Rüge  von  Mängeln  der  Ware.  841.  167

entdeckt  hat.17  Und  er  kann  es  dem  Zufall  überlassen,  wann  er  die  Mängel
entdeckt;  er  braucht  also  nicht  der  ersten  ordnungsmäßigen,  auf  offenbare
Mängel  gerichteten  Untersuchung  baldigst  eine  zweite  noch  eingehendere
Prüfung  behufs  Ermittlung  heimlicher  Mängel  folgen  zu  lassen  (377  III).
Werden  mehrere  heimliche  Mängel  der  Reihe  nach  entdeckt,  so  ist  jeder
besonders  anzuzeigen.

3.  Die  Rüge  geschieht  formlos  dadurch,  daß  der  Käufer  dem  Verkäufer
  die  Mängel  anzeigt.

Die  Anzeige  muß  so  genau  sein,  daß  der  Verkäufer  daraus  entnehmen  kann,  in
welcher  Richtung  der  Käufer  die  Ware  mißbilligt,  z.  B.  ob  er  den  Roggen  zu  leicht  oder
dverdorben  oder  schlecht  verpackt  findet,  ob  er  nur  einen  Teil  beanstandet  u.  s.  f.  Allgemeine
Anzeigen  („die  Ware  ist  probewidrig,  unbrauchbar")  genügen  also  regelmäßig  nicht.  Andrerseits
  ist  völlige  Genauigkeit  der  Anzeige,  z.  B.  die  Angabe,  wieviel  von  20  Säcken  Roggen
verdorbene  Warc  enthielten,  nicht  nötig.18  —  Eine  „Anzeige"“  ist  nötig,  nicht,  wie  man
häufig  sagt,  „Stellung  zur  Disposition“.  Denn  letztere  bedeutet,  daß  der  Käufer  die  Ware
dem  Verkäufer  zurückgeben  will;  nach  BR.  ist  aber  der  Käufer  meistens  auch  befugt,  die
Ware  unter  Pfeiskürzung  zu  behalten;  ob  er  nun  letzteres  tun  oder  die  Ware  wirklich  zur
Verfügung  des  Käufers  stellen  will,  darüber  braucht  der  Käufer  bei  der  Anzeige  der  Mängel
noch  nichts  zu  erklären.!  —  Die  Anzeige  muß  an  den  Verkäufer  oder  einen  Bevollmächtigten,
z.  B.  einen  ständigen  Agenten  des  Verkäufers  am  Ablieferungsort  erfolgen;  dagegen  ist
der  Frachtführer,  der  die  Ablieferung  der  Ware  für  den  Verkäufer  besorgt,  zur  Entgegennahme
  der  Rüge  nicht  ermächtigt.20

4.  Absendung  der  Anzeige  zu  Ende  der  Frist  genügt.  Gleichgültig
ist,  wann  die  Anzeige  beim  Verkäufer  eintrifft,  sofern  nicht  etwa  der  Käufer
an  der  Verzögerung  schuld  ist:  die  Anzeige  reist  auf  Gefahr  des  Verkäufers
(377  IV).2  -

5.  a)  Wird  die  rechtzeitige  Rüge  versäumt,  so  gelten  die  Mängel
als  genehmigt,  d.  h.  alle  dem  Käufer  ihretwegen  zustehenden  Rechte  sind
verwirkt.  Ist  die  Rüge  nur  bezüglich  einzelner  Mängel  oder  eines  Teils  der
Ware  rechtzeitig,  so  sind  die  Rechte  des  Käufers  nur  gewahrt,  soweit  die
rechtzeitige  Rüge  geht  (377  II,  III).

Beispiel.  Seide,  bei  der  mangelnder  Glanz  gerügt  ist,  kann  nicht  nachträglich
wegen  Brüchigkeit  bemängelt  werden.?2

b)  Hiernach  liegt  eine  Billigung  der  Ware  nicht  schon  darin,  daß  der
Käufer  sie  entgegennimmt,  sondern  erst  darin,  daß  der  Käufer  nach  Entgegennahme
  der  Ware  die  Rügefrist  ungenutzt  verstreichen  läßt.  Man  kann
jedoch  die  Entgegennahme  der  Ware  seitens  des  Käufers  und  dessen
Schweigen  während  der  Untersuchungsfrist  als  einen  einheitlichen  Akt
unter  dem  Namen  Empfang  zusammenfassen  und  darf  alsdann  sagen,

17  Beweislast  RH.  4  Nr.  10.

18  RH.  4  Nr.  25;  5  Nr.  57;  6  Nr.  34;  10  Nr.  58;  14  Nr.  29,  49;  20  Nr.  89;  RG.  25
S.  29;  47  S.  12.

19  RH.  5  Nr.  55;  20  Nr.  89;  RG.  1  S.  246.

20  RH.  5  Nr.  24;  11  Nr.  26;  14  Nr.  49;  15  Nr.  77;  siehe  oben  S.  99,  unten  S.  201.

21  RH.  19  Nr.  52.

22  RH.  9  Nr.  111:  vgl.  RG.  18  S.  55.