzt  sind.  Eine  formular=  -
mäßig  errichtete  Kaufurkunde  heißt  Schlu  ßschein,  Schlußnotesie
  wird  meist  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  ausgestellt,  von  denen
jede  Partei  eines  erhält.

Beispiel  aus  dem  Hamburger  Getreidehandel:2

Gekauft  für  Herrn  A.  hier  von  Herrn  B.  in  Königsberg  ca.  1000  Doppelzentner
  guter  gesunder  Haler,  vom  1.  Oktober  bis  15.  November  cr.  per  Dampler
abzuladen,  à  Mark  per  Doppelzentner,  cik  Hamburg.  Zahlung  per  Kassa
gegen  Ablieferung  der  Abladedokumente.

Etwaige  Qualitatsdisserenzen  entscheidet  die  Sachverstandigenkommission
des  Vereins  der  Getreidehändler  der  Hamburger  Börse.

Hamburg  den

III.  Ist  der  Kaufpreis  nach  dem  Gewicht  der  Ware  bestimmt,  so  ist
das  Rein-  oder  Nettogewicht  der  Ware  maßgebend,  d.  h.  es  ist  bei  der
Preisberechnung  von  dem  Roh-  oder  Bruttogewicht  der  Ware  das  Gewicht
der  Verpackung  („reine  Tara“)  abzuziehn  (380  1).

Zu  diesem  Zweck  muß  das  Gewicht  der  Verpackung  durch  besondre  Wiegung  festgestellt
  werden.  Doch  kann  der  Vertrag  oder  der  H.sbrauch  des  Erfüllungsorts  Abweichendes
  ergeben;  so  wird  im  Hamburger  Teehandel  bei  größeren  Lieferungen  nur  die  Verpackung
eines  Teils  der  Ballen  verwogen  und  deren  Durchschnittsgewicht  bei  der  Berechnung  der
Tara  der  ganzen  Lieferung  zu  Grunde  gelegt  (Durchschnittstarc);  im  Magdeburger
  Zuckerexporthandel  wird  die  Verpackung  überhaupt  nicht  gewogen,  sondemn  ihr
Gewicht  durch  Fiktion  ein  für  allemal  auf  900  g  für  den  Sack  festgestellt  (usot  ara)#
Natürlich  wird  der  Käufer  durch  derartige  H.  Sgebräuche  nicht  gehindert,  das  wirkliche  Gewicht
der  Verpackung  in  jedem  Fall  durch  besondre  Verwiegung  auf  seine  Kosten  zu  ermitteln;
wenn  sich  dann  herausstellt,  daß  es  erheblich  mehr  ausmacht  als  die  Durchschnitts=  oder
Usotara,  kann  er  Ersatz  der  Wiegekosten  und  Preisermäßigung  fordern.

–—..

2  Nach  Frommer  2.  39  S.  326.  Uber  einzelne  Klauseln  dieses  Schlußscheines
unten  S.  163  VI,  VII,  171  IV.  .
3  6.  2  S.  574.  Gutsche-Behrend,  Handelsgebräuche  Magdeburgs  (05)  S.  326.