Vorläufige  Annahme  beanstandeter  Ware.  8  41.  171

Beispiel.  Die  Regeln  sind  anwendbar,  wenn  ein  Berliner  Kohlenhändler  die  bei
ihm  von  einem  Berliner  Fabrikanten  bestellten  Kohlen  dem  Käufer  „ab  Zeche“  oder  aus
seinem  in  Tempelhof  belegenen  Kohlenlager,  nicht  aber,  wenn  er  ihm  die  Kohlen  aus  seinem
Berliner  Lager  liefert,  obschon  letzteres  im  Einzelfall  von  der  Fabrik  des  Käufers  weiter
entfernt  sein  mag  als  das  Tempelhofer  Lager.

Gleichgültig  ist,  ob  die  Zusendung  durch  eine  selbständige  Transportanstalt,  wie  die
Eisenbahn,  oder  durch  die  eignen  Leute  des  Verkäufers  geschieht.  Ebenso  ist  es  gleichgültig,
  ob  der  Verkäufer  zur  Zusendung  der  Ware  von  einem  andern  Ort  aus  vertragsmäßig
  befugt  war  oder  sie  eigenmächtig  vorgenommen  hat.

3.  Im  übrigen  ist  das  Anwendungsgebiet  für  die  Regeln  über  die
Ausbewahrungspflicht  des  Käufers  und  für  die  Regeln  über  die  kurze
Rügefrist  gleich  bestimmt.  Hervorgehoben  sei  das  folgende:

a)  Jene  Regeln  gelten  nur,  wenn  der  Kauf  auf  seiten  beider  Parteien
ein  Handelsgeschäft  ist.

b)  Sie  gelten,  wenn  der  Käufer  die  Ware  um  deswillen  beanstandet,
weil  der  Verkäufer  die  bei  ihm  bestellten  Waren  in  mangelhafter  Beschaffenheit
  oder  weil  er  von  den  bei  ihm  bestellten  Waren  zu  wenig  oder
zu  viel  oder  weil  er  ganz  andre  Waren  als  die  bei  ihm  bestellten  geliefert
hat,  es  sei  denn,  daß  in  den  beiden  letzten  Fällen  die  Lieferung  von  der
Bestellung  so  erheblich  abweicht,  daß  der  Verkäufer  die  Genehmigung  des
Käufers  als  ausgeschlossen  betrachten  muß.  Dagegen  gelten  sie  nicht,  wenn
der  Käufer  die  Zeit  oder  den  Ort  der  Lieferung  beanstandet  oder  wenn  er
eine  Bestellung  bei  dem  angeblichen  Verkäufer  überhaupt  nicht  gemacht  hat.

Die  Sätze  zu  b  sind  im  Gesetz  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen,  ja  nicht  einmal  augedeutet.
  Doch  wird  man  sie  aus  der  Analogie  der  für  die  kurze  Rügefrist  aufgestellten
Regeln  folgern  können.  «

IV.  In  gewissen  Zweigen  des  Großhandels,  namentlich  des  Getreidehandels,  wird
häufig  vereinbart,  daß  Streitigkeiten  über  die  Beschaffenheit  der  Ware  durch  Arbitrage,
d.  h.  durch  Gutachten  unparteiischer  Sachverständiger,  entschieden  werden  sollen;  diese
Sachverständigen  sind  entweder  ständig  bestellt  (s.  das  Beispiel  in  dem  Schlußschein  oben
S.  162)  oder  werden  von  den  Parteien  ernanntz  ihr  Gutachten  ist  nicht  derart  unverbindlich,
daß  es,  wenn  es  später  zwischen  den  Parteien  zum  Prozeß  kommt,  durch  Gegengutachten
gebrochen  werden  kann;  vielmehr  kann  es  nur  mit  der  Behauptung,  daß  die  Gutachter
arglistig  verfahren  oder  durch  Arglist  der  Gegenpartei  getäuscht  worden  sind,  angefochten
werden.20

V.  In  manchen  H.szweigen,  z.  B.  im  Hamburger  Kaffeehandel,  kommt  ein  Verkauf
  unter  der  Bedingung  vor,  daß  der  Käufer  binnen  vereinbarter  oder  ortsüblicher  Frist
die  Vertragsmäßigkeit  der  ihm  angebotenen  oder  gelieferten  Ware  festzustellen  habe  (Verkauf
  auf  Nachstechen,  Nachziehen  u.  s.  w.).  Diese  Abrede  hat  nach  H.  brauch
folgenden  Sinn:  1.  stellt  der  Käufer  die  Vertragswidrigkeit  der  Ware  rechtzeitig  fest,  so  gilt
der  Verkauf  als  nicht  geschlossen;  der  Käufer  hat  also  kein  Recht  auf  Lieferung  andrer
Ware;  2.  versäumt  der  Käufer  die  Frist,  so  gilt  die  Ware  als  vertragsmäßig,  ohne  Rücksicht
auf  etwaige  Mängel,  außer  bei  Arglist  des  Verkäufers.  Daß  eine  derartige  Vereinbarung
gültig  ist,  läßt  sich  nicht  bezweifeln,  obschon  Art.  42’'des  Hamburger  Einf.-Gesetzes,  der  sie
ausdrücklich  anerkennt,  von  1900  ab  in  Fortfall  gekommen  ist.

28  Anders  zum  Teil  Staub,  Anm.  11;  Lehmann,  S.  716.
29  Frommer  2.  39  S.  325;  RG.  47  S.  114.