Offenbare  und  heimliche  Mängel  der  Ware.  #  41.  165

Rügezeit  zu  versäumen.  Was  zu  einer  ordnungsmäßigen  Untersuchung  der
Ware  gehört,  ist  unter  billiger  Berüchsichtigung  der  Interessen  beider  Teile
auf  Grund  der  Handelssittes  zu  bestimmen.

Beispiele.  I.  Einerseits  läßt  die  H.  ssitte  flüchtiges  Ansehn  der  Ware  nie  genügen;
Faßweine  sind  also  zu  kosten,  Maschinen  aufzustellen  und  in  Gang  zu  setzen  u.  s.  w.
II.  Andrerseits  soll  die  Untersuchung  nicht  zu  langwierig  und  teuer  sein;  deshalb  genügt
die  äußere  Prüfung  der  Verpackung,5ö  wenn  deren  Offnung  (z.  B.  bei  einer  kleinen  Sendung
  von  Schaumwein  die  sofortige  Entkorkung  einer  Flasche)  die  Ware  unverhältnismäßig
entwerten  würde;  deshalb  braucht  Ware,  bei  der  gleichmäßige  Beschaffenheit  vorausgesetzt
  werden  kann,  nur  zu  einem  Teil  untersucht,  z.  B.  von  Mehl  bloß  eine  Probe  verbacken,
  von  12  Ballen  Wolle  nur  ein  einziger  Ballen  geöffnet  zu  werden.

Daß  der  Käufer  zur  Untersuchung  der  Ware  nicht  „verpflichtet“  ist,  geht  daraus
hervor,  daß  er,  wenn  er  einen  wirklich  vorhandenen  Mangel  der  Ware  durch  Mitteilung
Dritter  erfährt,  mit  seiner  innerhalb  der  Frist  erhobenen  Rüge  dieses  Mangels  durchdringt,
mag  er  auch  jede  eigne  Prüfung  der  Ware  unterlassen  haben.

b)  Heimlich  sind  alle  Mängel,  die  auch  bei  ordnungsmäßiger
Untersuchung  der  Ware  nicht  erkennbar  sind.

Die  Unterscheidung  des  HGB.s  zwischen  heimlichen  und  offnen  Mängeln  hat  mit
der  gleichnamigen  Unterscheidung  des  römischen  Adilenedikts  nichts  als  die  Benennung
gemein;  denn  das  HGB.  sieht  darauf,  ob  der  Mangel  zu  der  Zeit,  da  die  Ware  abgeliefert,
also  der  Kaufvertrag  erfüllt  wird,  erkennbar  ist;  das  Edikt  dagegen  sieht  auf  die  Erkennbarkeit
  zu  der  Zeit,  da  der  Kaufvertrag  abgeschlossen  wird.  Demgemäß  verbietet  denn  auch
das  HGB.  die  Rüge  der  offenen  Mängel  durchaus  nicht,  während  das  Edikt  bei  offenbaren
Mängeln  eine  Rüge  gar  nicht  (oder  nur  bei  besondern  Zusagen  oder  Arglist  des  Verkäufers)
gestattet;  sehr  angemessen:  denn  dem  Verkäufer,  der  eine  Sache  gekauft  hat,  die  sich  erst  bei
der  Ablieferung  als  mangelhaft  herausstellt,  bleibt  natürlich  nichts  andres  übrig  als  die  Rüge,
und  das  Gesetz  kann  ihm  die  Rüge  unmöglich  abschneiden,  während  der  Käufer,  der  die
Mängel  der  Ware  schon  zur  Zeit  des  Kaufabschlusses  erkennt  oder  erkennen  kann,  die  Ware
gar  nicht  erst  kaufen  oder  sich  wenigstens  ihre  vorherige  Ausbesserung  besonders  ausbedingen
soll.  Schließlich:  nach  dem  Edikt  sind  anders  als  nach  dem  HGB.  heimlich  alle  Mängel,
die  auch  bei  oberflächlicher  Prüfung  unentdeckt  bleiben;  denn  zur  Zeit  des  Kaufs  ist  der
Käufer  zu  einer  gründlichen  Prüfung  meistens  gar  nicht  in  der  Lage.  —  Übrigens  ist  der
römische,  auch  vom  BGB.  464  übernommene  Satz,  daß  der  Käufer  offensichtliche  Mängel
im  Sinn  des  Edikts  gar  nicht  rügen  kann,  durch  das  HGB.  selbstverständlich  nicht  beseitigt;
denn  eine  Ware,  die  nur  solche  Mängel  hat,  die  ihr  bereits  zur  Zeit  des  Kaufabschlusses
angesehn  werden  konnten,  ist  (nach  römischer  Anschauung)  überhaupt  gar  nicht  vertragswidrig;
  zu  einer  Rüge  fehlt  also  jeder  Anlaß.  Man  kann  somit  drei  Arten  der  Mängel
unterscheiden:  I.  offensichtliche  Mängel  im  Sinn  des  Edikts:  kein  Rügerecht;  II.  offenbarc
Mängel  im  Sinn  des  HGB.s:  Rügerecht  mit  kurzer  Frist;  III.  heimliche  Mängel:  Rügerecht
mit  längerer  Frist.

2.  a)  Offenbare  Mängel  muß  der  Käufer  unverzüglich  nach  Ablauf
der  für  die  ordnungsmäßige  Untersuchung  der  Ware  erforderlichen  Frist
rügen.  Die  Länge  der  Frist  hängt  von  der  Art  der  vorzunehmenden  Unter-3

  Reichsgericht  Z.  26  S.  571.
RH.  3  Nr.  15,  54;  7  Nr.  84;  9  Nr.  60,  111;  14  Nr.  98.
5  RH.  10  Nr.  28;  siehe  RH.  17  Nr.  46.

RH.  3  Nr.  54;  7  Nr.  110;  8  Nr.  45,  71;  12  Nr.  29.

6
7  RH.  14  Nr.  49,  85;  RG.  47  S.  20.
8  RH.  4  Nr.  7,  31.

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