166  Dritter  Abschnitt.  Der  Handelskauf.

suchung  ab.  Die  Frist  beginnt,  sobald  die  Ware  dem  Käufer  abgeliefert  ist;
nur  wenn  die  Ware  nach  der  Ablieferung  an  den  Käufer  an  einen  andern
Ort  geschafft  und  die  Untersuchung  erst  hier  vorgenommen  werden  soll,
tritt  zu  der  gewöhnlichen  Untersuchungsfrist  noch  die  Zeit,  die  für  jene
Weiterbeförderung  der  Ware  nötig  ist.

6  Beispiele.  I.  Bei  einer  kleinen  Sendung  von  Gläsern  beträgt  die  Untersuchungsfrist
nur  wenige  Stunden.  II.  Bei  einer  Sendung  von  Faßwein  beträgt  sie  mehr  als  eine  Woche,
da  abzuwarten  ist,  bis  der  Wein  sich  klärt.  10

Daß  der  Käufer  die  Sache,  nachdem  sie  abgeliefert  ist,  zum  Zweck  der  Untersuchung
erst  an  einen  andern  Ort  schaffen  soll,  muß  ausdrücklich  oder  stillschweigend  vereinbart
sein;  denn  eine  Weiterbeförderung  der  Sache,  die  der  Käufer,  ehe  er  untersucht  hat,
eigenmächtig  unternimmt,  verlängert  die  Untersuchungsfrist  nicht.  Ebensowenig  wird  die
Frist  durch  einen  Weiterverkauf  der  Ware  verlängert,  selbst  wenn  der  Verkäufer  den  Weiterverkauf
  voraussah;  dem  zweiten  Käufer  darf  also  die  Untersuchung  der  Ware  nur  dann  überlassen
  werden,  wenn  er  sie  noch  in  der  dem  ersten  Käufer  zustehenden  Frist  vollenden  kann.11
—  Dagegen  wird  die  Untersuchungsfrist  verlängert  oder  sie  beginnt  vielmehr  gar  nicht  zu
laufen,  wenn  der  Käufer  die  Ablicferung  der  Ware  verhindert,  indem  er  sich  weigert,  sie
entgegenzunehmen,  mag  auch  die  Weigerung  rechtswidrig  sein.  Alsdann  ist  freilich  der
Käufer  zum  Schadensersatz  verpflichtet.  Er  behält  aber  sein  Rügerecht;  denn  solange  er
nicht  angenommen,  hat  der  Verkäufer  die  gute  Beschaffenheit  der  Sache  zu  beweisen,  3½
einer  besondern  Rüge  des  Käufers  fehlt  also  jeder  Anlaß;  auch  wäre  es  übertriebene  Strenge,
wollte  man  die  Annahmeverweigerung  damit  strafen,  daß  der  Käufer  nun  auch  trotz  grober
Mangelhaftigkeit  annehmen  müßte.12  —  Vollständiger  Annahmeverweigerung  steht  einstweilige
  Annahme  unter  Vorbehalt,  die  sich  freilich  der  Verkäufer  nicht  gefallen  zu  lassen
braucht,  gleich.  Erhebt  dagegen  der  Käufer,  nachdem  er  die  Ware  vorbehaltlos  angenommen,
Einwendungen  z.  B.  gegen  den  Preis  oder  einzelne  Mängel  der  Warc,  so  wird  dadurch  die
Frist  der  Rüge  der  übrigen  Mängel  nicht  verlängert;  diese  Rüge  ist  also  mit  den  sonstigen
Einwendungen  sofort  zu  verbinden.13  —  Die  Rüge  muß  gleich  nach  Ablauf  der  für  die
ordnungsmäßige  Untersuchung  erforderlichen  Frist  erhoben  werden,  nicht  später,  aber  auch
nicht  früher;  letzteres  gilt  auch  dann,  wenn  der  Käufer  die  Mängel  zufällig  schon  vor  Ablauf
der  Frist  entdeckte  oder  der  Verkäufer  ihm  schon  bei  der  Übergabe  davon  Mitteilung  machte;
denn  der  Käufer  hat  das  Recht,  innerhalb  der  üblichen  Frist  auch  nach  sonstigen  offenbaren
  Mängeln  oder  Vorzügen  der  Ware  zu  suchen  und  sein  Gesamturteil  in  einer  einmaligen
  Anzeige,  die  als  solche  eben  erst  nach  Ablauf  der  Frist  möglich,  zusammenzufassen.)“
—  Auch  wegen  persönlicher  Verhältnisse  des  Käufers  kann  die  Frist  verlängert  werden:
er  ist  etwa  zur  Zeit  der  Ankunft  der  Ware  verreist  oder  krank.16  Anders,  wenn  er  für  Fälle

dieser  Art  einen  Vertreter  hätte  bestellen  müssen,  was  bei  größeren  Gewerbetreibenden
anzunehmen  ist.16

b)  Auch  heimliche  Mängel  muß  der  Käufer  unverzüglich  rügen;  aber
nicht  unverzüglich  nach  Ubergabe  der  Ware  oder  nach  Ablauf  einer  kurz
bemessenen  Untersuchungsfrist,  sondern  unverzüglich,  nachdem  er  die  Mängel

9  RH.  5  Nr.  91.
10  RH.  7  Nr.  84;  15  Nr.  62;  19  Nr.  1;  24  Nr.  76;  RG.  25  S.  29;  47  S.  20;  siehe

RH.  15  Nr.  43.
11  RH.  2  Nr.  78:  3  Nr.  82;  5  Nr.  55;  10  Nr.  28;  15  Nr.  42;  24  Nr.  64.

12  RH.  6  Nr.  73;  7  Nr.  56;  24  Nr.  6.  Abw.  RH.  6  Nr.  34.
13  RH.  2  Nr.  85;  6  Nr.  43,  74.

14  RH.  13  Nr.  4.

15  8.  Dernb.,  preuß.  Privatrecht  28  1467.

16  RH.  3  Nr.  7  11  Nr.  99.