168  Dritter  Abschnitt.  Der  Handelskauf.

daß  der  „Empfang“  der  Ware  deren  Genehmigung  bedeute.  Aber  selbst
so  verstanden,  enthält  der  Empfang  keine  unbedingte  Genehmigung,
sondern  läßt  die  spätere  Rüge  wenigstens  für  heimliche  Mängel  frei.

Diese  Wirkung  des  „Empfangs“  der  Ware  durch  den  Käufer  ist  allmählich  durch  das
H.  sgewohnheitsrecht  entwickelt,  hat  aber  eine  sichere,  zweifelsfreie  Ausprägung  erst  durch
das  alte  HGB.  erfahren.  Sie  beruht  auf  einem  Kompromiß  zwischen  altdeutschem  und
römischem  Recht.  Denn  nach  deutschem  Recht  kann  der  Käufer  Waren,  die  er  einmal
empfangen  hat,  überhaupt  nicht  mehr  rügen,  es  sei  denn,  daß  das  Gegenteil  besonders  vereinbart
  ist  oder  daß  der  Verkäufer  arglistig  gehandelt  hat;?s  nach  römischem  Recht  hat  er
dagegen  das  Rügerecht  ohne  weiteres  und  ohne  die  Verpflichtung,  seine  Rüge  zu  beschleunigen.
  Indem  nun  das  H.recht  nach  dem  „Empfang“  der  Ware  die  Rüge  heimlicher
Mängel  zuläßt,  dagegen  die  Rüge  offenbarer  Mängel  ausschließt  und  auch  bei  heimlichen
Mängeln  die  Erhebung  der  Rüge  sofort  nach  der  Entdeckung  vorschreibt,  hält  es  eine  Mittellinie
  zwischen  altdeutschem  und  römischem  Reicht  ein.

Nach  BR.  gelten  Mängel  der  verkauften  Sache  als  genehmigt,  wenn  der  Käufer
die  Sache  vorbehaltlos  annimmt,  obschon  er  die  Mängel  kennt  (BGB.  464).  Diese  Regel
ist  bei  einem  H.skauf,  der  den  eben  besprochenen  h.  srechtlichen  Vorschriften  unterliegt,
nicht  anwendbar.  Denn  diese  Vorschriften  haben  den  Sinn,  daß  der  Käufer  alle  offenbaren
Mängel  der  gekauften  Sache  binnen  einer  einheitlichen  Frist  zu  rügen  hat,  weil  er  erst  am
Ende  dieser  Frist  beurteilen  kann,  ob  die  Mängel  der  Sache  nicht  vielleicht  durch  irgend
welche  Vorzüge  ausgeglichen  werden.  Daß  für  Mängel,  dic  er  zufälligerweise  schon  bei
der  „Annahme“  der  Sache  bemerkt,  eine  Ausnahme  gelten  soll,  dürfte  der  Meinung  des
HGBis  nicht  entsprechen.  Doch  ist  die  Frage  zweifelhaft.

6.  Wenn  es  streitig  wird,  ob  die  Rüge  des  Käufers  rechtzeitig  erhoben
  ist,  trifft  die  Beweislast  den  Käufer;:  nur  die  Zeit  der  Ablieferung
der  Ware  an  den  Käufer  muß  der  Verkäufer  beweisen.

7.  a)  Die  kurze  Rügefrist  gilt  nur,  wenn  der  Kauf  ein  zweiseitiges
Handelsgeschäft  ist  (377),  also  bloß  im  Verkehr  zwischen  Kaufmann  und
Kaufmann:  der  Kleinkaufmann,  der  seine  Waren  vom  Großhändler  bezieht
und  an  das  Publikum  verkauft,  muß  demnach  seinerseits  die  kurze  Rügefrist
gegenüber  seinem  Lieferanten  einhalten,  während  er  von  seinen  Abnehmern
  ein  Gleiches  nicht  beanspruchen  kann.

Doch  ist  damit  nicht  gesagt,  daß,  wenn  der  Kauf  nur  auf  Seite  des  Käufers  oder
nur  auf  Seite  des  Verkäufers  H.Sgeschäft  ist,  jener  die  Rüge  bis  zum  Ablauf  der  Verjährungszeit
  nach  Willkür  verzögern  dürfte.  Vielmehr  kann  auch  bei  einem  einseitigen  H.skauf  —
gerade  ebenso  wie  bei  einem  bürgerlichen  Kauf  —  darin,  daß  der  Käufer  es  geraume  Zeit
hindurch  unterläßt,  die  Ware  zu  prüfen  oder  die  von  ihm  entdeckten  Mängel  der  Ware
dem  Verkäufer  anzuzeigen,  im  Einzelfall  eine  Billigung  der  Ware  gefunden  werden.  Doch
ist  zwischen  dieser  elastischen  Regel  des  bürgerlichen  Rechts  und  der  starren  Vorschrift  des
H.rechts,  daß  Untersuchung  und  Rüge  „unverzüglich“  geschehen  müsse,  ein  großer  Unterschied.
  Namentlich  zeigt  sich  das  bei  der  Beweislast:  während  bei  zweiseitigen  H.skäufen
der  Käufer  beweisen  muß,  daß  er  rechtzeitig  gerügt  hat,  hat  bei  einseitigen  H.  skäufen  und
bei  bürgerlichen  Käufen  der  Verkäufer  zu  beweisen,  daß  der  Käufer  zu  spät  gerügt  hat.

b)  Die  kurze  Rügefrist  gilt  nicht  bloß,  wenn  der  Verkäufer  die  bei  ihm
bestellte  Ware  in  mangelhafter  Beschaffenheit,  sondern  auch  dann,  wenn

23  G.  UGesch.  S.  317.
24  —  8.  3  r.  7.  6  Nr.  43:  7  Nr.  80;  15  Nr.  62;  23  Nr.  58.