Rüge  von  Mängeln  der  Ware.  Quantitätsmängel.  z  11.  169

er  von  der  bei  ihm  bestellten  Ware  zu  wenig  oder  zu  viel  oder  wenn  er  eine
ganz  andre  Ware  als  die  bei  ihm  bestellte  liefert,  es  sei  denn,  daß  in  diesen
beiden  Fällen  die  Lieferung  von  der  Bestellung  so  erheblich  abweicht,  daß
der  Verkäufer  die  Genehmigung  des  Käufers  als  ausgeschlossen  betrachten
mußte  (378).  Dagegen  ist  die  kurze  Rügefrist  unanwendbar,  wenn  der
Verkäufer  sich  bei  seiner  Lieferung  irgend  eines  andern  Fehlers  schuldig
gemacht,  also  namentlich  wenn  zu  früh  oder  zu  spät  oder  an  einem  unrichtigen
  Ort  geliefert  oder  die  Preise  in  der  der  Ware  beigefügten  Rechnung
  zu  hoch  angesetzt  hat.  Ebenso  ist  sie  unanwendbar,  wenn  jemand
Waren  liefert,  obschon  der  Empfänger  eine  Bestellung  bei  ihm  überhaupt
  nicht  gemacht  hat.

Beispiele.  1.  Buchhändler  A.  hat  bei  Buchhändler  B.  8  Exemplare  von  Meyers
Konversationslexikon  in  20  Bänden,  jedes  Exemplar  zu  70  Mark,  bestellt;  B.  nimmt  die
Bestellung  an,  liefert  aber  nicht  8,  sondern  2  oder  12  oder  50  Exemplare;  A.  versäumt  die
unverzügliche  Rüge.  Hier  muß  A.  die  2,  die  12,  nicht  aber  auch  die  50  Exemplare  behalten.
Denn  daß  er  die  Minderlieferung  von  6  und  die  Mehrlieferung  von  4  genehmigen  würde,
war  nicht  unwahrscheinlich;  daß  er  aber  statt  8  volle  50  Exemplare  annehmen  würde,  war
offenbar  ausgeschlossen.  II.  Gleiche  Bestellung;  B.  liefert  8  Exemplare  der  neuesten  Auflage
  des  Konversationslexikons  von  Brockhaus  in  18  oder  das  kleine  Meyersche  Handlexikon
in  3  Bänden.  Hier  muß  A.,  wenn  er  die  kurze  Rügefrist  versäumt,  den  großen  Brockhaus,
nicht  aber  den  kleinen  Meyer  behalten;  denn  daß  er  sich  statt  des  Meher  den  Brockhaus
gefallen  lassen  würde,  lag  im  Bereich  der  Möglichkeit;  dagegen  konnte  davon  keine  Rede
sein,  daß  er  bei  dem  Preise  von  70  Mark  auch  auf  die  Lieferung  des  kleinen  statt  des  großen
Meher  eingehen  würde.  III.  Gleiche  Bestellung;  B.  liefert  die  bestellten  8  Exemplare
des  Meyerschen  Konversationslexikons  in  so  beschädigtem  Zustande,  daß  sie  kaum  verkäuflich
sind.  Hier  muß  A.,  wenn  er  nicht  unverzüglich  rügt,  die  Sendung  behalten.  Allerdings
ist  es  offenbar  ausgeschlossen,  daß  er  sie  genehmigen  wird.  Doch  kommt  cs  hierauf  in  diesem
Fall  gar  nicht  an.  Denn  es  handelt  sich  nicht,  wie  zu  1,  um  eine  Mehr=  oder  Minderlieferung
oder,  wie  zu  II,  um  die  Lieferung  einer  andern  als  der  bestellten  Warc,  sondern  um  die
Lieferung  der  bestellten  Ware  in  mangelhafter  Beschaffenheit.  IV.  Ebenso  wäre  zu  entscheiden,
  wenn  B.  die  8  Exemplare  unvollständig,  z.  B.  ohne  Band  6,  geliefert  hat;  denn
auch  hier  liegt  nicht  ein  Mangel  in  der  Quantität,  sondern  in  der  Qualität  der  Ware  vor.
V.  Ganz  anders  liegt  der  Fall,  daß  M.  dem  N  den  bestellten  Wein  mit  Eilfracht  statt  wie
ausbedungen  mit  gewöhnlicher  Fracht  zusendet,  oder  wenn  O.  dem  P.,  der  um  Zusendung
einer  Preisliste  von  Zigarren  bittet,  gleich  einige  Probekisten  zuschickt:  hier  kann  N.  Erstattung
der  Mehrkosten  der  Eilfracht  fordern  und  P.  die  Abnahme  der  Probekisten  verweigern,  ohne
an  irgend  eine  Rügefrist  gebunden  zu  sein.  Vl.  Zweifelhaft  ist  folgender  Fall:  R.  bestellt
bei  S.  eine  Sendung  Hummern;  S.  schickt  aber  statt  der  Hummern  Langusten  unter  der
Erklärung:  die  bestellten  Hummern  seien  nicht  mehr  auf  Lager  gewesen.  Denn  hier  ist  die
Annahme  möglich,  daß  S.  die  Langusten  zwecks  Erfüllung  des  über  die  Hummern  abgeschlossenen
  Kaufvertrages,  es  ist  aber  ebensogut  möglich,  daß  sie  er  in  Erwartung  des  Abschlusses
  eines  neuen,  die  Langusten  betreffenden  Vertrages  gesendet  hat.  Ersterenfalls
griffe  die  kurze  Rügefrist  Platz,  letzterenfalls  nicht.

Bei  Beantwortung  der  Frage,  ob  der  Verkäufer  die  Genehmigung  der  Ware  seitens
des  Käufers  für  ausgeschlossen  betrachten  muß,  ist  zu  unterstellen,  daß  der  Verkäufer  die
nicht  vertragsmäßige  Beschaffenheit  der  von  ihm  gelieferten  Ware  gekannt  hat.26  Beispiel:

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25  Staub,  Anm.  6—10;  Lehmann,  Kommentar  Anm.  10—19  zu  8  377.
26  Adler  bei  Holdheim  6  S.  82.