164  Dritter  Abschnitt.  Der  Handelskauf.

vertragsmäßig,  welche  als  vertragswidrig  anzusehn  ist,  mit  dem  einen
schon  oben  besprochenen  Satz  zu  beantworten,  daß  als  vertragsmäßig  im.
Zweifel  Handelsgut  von  mittlerer  Art  und  Güte  zu  gelten  habe;  dagegen
ist  die  Frage,  ob  eine  Sache  trotz  wesentlicher  Mängel  als  vertragsmäßig
gelten  muß,  wenn  der  Käufer  die  Mängel  schon  beim  Kauf  der  Ware  hätte
bemerken  müssen,  dem  bürgerlichen  Recht  überlassen.  Über  den  Inhalt  der
Rechte,  die  dem  Käufer  bei  Lieferung  vertragswidriger  Ware  zustehn,
stellt  das  Handelsgesetzbuch  eine  Regel  überhaupt  nicht  auf.  Es  sagt  insbesondre
  nicht,  ob  dem  Käufer  die  Wandlungsklage  oder  die  Preisminderungsklage
  oder  eine  Klage  auf  Schadensersatz  oder  etwa  alle  diese  drei
Klagen  zugleich  zustehn.  Es  sagt  ferner  nicht,  ob  der  Kläger  sein  Klagerecht
  verliert,  wenn  er  die  Ware  verändert  oder  weiterverkauft  u.  s.  w.
Für  alle  diese  Punkte  ist  mithin  das  bürgerliche  Recht  bestimmend.
Natürlich  ist  in  erster  Reihe  entscheidend,  was  die  Parteien  vereinbart  haben,  und
als  Auslegungsmittel  für  die  Parteivereinbarungen  dient  hier  wie  im  ganzen  H.sverkehr
vor  allem  die  H.ssitte.  Als  Beispiele  hierher  gehöriger  H.sgebräuche  seien  folgende  —  deren
Geltung  übrigens  zum  Teil  eine  örtlich  beschränkte  ist  —  genannt.  I.  Im  Spielwaren=Hroßhandel
  darf  sich  der  Verkäufer  mäßige  Abweichungen  von  der  Bestellung  des  Käufers
erlauben:  selbst  wenn  der  Verkäufer  in  bescheidenem  Umfang  andre  Arten  als  die  bestellten

  liefert,  darf  der  Käufer  sie  nicht  als  vertragswidrig  zurückveisen.  II.  Im  Baumwollenhandel
  übernimmt  der  Verkäufer,  wenn  er  Baumwolle  von  gewisser  Güte  verkauft,
für  diese  Güte  keine  Gewähr,  sondern  erwähnt  sie  nur  als  Grundlage  seiner  Preisberechnung;
  liefert  er  also  Ware  von  geringerer  Güte,  so  ist  auch  diese  vertragsmäßig,  und  der
Käufer  darf  sie  nicht  zurückweisen,  sondern  kann  nur  eine  entsprechende  Umrechnung  bes
Preises  fordern.  III.  Im  überseeischen  Tabakhandel  und  auch  in  andern  H.  zweigen  wird
sehr  oft  mit  der  Klausel  „tel  quel“  oder  „die  Ware  falle,  wie  sie  falle“  verkauft;  alsdann

muß  der  Käufer  die  Ware  selbst  dann  annehmen,  wenn  sie  verdorben  ist,  und  zwar  ohne
Preisminderung.2

II.  Wohl  aber  setzt  das  Handelsgesetzbuch  eine  kurze  Frist  fest,
binnen  deren  der  Käufer  die  Mängel  der  Ware  zu  rügen  hat.

1.  Bei  der  Bestimmung  der  Rügefrist  unterscheidet  das  Gesetz  offenbare
  und  heimliche  Mängel  (377).

a)  Offenbar  im  Sinn  des  Handelsrechts  sind  nicht  bloß  diejenigen
  Mängel,  die  sofort  bei  der  Ablieferung  der  Ware  dem  Käufer  in
die  Augen  springen  müssen,  wenn  er  sich  die  Ware  überhaupt  ansieht,
sondern  das  Gesetz  setzt  voraus,  daß  der  Käufer  die  Ware  gründlich,  daß
er  sie  ordnungsmäßig  prüft,  und  auch  solche  Mängel,  die  erst  bei  einer
derartigen  gründlichen  Prüfung  erkennbar  werden,  gelten  als  offenbar.
Nicht  als  ob  der  Käufer  zur  gründlichen  Untersuchung  der  Ware  positiv
verpflichtet  werden  sollte.  Vielmehr  ist  die  Meinung  des  Gesetzes  nur,  daß
ein  Käufer,  der  die  Untersuchung  versäumt  oder  nicht  ordnungsmäßig  besorgt,
  dies  auf  seine  eigne  Gefahr  tut,  nämlich  auf  die  Gefahr  hin,  offenbare
Mängel  der  Ware  nicht  zu  bemerken  und  die  für  diese  Mängel  festgesetzte

2  RH.  7  Nr.  1;  18  Nr.  52;  19  Nr.  61;  Schlodtmann  2.  38  S.  353;  Boden  2.  51
S.  339;  vgl.  RG.  19  S.  30.