Schlußschein.  Tara.  Refaktien.  Fastage.  Cif.  8  40.  163

IV.  Bei  manchen  Waren  werden  unbrauchbare  oder  minderwertige
Bestandteile  ähnlich  wie  die  Tara  behandelt:  es  wird  bei  Preisbestimmung
nach  dem  Gewicht  ein  Abzug  am  Preise  (Refaktie,  von  réfaction  —
Entschädigung)  oder  ein  Gutgewicht  bewilligt,  entweder  nach  dem
wirklichen  Gewicht  dieser  Bestandteile  oder  nach  einem  üblichen  oder
durchschnittlichen  Satz.  Auch  hier  entscheidet  Abrede  und  Handelsbrauch
  (380  II).

V.  Die  Verpackung  (Fastage)  gilt  oft  als  mitverkauft  und  ist  dann  je  nach  H.s
brauch  oder  Abrede  im  Preise  der  Ware  mit  einbegriffen  (z.  B.  bei  Zigarrenkisten,  Rübölfässern,
  Büchern)  oder  besonders  zu  vergüten  (oft  bei  Flaschenwein  die  Flaschen  und  Kisten)-Regelmäßig
  gilt  sie  aber  nur  als  leihweise  mitgegeben  (z.  B.  Weinfässer,  Getreidesäcke)
und  ist  alsdann  binnen  üblicher  Frist  auf  Kosten  des  Käufers  und  Gefahr  des  Verkäufers.
zurückzusenden;  für  die  Zeit,  während  deren  der  Käufer  die  Verpackung  behält,  müßte  er
eigenklich  dem  Verkäufer,  falls  dieser  Kaufmann  ist,  ein  Leihgeld  zahlen  (354);  allein  nach
H.ssitte  behält  der  Käufer  die  Verpackung  bis  zu  der  Zeit,  da  er  sie  zurückzugeben  in  der
Lage  ist  (also  z.  B.  das  Weinfaß  bis  zu  der  Zeit,  da  er  mit  dem  Abfüllen  fertig  sein
kann),  unentgeltlich  und  braucht  erst,  wenn  er  nach  Ablauf  dieser  Frist  die  Rückgabe
verzögert,  Leihzins  zu  zahlen.“

VI.  Häufig  kommen  Erfüllungsfristen  vor.  Im  Zweifel  kann  aber  sofortige  Leistung.
Zug  um  Zug  gefordert  werden.  Doch  darf  der  Verkäufer  die  Leistung  Zug  um  Zug  nicht
dadurch  erzwingen,  daß  er  die  Ware  unter  Nachnahme  des  Kaufpreises  übersendet;  denn
alsdann  wärc  der  Käufer  genötigt,  dem  Uberbringer  den  Preis  zu  zahlen,  ohne  zuvor  die
Verpackung  entfernen  und  die  Ware  mindestens  oberflächlich  prüfen  zu  dürfen,  und  dazu  ist
er  nicht  verpflichtet;5  anders  nur,  wenn  die  Nachnahmesendung  verabredet  oder  ortsgebräuchlich
  ist.  —  Im  Großhandel  werden  Waren,  die  dem  Käufer  von  auswärts  zugesendet  werden
sollen,  oft  mit  der  Klausel  „Kassa-gegen  Verladungsdakumente“  verkauft  (s.  oben  das
Formular  zu  II.),  d.  h.  der  Käufer  soll  den  Kaufpreis  bezahlen,  sobald  ihm  dic  über  die  Ware
ausgestellten  Verladungsdokumente  (Konnossemente,  Ladescheine)  zugehn,  mag  er  auch  die
Ware  selbst  noch  nicht  erhalten  haben;  ein  Käufer,  der  auf  eine  solche  Klausel  eingeht,  ist
also,  gerade  wie  bei  der  Zusendung  der  Ware  unter  Nachnahme  des  Kaufpreises,  zur
Zahlung  verpflichtet,  ohne  zuvor  die  vertragsmäßige  Beschaffenheit  der  Ware  prüfen
zu  können.

VII.  Die  Kosten  der  Versendung  der  Sache  an  einen  andern  Ort  als  den  Erfüllungsort
  fallen  nach  HR.  wie  nach  BR.  dem  Käufer  zur  Last.  Doch  wird  im  Handel  häufig  das
Gegenteil  vereinbart;  insbesondre  kommt  im  Seehandel  nicht  selten  der  Verkauf  mit  der
Klausel  „cil“  (=  cost  insurance  soder  includedl  freight,  s.  oben  das  Formular  zu  II.)  vor,
welche  bedeutet,  daß  der  Verkäufer  die  Fracht  trägt,  ohne  daß  dadurch  der  Erfüllungsort
nach  dem  Bestimmungsort  verlegt  werden  soll.7

8  41.
2.  Vertragswidrige  Leistung  des  Ver  käufers.  7

I.  Die  Lieferung  vertragswidriger  Ware  regelt  das  Handelsgesetzbuch
nicht  erschöpfend.  So  begnügt  es  sich,  die  Vorfrage,  welche  Ware  als

4  RH.  1  Nr.  28,  19  Nr.  88.

5  NH.  13  Nr.  65;  18  Nr.  86;  siehe  RH.  21  Nr.  84.

6  Siehe  RG.  31  S.  101;  47  S.  145,  132.

7  RH.  10  Nr.  38;  13  Nr.  141.  Siehe  ebenda  25  Nr.  40.

1  Gareis,  Stellen  Kur  Disposition  (70);  v.  d.  Leyen  2.  16  S.  86;  Hanausek,  Haftung
des  Verkäufers  für  die  Beschaffenheit  der  Ware  (83  ff.).